Die Revision ist zulässig, weil noch keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu der hier strittigen Anspruchsvoraussetzung des § 255 Abs 4 ASVG, nämlich der Ausübung einer Tätigkeit in den letzten 180 Kalendermonaten vor dem Stichtag mindestens 120 Kalendermonate hindurch, vorliegt. Sie ist aber nicht berechtigt.Die Revision ist zulässig, weil noch keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu der hier strittigen Anspruchsvoraussetzung des Paragraph 255, Absatz 4, ASVG, nämlich der Ausübung einer Tätigkeit in den letzten 180 Kalendermonaten vor dem Stichtag mindestens 120 Kalendermonate hindurch, vorliegt. Sie ist aber nicht berechtigt.
Vorweg ist festzuhalten, dass die Bezeichnung der beklagten Partei von Amts wegen von "Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter" auf "Pensionsversicherungsanstalt" zu berichtigen war, weil mit 1. 1. 2003 alle Rechte und Verbindlichkeiten der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter auf die neu errichtete Pensionsversicherungsanstalt als Gesamtrechtsnachfolger übergingen (§ 538a ASVG idF 59. ASVG-Nov BGBl I 2002/1).Vorweg ist festzuhalten, dass die Bezeichnung der beklagten Partei von Amts wegen von "Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter" auf "Pensionsversicherungsanstalt" zu berichtigen war, weil mit 1. 1. 2003 alle Rechte und Verbindlichkeiten der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter auf die neu errichtete Pensionsversicherungsanstalt als Gesamtrechtsnachfolger übergingen (Paragraph 538 a, ASVG in der Fassung 59. ASVG-Nov BGBl I 2002/1).
Mit dem Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2000 (SVÄG 2000; BGBl I 2000/43) wurde die vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (§ 253d ASVG) ab 1. 7. 2000 aufgehoben. Gleichzeitig wurde ein neuer § 255 Abs 4 ASVG in Kraft gesetzt. Mit dieser Bestimmung soll Versicherten ab Erreichen einer bestimmten Altersgrenze der Zugang zu einer Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit erleichtert werden. Nach § 255 Abs 4 ASVG idF SVÄG 2000 gilt als invalid auch der (die) Versicherte, der (die) das 57. Lebensjahr vollendet hat, wenn er (sie) infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner (ihrer) körperlichen oder geistigen Kräfte außerstande ist, einer Tätigkeit, die er (sie) in den letzten 180 Kalendermonaten vor dem Stichtag mindestens 120 Kalendermonate hindurch ausgeübt hat, nachzugehen. Dabei sind zumutbare Änderungen dieser Tätigkeit zu berücksichtigen.Mit dem Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2000 (SVÄG 2000; BGBl römisch eins 2000/43) wurde die vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (Paragraph 253 d, ASVG) ab 1. 7. 2000 aufgehoben. Gleichzeitig wurde ein neuer Paragraph 255, Absatz 4, ASVG in Kraft gesetzt. Mit dieser Bestimmung soll Versicherten ab Erreichen einer bestimmten Altersgrenze der Zugang zu einer Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit erleichtert werden. Nach Paragraph 255, Absatz 4, ASVG in der Fassung SVÄG 2000 gilt als invalid auch der (die) Versicherte, der (die) das 57. Lebensjahr vollendet hat, wenn er (sie) infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner (ihrer) körperlichen oder geistigen Kräfte außerstande ist, einer Tätigkeit, die er (sie) in den letzten 180 Kalendermonaten vor dem Stichtag mindestens 120 Kalendermonate hindurch ausgeübt hat, nachzugehen. Dabei sind zumutbare Änderungen dieser Tätigkeit zu berücksichtigen.
