Der dagegen erhobene Revisionsrekurs der klagenden Partei ist zulässig, weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist, und auch berechtigt.
Der erkennende Senat hat in seiner Entscheidung vom 22. 5. 2006, 10 ObS 58/06m, mit ausführlicher Begründung ausgesprochen, dass Streitigkeiten über Ansprüche auf Zuschüsse an die Dienstgeber nach Entgeltfortzahlung iSd § 53b ASVG ihrem Wesen nach eine Leistungssache darstellen, die im Weg der sukzessiven Kompetenz den Arbeits- und Sozialgerichten zur Beurteilung zugewiesen sind. In diesem Sinn hat der Gesetzgeber durch die ausdrückliche Aufnahme der Leistungen nach § 53b ASVG in den Leistungskatalog der gesetzlichen Unfallversicherung in den dritten Teil des ASVG (§ 173 Z 3 ASVG) mit dem 3. Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2004, BGBl I 2004/171, keine Änderung, wofür auch die Gesetzesmaterialien keinerlei Anhaltspunkte bieten, sondern eine bloße Klarstellung der Rechtslage, wonach es sich beim Anspruch auf Zuschüsse nach Entgeltfortzahlung gemäß § 53b ASVG um einen Leistungsanspruch aus der Unfallversicherung nach dem ASVG und damit um eine Leistungssache nach § 354 ASVG bzw eine Sozialrechtssache nach § 65 ASGG handelt, vorgenommen. Soweit die Vorinstanzen ihre vom Obersten Gerichtshof nicht geteilte Rechtsansicht auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. 1. 2005, Zl 2004/08/0193 (= ARD 5.586/10/2005) gestützt haben, ist darauf hinzuweisen, dass sich der Verwaltungsgerichtshof in dieser Entscheidung mit der Frage, ob eine Leistungssache iSd § 354 ASVG oder eine Verwaltungssache iSd § 355 ASVG vorliegt, inhaltlich nicht befasst hat. Diese der beklagten Partei bekannte (und mit ihrem Rechtsstandpunkt übereinstimmende) Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs wurde in der Folge aufrechterhalten (RIS-Justiz RS0120723). Es besteht kein Anlass, von dieser Rechtsprechung abzugehen.Der erkennende Senat hat in seiner Entscheidung vom 22. 5. 2006, 10 ObS 58/06m, mit ausführlicher Begründung ausgesprochen, dass Streitigkeiten über Ansprüche auf Zuschüsse an die Dienstgeber nach Entgeltfortzahlung iSd Paragraph 53 b, ASVG ihrem Wesen nach eine Leistungssache darstellen, die im Weg der sukzessiven Kompetenz den Arbeits- und Sozialgerichten zur Beurteilung zugewiesen sind. In diesem Sinn hat der Gesetzgeber durch die ausdrückliche Aufnahme der Leistungen nach Paragraph 53 b, ASVG in den Leistungskatalog der gesetzlichen Unfallversicherung in den dritten Teil des ASVG (Paragraph 173, Ziffer 3, ASVG) mit dem 3. Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2004, BGBl römisch eins 2004/171, keine Änderung, wofür auch die Gesetzesmaterialien keinerlei Anhaltspunkte bieten, sondern eine bloße Klarstellung der Rechtslage, wonach es sich beim Anspruch auf Zuschüsse nach Entgeltfortzahlung gemäß Paragraph 53 b, ASVG um einen Leistungsanspruch aus der Unfallversicherung nach dem ASVG und damit um eine Leistungssache nach Paragraph 354, ASVG bzw eine Sozialrechtssache nach Paragraph 65, ASGG handelt, vorgenommen. Soweit die Vorinstanzen ihre vom Obersten Gerichtshof nicht geteilte Rechtsansicht auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. 1. 2005, Zl 2004/08/0193 (= ARD 5.586/10/2005) gestützt haben, ist darauf hinzuweisen, dass sich der Verwaltungsgerichtshof in dieser Entscheidung mit der Frage, ob eine Leistungssache iSd Paragraph 354, ASVG oder eine Verwaltungssache iSd Paragraph 355, ASVG vorliegt, inhaltlich nicht befasst hat. Diese der beklagten Partei bekannte (und mit ihrem Rechtsstandpunkt übereinstimmende) Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs wurde in der Folge aufrechterhalten (RIS-Justiz RS0120723). Es besteht kein Anlass, von dieser Rechtsprechung abzugehen.
Da das Begehren der klagenden Partei somit eine Leistungssache iSd § 354 Z 1 ASVG betrifft, erweist sich der von den Vorinstanzen angenommene Zurückweisungsgrund als nicht berechtigt. Vielmehr ist über die Klage das gesetzmäßige Verfahren durchzuführen. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Da das Begehren der klagenden Partei somit eine Leistungssache iSd Paragraph 354, Ziffer eins, ASVG betrifft, erweist sich der von den Vorinstanzen angenommene Zurückweisungsgrund als nicht berechtigt. Vielmehr ist über die Klage das gesetzmäßige Verfahren durchzuführen. Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.