Die dagegen von der beklagten Partei erhobene Revision ist berechtigt.
Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senates ist ein Versicherter unter Berücksichtigung der aktuellen Verhältnisse auf dem gesamtösterreichischen Arbeitsmarkt von diesem wegen einer Gehbehinderung dann nicht ausgeschlossen, wenn er ein öffentliches Verkehrsmittel benützen und vorher und nachher unter zumutbaren Bedingungen eine Wegstrecke von mindestens 500 m bewältigen kann. In einem solchen Fall werden an ihn keine höheren Anforderungen gestellt, als an den überwiegenden Teil aller anderen Berufstätigen in Österreich (SSV-NF 2/105, 3/10 ua, zuletzt 10 Ob S 107/91). Die Klägerin ist imstande, eine Wegstrecke von 500 m zurückzulegen. Sie ist daher wegen ihrer Gehbehinderung vom allgemeinen Arbeitsmarkt nicht ausgeschlossen. Daran ändert nichts, daß sich ihre Gehleistung bei schlechten Straßenverhältnissen wie bei Schnee oder Eisglätte auf etwa 400 m verringert. Die beklagte Partei wies zutreffend darauf hin, daß solche Verhältnisse zumindest in städtischen Bereichen infolge der die Eigentümer von Liegenschaften in Ortgebieten gemäß § 93 Abs 1 StVO treffenden Pflicht, Gehsteige und Gehwege von Schnee und Verunreinigungen zu säubern und bei Schnee und Glatteis zu bestreuen, nur in Ausnahmefällen gegeben sind, in denen erfahrungsgemäß auch die nicht gehbehinderten Berufstätigen den Arbeitsplatz nicht oder nicht rechtzeitig erreichen können. Auf diese Ausnahmsfälle ist daher nicht Bedacht zu nehmen (ebenso SSV-NF 2/105).Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senates ist ein Versicherter unter Berücksichtigung der aktuellen Verhältnisse auf dem gesamtösterreichischen Arbeitsmarkt von diesem wegen einer Gehbehinderung dann nicht ausgeschlossen, wenn er ein öffentliches Verkehrsmittel benützen und vorher und nachher unter zumutbaren Bedingungen eine Wegstrecke von mindestens 500 m bewältigen kann. In einem solchen Fall werden an ihn keine höheren Anforderungen gestellt, als an den überwiegenden Teil aller anderen Berufstätigen in Österreich (SSV-NF 2/105, 3/10 ua, zuletzt 10 Ob S 107/91). Die Klägerin ist imstande, eine Wegstrecke von 500 m zurückzulegen. Sie ist daher wegen ihrer Gehbehinderung vom allgemeinen Arbeitsmarkt nicht ausgeschlossen. Daran ändert nichts, daß sich ihre Gehleistung bei schlechten Straßenverhältnissen wie bei Schnee oder Eisglätte auf etwa 400 m verringert. Die beklagte Partei wies zutreffend darauf hin, daß solche Verhältnisse zumindest in städtischen Bereichen infolge der die Eigentümer von Liegenschaften in Ortgebieten gemäß Paragraph 93, Absatz eins, StVO treffenden Pflicht, Gehsteige und Gehwege von Schnee und Verunreinigungen zu säubern und bei Schnee und Glatteis zu bestreuen, nur in Ausnahmefällen gegeben sind, in denen erfahrungsgemäß auch die nicht gehbehinderten Berufstätigen den Arbeitsplatz nicht oder nicht rechtzeitig erreichen können. Auf diese Ausnahmsfälle ist daher nicht Bedacht zu nehmen (ebenso SSV-NF 2/105).
