Begründung:
Mit Bescheid vom 22.10.1991 lehnte die Beklagte den am 10.12.1990 gestellten Antrag der Kläger auf Erwerbsunfähigkeitspension ab, weil die Wartezeit nicht erfüllt sei.
Daß diese allgemeine Leistungsvoraussetzung nach § 120 Abs 3 Z 1 lit b, Abs 4 Z 1 und Abs 6 GSVG iVm Art II Abs 11 und 12 der 9. GSVGNov BGBl 1984/485 am Stichtag, dem 1.1.1991, nicht erfüllt war, weil innerhalb der letzten 336 nicht neutralen Kalendermonate vor dem Stichtag statt mindestens 168 nur 108 Versicherungsmonate vorliegen und insgesamt statt 180 nur 129 Beitragsmonate erworben wurden, wird in der Revision nicht bekämpft. Daß die am 4.8.1922 geborene Klägerin am 31.5.1985 einen Arbeitsunfall erlitt und seit dem Stichtag dauernd erwerbsunfähig iS des § 133 Abs 2 GSVG ist, wurde von der Beklagten in der Klagebeantwortung bzw in der Berufung ausdrücklich zugestanden.Daß diese allgemeine Leistungsvoraussetzung nach Paragraph 120, Absatz 3, Ziffer eins, Litera b,, Absatz 4, Ziffer eins und Absatz 6, GSVG in Verbindung mit Artikel römisch zwei, Absatz 11 und 12 der 9. GSVGNov BGBl 1984/485 am Stichtag, dem 1.1.1991, nicht erfüllt war, weil innerhalb der letzten 336 nicht neutralen Kalendermonate vor dem Stichtag statt mindestens 168 nur 108 Versicherungsmonate vorliegen und insgesamt statt 180 nur 129 Beitragsmonate erworben wurden, wird in der Revision nicht bekämpft. Daß die am 4.8.1922 geborene Klägerin am 31.5.1985 einen Arbeitsunfall erlitt und seit dem Stichtag dauernd erwerbsunfähig iS des Paragraph 133, Absatz 2, GSVG ist, wurde von der Beklagten in der Klagebeantwortung bzw in der Berufung ausdrücklich zugestanden.
Strittig blieb, ob die Wartezeit nach § 120 Abs 2 lit a GSVG entfällt, weil der Versicherungsfall die Folge des erwähnten Arbeitsunfalles ist.Strittig blieb, ob die Wartezeit nach Paragraph 120, Absatz 2, Litera a, GSVG entfällt, weil der Versicherungsfall die Folge des erwähnten Arbeitsunfalles ist.
Das Erstgericht verurteilte die Beklagte, der Klägerin ab 1.1.1991 eine Erwerbsunfähigkeitspension im gesetzlichen Ausmaß zu gewähren und ihr eine vorläufige Zahlung von 2.000 S monatlich zu erbringen.
Nach den erstgerichtlichen Feststellungen rutschte die Klägerin am 31.5.1985 auf einer abschüssigen Wiese aus und fiel auf den Rücken. Wegen akuter Schmerzen im Bereich der unteren und mittleren Brustwirbelsäule und des Verdachtes einer Brustwirbelfraktur mußte sie in das Unfallkrankenhaus S***** aufgenommen werden. Die Diagnose lautete Contusio vertebralis thoracalis bei vorliegender Spondylosis deformans der Brustwirbelsäule. Seit diesem Arbeitsunfall war die Klägerin nie mehr vollkommen beschwerdefrei. Sie leidet an einem osteoporotischen Keilwirbel (8. Brustwirbelkörper) und 5. Brustwirbelkörper mit deutlicher Kyphosierung der mittleren Brustwirbelsäule, an einer höhergradig deformierenden Spondylose und S-förmigen Skoliose der Brustwirbelsäule, an einer allgemeinen Osteoporose der Wirbelsäule und an Lumbosacralalgie. Die hochgradige Osteoporose der Wirbelsäule bestand schon vor dem Arbeitsunfall. Die Beschwerden, an denen die Klägerin zur Zeit des Stichtages litt, bestanden im wesentlichen erst seit dem Arbeitsunfall. Vorher war die Intensität der Rückenschmerzen wesentlich geringer. Der Arbeitsunfall "war Auslöser für eine Zunahme dieser Beschwerden". Ohne eine bereits vorliegende Osteoporose wären die Rückenschmerzen nach dem Arbeitsunfall erfahrungsgemäß nach mehreren Wochen abgeklungen. Wäre der Unfall nicht passiert, "so könnten möglicherweise im Lauf der Zeit ähnliche Beschwerden auftreten, allerdings beträgt die Wahrscheinlichkeit, daß es zu einem ähnlichen Krankheitsbild kommt, nur 10 %. Es ist nicht vorstellbar, daß die nunmehrigen Einschränkungen durch ein anderes alltägliches Ereignis hätten entstehen können". Die Klägerin konnte seit dem Arbeitsunfall überhaupt nichts mehr arbeiten, weil sie nur mehr imstande war, sitzend zu schlafen.
