[7] 1. Es ist unstrittig, dass der Anspruch der Klägerin auf Wochengeld den aufrechten Bestand der Krankenversicherung zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls der Mutterschaft voraussetzt, was mit Ende des Bezugs von einkommensabhängigem Kinderbetreuungsgeld am 25. 9. 2018 nicht mehr der Fall war. Unterschiedlicher Ansicht sind die Parteien nur zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls im Sinn des § 120 Z 3 Satz 2 ASVG. [7] 1. Es ist unstrittig, dass der Anspruch der Klägerin auf Wochengeld den aufrechten Bestand der Krankenversicherung zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls der Mutterschaft voraussetzt, was mit Ende des Bezugs von einkommensabhängigem Kinderbetreuungsgeld am 25. 9. 2018 nicht mehr der Fall war. Unterschiedlicher Ansicht sind die Parteien nur zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls im Sinn des Paragraph 120, Ziffer 3, Satz 2 ASVG.
[8] 2.1 Nach § 120 Z 3 zweiter Satz ASVG gilt der Versicherungsfall der Mutterschaft bei Dienstnehmerinnen und Bezieherinnen einer Leistung (unter anderem) nach dem KBGG in jenem Zeitpunkt und für jenen Zeitraum als eingetreten, in dem im Einzelfall bei „echten“ Dienstnehmerinnen nach § 4 Abs 2 ASVG aufgrund eines fachärztlichen, arbeitsinspektionsärztlichen oder amtsärztlichen Zeugnisses nachgewiesen wird, dass das Leben oder die Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung oder Aufnahme der Beschäftigung gefährdet werde. [8] 2.1 Nach Paragraph 120, Ziffer 3, zweiter Satz ASVG gilt der Versicherungsfall der Mutterschaft bei Dienstnehmerinnen und Bezieherinnen einer Leistung (unter anderem) nach dem KBGG in jenem Zeitpunkt und für jenen Zeitraum als eingetreten, in dem im Einzelfall bei „echten“ Dienstnehmerinnen nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG aufgrund eines fachärztlichen, arbeitsinspektionsärztlichen oder amtsärztlichen Zeugnisses nachgewiesen wird, dass das Leben oder die Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung oder Aufnahme der Beschäftigung gefährdet werde.
[9] 2.2 Die näheren Bestimmungen über die Ausstellung, Form und den Inhalt des Freistellungszeugnisses sind gemäß § 3 Abs 3 MSchG vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz durch Verordnung festzulegen (§ 3 Abs 3 Z 3 MSchG). [9] 2.2 Die näheren Bestimmungen über die Ausstellung, Form und den Inhalt des Freistellungszeugnisses sind gemäß Paragraph 3, Absatz 3, MSchG vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz durch Verordnung festzulegen (Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 3, MSchG).
[10] 2.3 Das nach der Mutterschutzverordnung (MSchV) ausgestellte ärztliche Zeugnis beinhaltet eine Wissenserklärung des Arztes über das Vorliegen einer Gefährdung (10 ObS 66/20h). Form und Inhalt des Zeugnisses regelt § 4 MSchV. Nach § 4 Abs 2 MSchV ist für das dem Sozialversicherungsträger vorzulegende Freistellungszeugnis das in der Anlage enthaltene Formular 1 zu verwenden. Dieser Vordruck enthält unter anderem die in § 3 Abs 3 MSchG geregelte Bescheinigung der Gefährdung. [10] 2.3 Das nach der Mutterschutzverordnung (MSchV) ausgestellte ärztliche Zeugnis beinhaltet eine Wissenserklärung des Arztes über das Vorliegen einer Gefährdung (10 ObS 66/20h). Form und Inhalt des Zeugnisses regelt Paragraph 4, MSchV. Nach Paragraph 4, Absatz 2, MSchV ist für das dem Sozialversicherungsträger vorzulegende Freistellungszeugnis das in der Anlage enthaltene Formular 1 zu verwenden. Dieser Vordruck enthält unter anderem die in Paragraph 3, Absatz 3, MSchG geregelte Bescheinigung der Gefährdung.