Anders als das Berufungsgericht ist der erkennende Senat der Ansicht, daß die Klägerin auch ohne wesentliche Einschränkungen öffentliche Verkehrsmittel benützen kann. Die Vorinstanz hat diese Möglichkeit nur deshalb verneint, weil die Klägerin das linke Hüftgelenk nicht mehr als 90o abbiegen könne und weil auch Abnützungserscheinungen am linken Kniegelenk vorlägen. Geht man nun davon aus, daß das rechte Hüftgelenk der Klägerin im wesentlichen beschwerdefrei ist (nach dem orthopädischen Gutachten läßt es sich bei 100o beugen), dann muß ihr nach allgemeiner Lebenserfahrung möglich sein, auch höherliegende Trittbretter von Eisenbahnwaggons zu besteigen, indem sie zuerst mit dem beweglicheren rechten Fuß und unter Aufziehen mit den Händen emporsteigt und sodann den linken Fuß nachzieht. Dadurch wird das Abbiegen des linken Hüftgelenks und auch die Belastung des linken Kniegelenks auf ein Minimum reduziert. Umgekehrt kann beim Aussteigen zuerst mit dem linken Fuß ein Abbiegen des linken Hüftgelenks weitgehend vermieden werden. Die Ansicht der Vorinstanzen könnte nur dann zutreffen, wenn die Behinderungen an beiden Beinen bestünden. Die Auffassung, wonach die Klägerin nur wegen ihrer Behinderung am linken Bein nicht alle öffentlichen Verkehrsmittel benützen könne, widerspricht der allgemeinen Lebenserfahrung und kann daher nicht geteilt werden
Selbst wenn man aber mit dem Berufungsgericht davon ausginge, daß die Klägerin Eisenbahnwaggons nicht besteigen könne, wäre für sie nichts gewonnen. Bei Prüfung der Berufsunfähigkeit ist nämlich nicht vom individuellen Wohnsitz des (der) Versicherten auszugehen. Es kann vielmehr von ihm (ihr) eine Wohnsitzverlegung gefordert werden, die ihn (sie) in die Lage setzt, einen entsprechenden Arbeitsplatz zu erreichen, wenn nicht aus medizinischen Gründen eine Wohnsitzverlegung unzumutbar ist (SSV-NF 3/142 ua). Im hier zu entscheidenden Fall bieten die Verfahrensergebnisse keinen Anlaß daran zu zweifeln, daß der Klägerin eine Wohnsitzverlegung in den Großstadtbereich mit wesentlich niedrigeren Einstiegen bei U-Bahn, Straßenbahn und Autobus zumutbar wäre.
Mit Rücksicht auf bisherigen Berufsverlauf und Alter der Klägerin ist der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit nach § 273 Abs 1 ASVG zu beurteilen. Nach den Feststellungen kann die Klägerin zwar nicht mehr die bisher ausgeübte Tätigkeit einer Verkäuferin, wohl aber im Rahmen der Berufsgruppe der kaufmännischen Angestellten die Tätigkeit einer Fakturistin oder einer allgemeinen Bürokraft mit Verkauf von Kleinteilen ausüben. Da sie also innerhalb ihrer Berufsgruppe verweisbar ist und einen Arbeitsplatz auf eine ihr zumutbare Weise erreichen kann, ist sie demnach nicht berufsunfähig im Sinne der zitierten Gesetzesstelle. Die Voraussetzungen für den Anspruch auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension liegen nicht vor.Mit Rücksicht auf bisherigen Berufsverlauf und Alter der Klägerin ist der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit nach Paragraph 273, Absatz eins, ASVG zu beurteilen. Nach den Feststellungen kann die Klägerin zwar nicht mehr die bisher ausgeübte Tätigkeit einer Verkäuferin, wohl aber im Rahmen der Berufsgruppe der kaufmännischen Angestellten die Tätigkeit einer Fakturistin oder einer allgemeinen Bürokraft mit Verkauf von Kleinteilen ausüben. Da sie also innerhalb ihrer Berufsgruppe verweisbar ist und einen Arbeitsplatz auf eine ihr zumutbare Weise erreichen kann, ist sie demnach nicht berufsunfähig im Sinne der zitierten Gesetzesstelle. Die Voraussetzungen für den Anspruch auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension liegen nicht vor.
In Stattgebung der Revision waren daher die Urteile der Vorinstanzen im abweislichen Sinne abzuändern.
Verfahrenskosten wurden nicht geltend gemacht, sodaß eine Kostenentscheidung zu entfallen hatte.