In der Beweiswürdigung führte das Erstgericht ua aus, der chirurgische Sachverständige habe dargelegt, daß der Arbeitsunfall wesentliche Bedingung der nunmehrigen Beschwerden sei und daß sich das Krankheitsbild ohne diesen Unfall mit einer Wahrscheinlichkeit von höchstens 10 % bis zu den derzeitigen Einschränkungen verschlimmert hätte, die ein anderes alltäglich vorkommendes Ereignis nicht hätte verursachen können.
Daraus zog das Erstgericht den rechtlichen Schluß, daß dem Arbeitsunfall als Verursachungskomponente eine so überragende Bedeutung zukomme, daß die nunmehrige Arbeitseinschränkung als Folge dieses Unfalls zu betrachten sei. Deshalb entfalle nach § 120 Abs 2 lit a GSVG die Wartezeit für die eingeklagte Leistung. Die Beklagte hätte behaupten und beweisen müssen, daß die Beschwerden der Klägerin mit mehr als 90%-iger Wahrscheinlichkeit auch im Laufe der Zeit eingetreten wären, bzw auch durch ein alltägliches Ereignis hätten verursacht werden können. Dieser Beweis sei ihr nicht gelungen.Daraus zog das Erstgericht den rechtlichen Schluß, daß dem Arbeitsunfall als Verursachungskomponente eine so überragende Bedeutung zukomme, daß die nunmehrige Arbeitseinschränkung als Folge dieses Unfalls zu betrachten sei. Deshalb entfalle nach Paragraph 120, Absatz 2, Litera a, GSVG die Wartezeit für die eingeklagte Leistung. Die Beklagte hätte behaupten und beweisen müssen, daß die Beschwerden der Klägerin mit mehr als 90%-iger Wahrscheinlichkeit auch im Laufe der Zeit eingetreten wären, bzw auch durch ein alltägliches Ereignis hätten verursacht werden können. Dieser Beweis sei ihr nicht gelungen.
In der wegen unrichtiger Sachverhaltsfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Berufung bekämpfte die Beklagte die Feststellungen, daß die zum Stichtag vorgelegenen Beschwerden der Klägerin im wesentlichen erst seit dem Arbeitsunfall bestehen, daß ohne diesen Unfall die Wahrscheinlichkeit eines ähnlichen Krankheitsbildes nur 10 % beträgt und es nicht vorstellbar ist, daß die nunmehrigen Einschränkungen durch ein anderes alltägliches Ereignis hätten entstehen können. Bei richtiger Beweiswürdigung wäre festzustellen gewesen, daß die nunmehrigen Beschwerden in keinem kausalen Zusammenhang mit dem Arbeitsunfall stünden. In diesem Fall könnte die Wartezeit nicht entfallen. Bei der Aufnahme des Sachverständigenbeweises sei dem Erstgericht ein Verfahrensmangel unterlaufen.
Das Berufungsgericht gab der Berufung Folg und änderte das erstgerichtliche Urteil durch Abweisung des Klagebegehrens ab.
Die zweite Instanz vermeinte, auf die Beweisrüge und die Mängelrüge nicht näher eingehen zu müssen, weil das Klagebegehren auch auf der Grundlage der erstgerichtlichen Feststellungen abzuweisen sei. Von diesen sei entscheidungswesentlich, daß ohne Osteoporose die Rückenschmerzen nach dem Arbeitsunfall erfahrungsgemäß nach mehreren Wochen abgeklungen wären. Gehe man davon aus, dann erweise sich die erstgerichtliche Beurteilung, dem Unfallereignis komme als Verursachungskomponente überragende Bedeutung zu, als irrig. Das Erstgericht habe vor allem übersehen, daß das Unfallereignis nur eine Gelegenheitsursache darstelle. Ein Sturz auf den Rücken und das damit verbundene Trauma könnten auch durch jedes andere alltägliche Ereignis veranlaßt werden, etwa durch Ausgleiten beim Gehen auf vereisten Gehwegen oder durch einen Verkehrsunfall, an dem die Versicherte als Passantin beteiligt sei. Ein Sturz auf den Rücken müsse als alltägliches Ereignis betrachtet werden. Ein Unfallereignis sei dann nicht wesentliche Bedingung der Schädigung, wenn ein anlagebedingtes Leiden so leicht ansprechbar gewesen sei, daß es zur Auslösung akuter Erscheinungen nicht besonderer äußerer Einwirkungen bedufte, sondern jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis zur selben Zeit die Erscheinungen ausgelöst hätte. Im Vordergrund stehe hier das anlagebedingte Leiden Osteoporose. Ohne dieses wären die Rückenbeschwerde nach mehreren Wochen abgeklungen. Der Sturz auf den Rücken könne daher nicht als kausal für die nunmehrigen Beschwerden angesehen werden.
In der unbeantwortet gebliebenen Revision macht die Klägerin Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend und beantragt, das Berufungsurteil aufzuheben oder es allenfalls im klagestattgebenden Sinn abzuändern.