[11] 3.1 Die Klägerin vertritt in der Revision den Standpunkt, dass das Gesetz nicht ausschließlich schriftliche Bestätigungen und Zeugnisse verlange, sondern auch ein mündliches Zeugnis einer nach § 3 MSchV berechtigten Person genüge. Als solches mündliches Zeugnis sieht sie die Angaben des als Zeugen vernommenen Frauenarztes der Klägerin an, wonach seine Patientin schon mit Juli 2018 in „Frühkarenz“ gehen hätte können und er bereits zu diesem Zeitpunkt eine entsprechende schriftliche Bestätigung ausstellen hätte können. Nach Ansicht der Klägerin ist der Versicherungsfall deshalb bereits im Juli 2018 eingetreten. [11] 3.1 Die Klägerin vertritt in der Revision den Standpunkt, dass das Gesetz nicht ausschließlich schriftliche Bestätigungen und Zeugnisse verlange, sondern auch ein mündliches Zeugnis einer nach Paragraph 3, MSchV berechtigten Person genüge. Als solches mündliches Zeugnis sieht sie die Angaben des als Zeugen vernommenen Frauenarztes der Klägerin an, wonach seine Patientin schon mit Juli 2018 in „Frühkarenz“ gehen hätte können und er bereits zu diesem Zeitpunkt eine entsprechende schriftliche Bestätigung ausstellen hätte können. Nach Ansicht der Klägerin ist der Versicherungsfall deshalb bereits im Juli 2018 eingetreten.
[12] 3.2 Dieses Argument zur Gleichwertigkeit eines mündlichen ärztlichen Zeugnisses steht mit der eindeutigen Gesetzeslage nicht in Einklang. Der Begriff eines ärztlichen Zeugnisses in § 120 Z 3 zweiter Satz ASVG ist schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch als schriftliche Bestätigung über das Vorliegen einer Gefährdung zu verstehen. Das Freistellungszeugnis muss nach § 4 MSchV bestimmten Form- und Inhaltserfordernissen entsprechen, um das Bestehen der Gefährdung zu dokumentieren: So hat der bestätigende Arzt nach § 4 Abs 2 MSchV ein bestimmtes Formular zu verwenden. [12] 3.2 Dieses Argument zur Gleichwertigkeit eines mündlichen ärztlichen Zeugnisses steht mit der eindeutigen Gesetzeslage nicht in Einklang. Der Begriff eines ärztlichen Zeugnisses in Paragraph 120, Ziffer 3, zweiter Satz ASVG ist schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch als schriftliche Bestätigung über das Vorliegen einer Gefährdung zu verstehen. Das Freistellungszeugnis muss nach Paragraph 4, MSchV bestimmten Form- und Inhaltserfordernissen entsprechen, um das Bestehen der Gefährdung zu dokumentieren: So hat der bestätigende Arzt nach Paragraph 4, Absatz 2, MSchV ein bestimmtes Formular zu verwenden.
[13] 3.3 Der behandelnde Facharzt der Klägerin hat am 28. 9. 2018 eine Gefährdung im Sinn des § 3 Abs 3 MSchG bestätigt. In der Regel wird damit das Bestehen der Gefährdung ab dem Ausstellungszeitpunkt dokumentiert (10 Ob 66/20h mwN). Eine von diesem Grundsatz und der rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichts abweichende Auslegung dieser Urkunde, dass mit dieser der Eintritt der Gefährdung bereits zu einem früheren Zeitpunkt bestätigt werden sollte, behauptet die Revisionswerberin nicht. [13] 3.3 Der behandelnde Facharzt der Klägerin hat am 28. 9. 2018 eine Gefährdung im Sinn des Paragraph 3, Absatz 3, MSchG bestätigt. In der Regel wird damit das Bestehen der Gefährdung ab dem Ausstellungszeitpunkt dokumentiert (10 Ob 66/20h mwN). Eine von diesem Grundsatz und der rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichts abweichende Auslegung dieser Urkunde, dass mit dieser der Eintritt der Gefährdung bereits zu einem früheren Zeitpunkt bestätigt werden sollte, behauptet die Revisionswerberin nicht.
[14] 3.4 Ist – so wie hier – der Gesetzeswortlaut eindeutig, begründet es keine erhebliche Rechtsfrage, wenn der Oberste Gerichtshof zu einer bestimmten Norm noch nicht Stellung genommen hat (RIS-Justiz RS0042656).
[15] 3.5 Die Revision, die keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung aufzeigt, ist somit zurückzuweisen.
[16] 4. Anhaltspunkte für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit im Sinn des § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG ergeben sich weder aus dem Vorbringen noch aus der Aktenlage. [16] 4. Anhaltspunkte für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit im Sinn des Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG ergeben sich weder aus dem Vorbringen noch aus der Aktenlage.