Die Bestimmung des § 255 Abs 4 ASVG unterscheidet sich von der aufgehobenen Bestimmung des § 253d ASVG (vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit) ua darin, dass die Tätigkeit durch mindestens 120 Kalendermonate (innerhalb der letzten 180 Kalendermonate) ausgeübt worden sein muss, während nach § 253d ASVG in den letzten 180 Kalendermonaten mindestens 72 Beitragsmonate vorliegen mussten, wovon in mindestens der Hälfte eine gleiche und gleichartige Tätigkeit ausgeübt wurde. Für die Neuregelung des § 255 Abs 4 ASVG war als Anspruchsvoraussetzung ursprünglich sogar die Ausübung einer Tätigkeit 144 Kalendermonate (= 12 Jahre) hindurch im Beobachtungszeitraum der letzten 180 Kalendermonate vor dem Stichtag vorgesehen, wobei dieses Erfordernis schließlich auf 120 Kalendermonate (= 10 Jahre) verringert wurde, um Saisonarbeiter vom neuen Berufsschutz nicht von vornherein auszuschließen (vgl Rudda, Neuer Berufsschutz in der Pensionsversicherung, SozSi 2000, 852 ff [854 f]). Die nunmehr geforderte 10-jährige Tätigkeit muss zwar nicht - ohne Unterbrechungen - in aufeinanderfolgenden Kalendermonaten ausgeübt werden (vgl B. Karl, Der Erwerbsunfähigkeitsbegriff nach SVÄG 2000, ASoK 2001, 117 ff [120]; Röhrenbacher, Gedanken und Überlegungen zum neuen Invaliditätsbegriff, SozSi 2001, 846 ff [849]). So wie aber im Bereich der selbständig Erwerbstätigen jene Zeiten nicht als Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit berücksichtigt werden können, in denen die Erwerbstätigkeit eingestellt war, somit nur die Zeit der jeweiligen tatsächlichen Ausübung der selbständigen Erwerbstätigkeit zählt (vgl Karl aaO mwN), können auch beim Kläger nach zutreffender Rechtsansicht der Vorinstanzen die Zeiten seiner Arbeitslosigkeit während der Wintermonate nicht als Zeiten der Ausübung seiner unselbständigen Erwerbstätigkeit gewertet werden. Diese Beurteilung hat unabhängig davon zu erfolgen, ob das Dienstverhältnis des Klägers während der Wintermonate aufgelöst war oder infolge einer Aussetzungs-(Karenzierungs-)vereinbarung bei Aufrechterhaltung des Bestandes des Arbeitsverhältnisses nur die Hauptpflichten, die Arbeitspflicht und Entgeltpflicht geruht haben. Tatsache ist in jedem dieser beiden Fälle, dass während dieser Zeit der Kläger seine Tätigkeit nicht ausgeübt hat und auch keine Arbeitspflicht des Klägers bestanden hat. Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass der Kläger auf Grund der festgestellten Beschäftigungszeiten seine Tätigkeit als Saisonarbeiter in einer landwirtschaftlichen Gärtnerei im Beobachtungszeitraum der letzten 180 Kalendermonate vor dem Stichtag nicht mindestens 120 Kalendermonate hindurch ausgeübt hat, ist somit zutreffend. Die Bestimmung des § 255 Abs 4 ASVG findet damit auf den Kläger keine Anwendung.Die Bestimmung des Paragraph 255, Absatz 4, ASVG unterscheidet sich von der aufgehobenen Bestimmung des Paragraph 253 d, ASVG (vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit) ua darin, dass die Tätigkeit durch mindestens 120 Kalendermonate (innerhalb der letzten 180 Kalendermonate) ausgeübt worden sein muss, während nach Paragraph 253 d, ASVG in den letzten 180 Kalendermonaten mindestens 72 Beitragsmonate vorliegen mussten, wovon in mindestens der Hälfte eine gleiche und gleichartige Tätigkeit ausgeübt wurde. Für die Neuregelung des Paragraph 255, Absatz 4, ASVG war als Anspruchsvoraussetzung ursprünglich sogar die Ausübung einer Tätigkeit 144 Kalendermonate (= 12 Jahre) hindurch im Beobachtungszeitraum der letzten 180 Kalendermonate vor dem Stichtag vorgesehen, wobei dieses Erfordernis schließlich auf 120 Kalendermonate (= 10 Jahre) verringert wurde, um Saisonarbeiter vom neuen Berufsschutz nicht von vornherein auszuschließen vergleiche Rudda, Neuer Berufsschutz in der Pensionsversicherung, SozSi 2000, 852 ff [854 f]). Die nunmehr geforderte 10-jährige Tätigkeit muss zwar nicht - ohne Unterbrechungen - in aufeinanderfolgenden Kalendermonaten ausgeübt werden vergleiche B. Karl, Der Erwerbsunfähigkeitsbegriff nach SVÄG 2000, ASoK 2001, 117 ff [120]; Röhrenbacher, Gedanken und Überlegungen zum neuen Invaliditätsbegriff, SozSi 2001, 846 ff [849]). So wie aber im Bereich der selbständig Erwerbstätigen jene Zeiten nicht als Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit berücksichtigt werden können, in denen die Erwerbstätigkeit eingestellt war, somit nur die Zeit der jeweiligen tatsächlichen Ausübung der selbständigen Erwerbstätigkeit zählt vergleiche Karl aaO mwN), können auch beim Kläger nach zutreffender Rechtsansicht der Vorinstanzen die Zeiten seiner Arbeitslosigkeit während der Wintermonate nicht als Zeiten der Ausübung seiner unselbständigen Erwerbstätigkeit gewertet werden. Diese Beurteilung hat unabhängig davon zu erfolgen, ob das Dienstverhältnis des Klägers während der Wintermonate aufgelöst war oder infolge einer Aussetzungs-(Karenzierungs-)vereinbarung bei Aufrechterhaltung des Bestandes des Arbeitsverhältnisses nur die Hauptpflichten, die Arbeitspflicht und Entgeltpflicht geruht haben. Tatsache ist in jedem dieser beiden Fälle, dass während dieser Zeit der Kläger seine Tätigkeit nicht ausgeübt hat und auch keine Arbeitspflicht des Klägers bestanden hat. Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass der Kläger auf Grund der festgestellten Beschäftigungszeiten seine Tätigkeit als Saisonarbeiter in einer landwirtschaftlichen Gärtnerei im Beobachtungszeitraum der letzten 180 Kalendermonate vor dem Stichtag nicht mindestens 120 Kalendermonate hindurch ausgeübt hat, ist somit zutreffend. Die Bestimmung des Paragraph 255, Absatz 4, ASVG findet damit auf den Kläger keine Anwendung.
Soweit der Kläger schließlich noch verfassungsrechtliche Bedenken gegen die ohne Übergangsfristen erfolgte Abschaffung der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (§ 253d ASVG) und die gleichzeitige Verschärfung der Anspruchsvoraussetzungen in § 255 Abs 4 ASVG geltend macht, ist darauf hinzuweisen, dass der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 11. 12. 2002, G 186/02 ua, entsprechende Gesetzesprüfungsanträge des Obersten Gerichtshofes abgewiesen hat. Nach den Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes hätte eine Übergangsbestimmung den von der gesetzgeberischen Maßnahme unverhältnismäßig hart betroffenen Personenkreis zwar verändern, den Eintritt eines krankheitsbedingten plötzlichen Ausscheidens aus dem Erwerbsleben aber im Ergebnis nicht vermeiden können. Während das im Gesetz vorgesehene Mindestalter für eine Alterspensionsleistung im besonderen Maße zu "Vorwirkungen" im Sinne des Phänomens führe, dass sich die Versicherten in ihrer Lebensplanung zunehmend darauf einstellen, ab einem bestimmten Alter aus dem Erwerbsleben auszuscheiden und dann ein Einkommen in einer bestimmten Relation zu jenem während des Erwerbslebens erwarten zu können, treffe dies auf den Versicherungsfall der geminderten Erwerbsfähigkeit wegen der Unvorhersehbarkeit des Zeitpunktes des Eintrittes der damit verbundenen Leidenszustände so nicht zu. Der Gesetzgeber habe zwar durch die vom Obersten Gerichtshof bekämpfte Maßnahme einen nicht unerheblichen Eingriff in das Pensionsrecht - bezogen auf den Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit für Arbeitnehmer, die das 57. Lebensjahr noch nicht vollendet haben - durch die Erhöhung des Anfallsalters aber auch durch eine Verschärfung der Anspruchsvoraussetzungen vorgenommen. Diese Maßnahmen führten allerdings in diesem Segment des Pensionsrechtes nach dem ASVG nicht zur Gänze hinter jenen Rechtszustand zurück, der erstmals mit der 35. Novelle zum ASVG (§ 255 Abs 4 ASVG in dieser Fassung) geschaffen worden sei und seither insgesamt mannigfachen Änderungen (auch Verschärfungen) unterworfen worden sei. Insgesamt habe der Gesetzgeber mit der Aufhebung des § 253d ASVG und mit der Hinaufsetzung des Anfallsalters für eine vergleichbare Pensionsart (Invaliditätspension) in § 255 Abs 4 ASVG um zwei Jahre die ihm bei einem Eingriff in Pensionsanwartschaften verfassungsgesetzlich gesetzte Grenzen auch dann (noch) nicht überschritten, wenn mit der getroffenen Regelung Härten verbunden sein mögen.Soweit der Kläger schließlich noch verfassungsrechtliche Bedenken gegen die ohne Übergangsfristen erfolgte Abschaffung der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (Paragraph 253 d, ASVG) und die gleichzeitige Verschärfung der Anspruchsvoraussetzungen in Paragraph 255, Absatz 4, ASVG geltend macht, ist darauf hinzuweisen, dass der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 11. 