Die nach § 46 Abs. 4 ASGG ohne die Beschränkungen des Abs. 2 dieser Gesetzesstelle zulässige Revision ist nicht berechtigt. Die grundsätzlichen Einwände der Revision gegen die ua an den zitierten Stellen veröffentlichte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu § 105a ASVG wurden vom Vertreter der Revisionswerberin schon wiederholt erhoben. Der erkennende Senat hat dazu in seiner diesem Parteienvertreter bereits zugestellten Entscheidung vom 26. April 1988 10 Ob S 80/88 eingehend Stellung genommen, weshalb auf die Gründe dieser Entscheidung verwiesen werden kann.Die nach Paragraph 46, Absatz 4, ASGG ohne die Beschränkungen des Absatz 2, dieser Gesetzesstelle zulässige Revision ist nicht berechtigt. Die grundsätzlichen Einwände der Revision gegen die ua an den zitierten Stellen veröffentlichte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu Paragraph 105 a, ASVG wurden vom Vertreter der Revisionswerberin schon wiederholt erhoben. Der erkennende Senat hat dazu in seiner diesem Parteienvertreter bereits zugestellten Entscheidung vom 26. April 1988 10 Ob S 80/88 eingehend Stellung genommen, weshalb auf die Gründe dieser Entscheidung verwiesen werden kann.
Die auf Ausgleichszulagenempfänger abgestellten Revisionsausführungen gehen nicht von den Einkommensverhältnissen der Rechtsmittelwerberin aus. Deren Pension betrug nämlich im Jahre 1987 14mal jährlich S 6.712,60 brutto und lag damit erheblich über dem damaligen Ausgleichszulagenrichtsatz von S 4.672. Aus dem damaligen Nettomonatsbezug von S 6.334,30 ergibt sich, daß die Revisionswerberin im Jahre 1987 ein monatliches Durchschnittsnettoeinkommen von rund S 7.400 hatte. Daß bei den heute insbesondere in Großstädten üblichen Lebensverhältnissen (zB Ausstattung der Haushalte mit einem Kühlschrank, reiche Auswahl an länger haltbaren Lebensmitteln) in der Regel ein tägliches Einkaufen von Lebensmitteln nicht erforderlich ist, ist offenkundig und daher ebenso Tatsachengrundlage der zitierten ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senates wie der Umstand, daß für die mit diesem Einholen der Lebensmittel und übrigen Bedarfsgegenstände verbundenen Dienstleistungen im Monatsdurchschnitt nicht annähernd Beträge in der Höhe des Hilflosenzuschusses bezahlt werden müssen. Dabei ist die Anzahl der Besorgungen auf das nötige Maß einzuschränken, das mit den in der Revision genannten drei Einkäufen pro Woche in der Dauer von jeweils zwei Stunden üblicherweise überschritten werden wird. Dies gilt auch dann, wenn ein Pensionist sich nicht - wie die Revisionswerberin - an den Aktionen "Essen auf Rädern" und "Heimhilfe" beteiligt.
Der mit dem im vorliegenden Fall nötigen Einordnen und Bereitstellen des jeweiligen Tagesbedarfes an Medikamenten in Tagesschachteln verbundene Zeit- und Arbeitsaufwand ist so gering, daß er die Kosten der nötigen Einkäufe nicht wesentlich vermehren wird.
Zusammenfassend sei zu den in der Revision angestellten Kostenüberlegungen gesagt, daß das von der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senates geforderte Abstellen auf die im Lebenskreis des Pensionisten bei realistischer Betrachtung anzunehmenden Kosten der erforderlichen Dienstleistungen eine aus § 105a ASVG abzuleitende Hilfe für die Feststellung jenes Maßes an Wartungs- und Hilfsbedürfnis darstellen soll, ab dem ein Pensionist derart hilflos ist, daß ihm ein wenigstens diese Kosten abdeckender Hilflosenzuschuß gebührt.Zusammenfassend sei zu den in der Revision angestellten Kostenüberlegungen gesagt, daß das von der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senates geforderte Abstellen auf die im Lebenskreis des Pensionisten bei realistischer Betrachtung anzunehmenden Kosten der erforderlichen Dienstleistungen eine aus Paragraph 105 a, ASVG abzuleitende Hilfe für die Feststellung jenes Maßes an Wartungs- und Hilfsbedürfnis darstellen soll, ab dem ein Pensionist derart hilflos ist, daß ihm ein wenigstens diese Kosten abdeckender Hilflosenzuschuß gebührt.
Dieses Maß an Hilfsbedürftigkeit ist bei der Revisionswerberin noch nicht erreicht, weshalb der Revision nicht Folge zu geben war. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 Z 2 lit b ASGG.Dieses Maß an Hilfsbedürftigkeit ist bei der Revisionswerberin noch nicht erreicht, weshalb der Revision nicht Folge zu geben war. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.