Der wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Revision der Klägerin kommt keine Berechtigung zu.
In der Revision wird nur die Ansicht des Berufungsgerichtes bekämpft, die zu erwartenden Krankenstände zwischen 30 und 40 Tagen bildeten im kronkreten Fall keinen Ausschluß vom allgemeinen Arbeitsmarkt. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes ist zutreffend (§ 48 ASGG). Berücksichtigt man, daß im Jahre 1986 in Österreich auf 100 Beschäftigte insgesamt 1056 Krankenstandstage kamen (vgl. Statistisches Handbuch für die Republik Österreich XXXIX Jahrgang nF 1988, 85; BMAS, Bericht über die soziale Lage 1987, 346) dann zeigt sich, daß bei der Klägerin jährlich nur etwa die dreifache Zahl von Krankenstandstagen - soweit die Revision mit einer höheren Anzahl argumentiert, geht sie nicht vom festgestellten Sachverhalt aus - wie durchschnittlich bei allen Beschäftigten zu erwarten ist. Da es sich dabei um einen Durchschnittswert der Beschäftigten aller Altersgruppen handelt, wird deutlich, daß die bei der Klägerin zu erwartende jährliche Zahl und Dauer der Krankenstände nicht so ungewöhnlich hoch ist, daß ihre Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr bewertet würde und sie daher von diesem ausgeschlossen wäre (so auch 10 Ob S 101/89). Dazu kommt im vorliegenden Fall noch, daß nach der Art des Leidens jeweils mit nur kurz dauernden Krankenständen zu rechnen ist, die von einem Arbeitgeber organisatorisch leichter aufgefangen werden können als lang andauernde, zusammenhängende Krankenstände.In der Revision wird nur die Ansicht des Berufungsgerichtes bekämpft, die zu erwartenden Krankenstände zwischen 30 und 40 Tagen bildeten im kronkreten Fall keinen Ausschluß vom allgemeinen Arbeitsmarkt. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes ist zutreffend (Paragraph 48, ASGG). Berücksichtigt man, daß im Jahre 1986 in Österreich auf 100 Beschäftigte insgesamt 1056 Krankenstandstage kamen vergleiche Statistisches Handbuch für die Republik Österreich römisch 39 Jahrgang nF 1988, 85; BMAS, Bericht über die soziale Lage 1987, 346) dann zeigt sich, daß bei der Klägerin jährlich nur etwa die dreifache Zahl von Krankenstandstagen - soweit die Revision mit einer höheren Anzahl argumentiert, geht sie nicht vom festgestellten Sachverhalt aus - wie durchschnittlich bei allen Beschäftigten zu erwarten ist. Da es sich dabei um einen Durchschnittswert der Beschäftigten aller Altersgruppen handelt, wird deutlich, daß die bei der Klägerin zu erwartende jährliche Zahl und Dauer der Krankenstände nicht so ungewöhnlich hoch ist, daß ihre Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr bewertet würde und sie daher von diesem ausgeschlossen wäre (so auch 10 Ob S 101/89). Dazu kommt im vorliegenden Fall noch, daß nach der Art des Leidens jeweils mit nur kurz dauernden Krankenständen zu rechnen ist, die von einem Arbeitgeber organisatorisch leichter aufgefangen werden können als lang andauernde, zusammenhängende Krankenstände.
Daß auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine Reihe von Büroverweisungstätigkeiten vorhanden sind, die der Klägerin unter billiger Berücksichtigung der von ihr zuletzt ausgeübten Tätigkeit noch zumutbar sind, wird in der Revision gar nicht bekämpft. Zu Recht ist daher das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß die Klägerin nicht berufsunfähig im Sinne des § 273 Abs. 1 ASVG ist.Daß auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine Reihe von Büroverweisungstätigkeiten vorhanden sind, die der Klägerin unter billiger Berücksichtigung der von ihr zuletzt ausgeübten Tätigkeit noch zumutbar sind, wird in der Revision gar nicht bekämpft. Zu Recht ist daher das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß die Klägerin nicht berufsunfähig im Sinne des Paragraph 273, Absatz eins, ASVG ist.
Die Entscheidung über die Revisionskosten beruht auf § 77 Abs. 1 Z 2 lit. b ASGG.Die Entscheidung über die Revisionskosten beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.