12. 2002, G 186/02 ua, entsprechende Gesetzesprüfungsanträge des Obersten Gerichtshofes abgewiesen hat. Nach den Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes hätte eine Übergangsbestimmung den von der gesetzgeberischen Maßnahme unverhältnismäßig hart betroffenen Personenkreis zwar verändern, den Eintritt eines krankheitsbedingten plötzlichen Ausscheidens aus dem Erwerbsleben aber im Ergebnis nicht vermeiden können. Während das im Gesetz vorgesehene Mindestalter für eine Alterspensionsleistung im besonderen Maße zu "Vorwirkungen" im Sinne des Phänomens führe, dass sich die Versicherten in ihrer Lebensplanung zunehmend darauf einstellen, ab einem bestimmten Alter aus dem Erwerbsleben auszuscheiden und dann ein Einkommen in einer bestimmten Relation zu jenem während des Erwerbslebens erwarten zu können, treffe dies auf den Versicherungsfall der geminderten Erwerbsfähigkeit wegen der Unvorhersehbarkeit des Zeitpunktes des Eintrittes der damit verbundenen Leidenszustände so nicht zu. Der Gesetzgeber habe zwar durch die vom Obersten Gerichtshof bekämpfte Maßnahme einen nicht unerheblichen Eingriff in das Pensionsrecht - bezogen auf den Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit für Arbeitnehmer, die das 57. Lebensjahr noch nicht vollendet haben - durch die Erhöhung des Anfallsalters aber auch durch eine Verschärfung der Anspruchsvoraussetzungen vorgenommen. Diese Maßnahmen führten allerdings in diesem Segment des Pensionsrechtes nach dem ASVG nicht zur Gänze hinter jenen Rechtszustand zurück, der erstmals mit der 35. Novelle zum ASVG (Paragraph 255, Absatz 4, ASVG in dieser Fassung) geschaffen worden sei und seither insgesamt mannigfachen Änderungen (auch Verschärfungen) unterworfen worden sei. Insgesamt habe der Gesetzgeber mit der Aufhebung des Paragraph 253 d, ASVG und mit der Hinaufsetzung des Anfallsalters für eine vergleichbare Pensionsart (Invaliditätspension) in Paragraph 255, Absatz 4, ASVG um zwei Jahre die ihm bei einem Eingriff in Pensionsanwartschaften verfassungsgesetzlich gesetzte Grenzen auch dann (noch) nicht überschritten, wenn mit der getroffenen Regelung Härten verbunden sein mögen.
Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass die vom Revisionswerber vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken vom Verfassungsgerichtshof nicht geteilt werden. Ausgehend von der geltenden Gesetzeslage erweist sich das Klagebegehren des Klägers aber als nicht berechtigt, weil er unbestritten noch eine Reihe von Verweisungstätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verrichten kann und daher nicht invalide im Sinne der für ihn maßgebenden Bestimmung des § 255 Abs 3 ASVG ist.Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass die vom Revisionswerber vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken vom Verfassungsgerichtshof nicht geteilt werden. Ausgehend von der geltenden Gesetzeslage erweist sich das Klagebegehren des Klägers aber als nicht berechtigt, weil er unbestritten noch eine Reihe von Verweisungstätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verrichten kann und daher nicht invalide im Sinne der für ihn maßgebenden Bestimmung des Paragraph 255, Absatz 3, ASVG ist.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen ausnahmsweisen Kostenzuspruch nach Billigkeit wurden nicht geltend gemacht und sind nach der Aktenlage nicht erkennbar.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen ausnahmsweisen Kostenzuspruch nach Billigkeit wurden nicht geltend gemacht und sind nach der Aktenlage nicht erkennbar.