Der erkennende Senat hatte gegen die Wortfolge "nach Vollendung des 60. Lebensjahres, die Versicherte" im § 131a Abs 1 Satz 1 GSVG in der am Stichtag, dem 1.9.1991, geltenden Fassung der 10. GSVGNov BGBl 1986/112 verfassungsrechtliche Bedenken. Er stellte daher mit Beschluß vom 31.1.1995, 10 Ob S 282/94 beim Verfassungsgerichtshof nach Art 89 Abs 3 B-VG den Antrag, gemäß Art 140 Abs 4 B-VG auszusprechen, daß die erwähnte Wortfolge in der genannten Fassung bis 30.11.1991 verfassungswidrig war.Der erkennende Senat hatte gegen die Wortfolge "nach Vollendung des 60. Lebensjahres, die Versicherte" im Paragraph 131 a, Absatz eins, Satz 1 GSVG in der am Stichtag, dem 1.9.1991, geltenden Fassung der 10. GSVGNov BGBl 1986/112 verfassungsrechtliche Bedenken. Er stellte daher mit Beschluß vom 31.1.1995, 10 Ob S 282/94 beim Verfassungsgerichtshof nach Artikel 89, Absatz 3, B-VG den Antrag, gemäß Artikel 140, Absatz 4, B-VG auszusprechen, daß die erwähnte Wortfolge in der genannten Fassung bis 30.11.1991 verfassungswidrig war.
Mit Erkenntnis vom 16.6.1995 G 32/95-7 gab der Verfassungsgerichtshof diesem Antrag statt. Da die angefochtene Bestimmung bloß allgemein nach dem Geschlecht unterschieden und Frauen als eine einheitliche Gruppe Männern gegenübergestellt habe, sei sie bis 30.11.1991 verfassungswidrig gewesen. Mit der am 1.12.1991 in Kraft getretenen Verfassungsbestimmung des Art I Bundesgesetz über unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten BGBl 1991/627 sei ua auch die angefochtene Wortfolge für verfassungsrechtlich zulässig erklärt worden.Mit Erkenntnis vom 16.6.1995 G 32/95-7 gab der Verfassungsgerichtshof diesem Antrag statt. Da die angefochtene Bestimmung bloß allgemein nach dem Geschlecht unterschieden und Frauen als eine einheitliche Gruppe Männern gegenübergestellt habe, sei sie bis 30.11.1991 verfassungswidrig gewesen. Mit der am 1.12.1991 in Kraft getretenen Verfassungsbestimmung des Artikel römisch eins, Bundesgesetz über unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten BGBl 1991/627 sei ua auch die angefochtene Wortfolge für verfassungsrechtlich zulässig erklärt worden.
An diesen Spruch des Verfassungsgerichtshofes sind nach Art 140 Abs 7 Satz 1 B-VG alle Gerichte und Verwaltungsbehörden gebunden. Auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlaßfalles ist jedoch das Gesetz weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht (Satz 2 leg cit) [SSV-NF 7/3].An diesen Spruch des Verfassungsgerichtshofes sind nach Artikel 140, Absatz 7, Satz 1 B-VG alle Gerichte und Verwaltungsbehörden gebunden. Auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlaßfalles ist jedoch das Gesetz weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht (Satz 2 leg cit) [SSV-NF 7/3].
Die vom Verfassungsgerichtshof für verfassungswidrig erklärte Wortfolge im § 131a Abs 1 Satz 1 GSVG ist daher im vorliegenden Fall nicht mehr anzuwenden. Für den Kläger genügt deshalb ausnahmsweise als Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit das 55. Lebensjahr, das er am Stichtag, dem 1.9.1991, erfüllt hatte (SSV-NF 7/3).Die vom Verfassungsgerichtshof für verfassungswidrig erklärte Wortfolge im Paragraph 131 a, Absatz eins, Satz 1 GSVG ist daher im vorliegenden Fall nicht mehr anzuwenden. Für den Kläger genügt deshalb ausnahmsweise als Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit das 55. Lebensjahr, das er am Stichtag, dem 1.9.1991, erfüllt hatte (SSV-NF 7/3).
Da außer Streit steht, daß der Kläger die übrigen Anspruchsvoraussetzungen für die beantragte Leistung zum genannten Stichtag erfüllt hatte, besteht das Klagebegehren dem Grunde nach zu Recht. Deshalb sind die Urteile der Vorinstanzen unter Anwendung des § 89 Abs 2 ASGG wie aus dem Spruch ersichtlich abzuändern.Da außer Streit steht, daß der Kläger die übrigen Anspruchsvoraussetzungen für die beantragte Leistung zum genannten Stichtag erfüllt hatte, besteht das Klagebegehren dem Grunde nach zu Recht. Deshalb sind die Urteile der Vorinstanzen unter Anwendung des Paragraph 89, Absatz 2, ASGG wie aus dem Spruch ersichtlich abzuändern.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a und Abs 2 ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und Absatz 2, ASGG.