Die gegen das Urteil des Berufungsgericht auf die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revision ist gemäß § 46 Abs 3 ASGG auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Abs 1 leg cit zulässig, jedoch nicht berechtigt.Die gegen das Urteil des Berufungsgericht auf die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revision ist gemäß Paragraph 46, Absatz 3, ASGG auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Absatz eins, leg cit zulässig, jedoch nicht berechtigt.
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor; dies bedarf nach § 510 Abs 3 dritter Satz ZPO keiner Begründung. Feststellungsmängel sind vielmehr der Rechtsrüge zuzuordnen (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 5 zu § 503).Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO) liegt nicht vor; dies bedarf nach Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO keiner Begründung. Feststellungsmängel sind vielmehr der Rechtsrüge zuzuordnen (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 5 zu Paragraph 503,).
Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung wird das Fehlen von (detaillierten) Feststellungen dahingehend gerügt, daß der Kläger eines täglich viermaligen Windelwechsels bedürfe, sohin "bis zu sechs Stunden in seiner Scheiße" liegen müsse, dies jedoch im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte im Gegensatz zu einem Baby. Daraus ergebe sich bereits, daß bei ihm ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand bestehe, welcher Pflegegeld der Stufe 5 rechtfertige.
Dem Rechtsmittelwerber ist entgegenzuhalten, daß der Umstand einer Stuhl- bzw Harninkontinenz für sich allein noch nicht auch die Bejahung eines außergewöhnlichen Pflegeaufwandes im Sinne des § 6 EinstV rechtfertigt. Andernfalls wäre es nämlich nicht erforderlich gewesen, in § 8 leg cit bei Personen, die zur Fortbewegung - wie hier der Kläger - überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen sind, in den einzelnen Ziffern 1 bis 3 gerade auf diesen Umstand des körperlichen Leidens besonders abzustellen und graduell abzustufen. Da der Kläger außer dem Hinweis auf die Inkontinenz und den damit verbundenen mehrmals täglich anfallenden Windelwechsel selbst keine Umstände anzuführen vermag, die den damit verbundenen Pflegeaufwand als "außergewöhnlich" zu qualifizieren geeignet wären, ist in der rechtlichen Beurteilung der Vorinstanzen, speziell des Berufungsgerichtes, eine Fehlbeur- teilung nicht zu erblicken. Der Kläger ist nämlich auch nicht vom Ausfall beider oder auch bloß einer oberen Extremität (10 ObS 87/97k, 10 ObS 128/97i) betroffen.Dem Rechtsmittelwerber ist entgegenzuhalten, daß der Umstand einer Stuhl- bzw Harninkontinenz für sich allein noch nicht auch die Bejahung eines außergewöhnlichen Pflegeaufwandes im Sinne des Paragraph 6, EinstV rechtfertigt. Andernfalls wäre es nämlich nicht erforderlich gewesen, in Paragraph 8, leg cit bei Personen, die zur Fortbewegung - wie hier der Kläger - überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen sind, in den einzelnen Ziffern 1 bis 3 gerade auf diesen Umstand des körperlichen Leidens besonders abzustellen und graduell abzustufen. Da der Kläger außer dem Hinweis auf die Inkontinenz und den damit verbundenen mehrmals täglich anfallenden Windelwechsel selbst keine Umstände anzuführen vermag, die den damit verbundenen Pflegeaufwand als "außergewöhnlich" zu qualifizieren geeignet wären, ist in der rechtlichen Beurteilung der Vorinstanzen, speziell des Berufungsgerichtes, eine Fehlbeur- teilung nicht zu erblicken. Der Kläger ist nämlich auch nicht vom Ausfall beider oder auch bloß einer oberen Extremität (10 ObS 87/97k, 10 ObS 128/97i) betroffen.
Seiner Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.