Geht man vom festgestellten Sachverhalt aus, dann muß auch die Rechtsrüge versagen. Zur Frage der zu erwartenden Krankenstände liegt eine konkrete Feststellung dahingehend vor, daß Krankenstände in der Dauer von 7 Wochen oder mehr pro Jahr bei einer dem Leistungskalkül des Klägers entsprechenden Tätigkeit nicht prognostizierbar sind. Es liegen somit diesbezügliche Feststellungsmängel nicht vor, sondern es wird mit diesen Ausführungen in der Revision in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung bekämpft. In welchem Umfang der Kläger in der Vergangenheit im Krankenstand war, ist ohne Bedeutung; wesentlich ist ausschließlich die Prognose für die Zukunft, ausgehend von den Anforderungen in den Verweisungsberufen (SSV-NF 7/75 ua).
Da es sich bei der vom Kläger im maßgebenden Zeitraum der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag unbestritten überwiegend ausgeübten Tätigkeit eines Bewachungsorganes in einem privaten Bewachungsunternehmen um keinen Lehr- oder Anlernberuf im Sinn des § 255 Abs 1 und 2 ASVG handelt, ist die Frage der Invalidität des Klägers nach der Bestimmung des § 255 Abs 3 ASVG zu beurteilen. Danach gilt er als invalid, wenn er infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes nicht mehr imstande ist, durch eine Tätigkeit, die auf dem Arbeitsmarkt noch bewertet wird und die ihm unter billiger Berücksichtigung der von ihm ausgeübten Tätigkeiten zugemutet werden kann, wenigstens die Hälfte des Entgelts zu erwerben, das ein körperlich und geistig gesunder Versicherter regelmäßig durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflegt.Da es sich bei der vom Kläger im maßgebenden Zeitraum der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag unbestritten überwiegend ausgeübten Tätigkeit eines Bewachungsorganes in einem privaten Bewachungsunternehmen um keinen Lehr- oder Anlernberuf im Sinn des Paragraph 255, Absatz eins und 2 ASVG handelt, ist die Frage der Invalidität des Klägers nach der Bestimmung des Paragraph 255, Absatz 3, ASVG zu beurteilen. Danach gilt er als invalid, wenn er infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes nicht mehr imstande ist, durch eine Tätigkeit, die auf dem Arbeitsmarkt noch bewertet wird und die ihm unter billiger Berücksichtigung der von ihm ausgeübten Tätigkeiten zugemutet werden kann, wenigstens die Hälfte des Entgelts zu erwerben, das ein körperlich und geistig gesunder Versicherter regelmäßig durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflegt.
Soweit der Kläger auf dem Standpunkt steht, er könne keinerlei berufliche Tätigkeit mehr ausüben, geht er nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, wonach er noch leichte körperliche Arbeiten im Sitzen, Gehen und Stehen, wobei ein Drittel der Zeit im Sitzen gearbeitet werden muß, mit den weiters festgestellten Einschränkungen (Hebebelastung bis 10 kg; Tragebelastung bis 5 kg; keine Arbeiten im Knieen und in hockender Stellung, an exponierten Stellen und laufenden Maschinen sowie unter ständigem besonderen Zeitdruck) verrichten kann. Angesichts dieses medizinischen Leistungskalküls ist offenkundig, daß der Kläger die Verweisungsberufe eines Parkgaragenkassiers, Billeteurs, Portiers oder Verpackungsarbeiters ausüben kann. Die Anforderungen in diesen weit verbreiteten Verweisungsberufen, die sich zum Teil unter den Augen der Öffentlichkeit abspielen und deren Anforderungen allgemein bekannt sind, müssen als offenkundig im Sinn des § 269 ZPO gelten, sodaß es weiterer Feststellungen dazu nicht bedarf (SSV-NF 6/87; 5/96 ua). Zutreffend hat das Berufungsgericht auch begründet, daß der Einschätzung der Invalidität durch das Landesinvalidenamt für die Beurteilung der Invalidität im Sinn des § 255 ASVG keine Bedeutung zukommt.Soweit der Kläger auf dem Standpunkt steht, er könne keinerlei berufliche Tätigkeit mehr ausüben, geht er nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, wonach er noch leichte körperliche Arbeiten im Sitzen, Gehen und Stehen, wobei ein Drittel der Zeit im Sitzen gearbeitet werden muß, mit den weiters festgestellten Einschränkungen (Hebebelastung bis 10 kg; Tragebelastung bis 5 kg; keine Arbeiten im Knieen und in hockender Stellung, an exponierten Stellen und laufenden Maschinen sowie unter ständigem besonderen Zeitdruck) verrichten kann. Angesichts dieses medizinischen Leistungskalküls ist offenkundig, daß der Kläger die Verweisungsberufe eines Parkgaragenkassiers, Billeteurs, Portiers oder Verpackungsarbeiters ausüben kann. Die Anforderungen in diesen weit verbreiteten Verweisungsberufen, die sich zum Teil unter den Augen der Öffentlichkeit abspielen und deren Anforderungen allgemein bekannt sind, müssen als offenkundig im Sinn des Paragraph 269, ZPO gelten, sodaß es weiterer Feststellungen dazu nicht bedarf (SSV-NF 6/87; 5/96 ua). Zutreffend hat das Berufungsgericht auch begründet, daß der Einschätzung der Invalidität durch das Landesinvalidenamt für die Beurteilung der Invalidität im Sinn des Paragraph 255, ASVG keine Bedeutung zukommt.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Umstände, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Umstände, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht.