Die Revision ist nicht berechtigt.
Die Revisionswerberin wendet sich vor allem gegen die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, der dem Kläger auf Grund des Übergabsvertrages zustehende Anspruch auf Pflege und Betreuung habe bei der Prüfung des Anspruches auf Hilflosenzuschuß außer Betracht zu bleiben. Bei der Frage, ob es sich um notwendige Dienstleistungen handle, müßten die dem Anspruchswerber zur Verfügung stehenden Hilfsmittel berücksichtigt werden. Als solches Hilfsmittel sei auch die Hilfe im persönlichen Bereich anzusehen, auf die auf Grund vertraglicher Verpflichtung Anspruch bestehe. Diese sei nicht auf ein familiäres Naheverhältnis zurückzuführen, sondern stelle ein Äquivalent für die Übergabe realer Werte dar. Es seien daher nur die von diesem vertraglichen Anspruch nicht umfaßten Hilfeleistungen zu berücksichtigen. Diese erforderten jedoch keinen den Hilflosenzuschuß übersteigenden Aufwand. Diesen Ausführungen kann nicht beigetreten werden.
Der Oberste Gerichtshof hat in seiner grundlegenden Entscheidung SSV-NF 1/46 ausgeführt, daß Hilflosigkeit im Sinn des dem § 70 BSVG entsprechenden § 105 a ASVG immer dann vorliege, wenn der Rentner oder Pensionist nicht in der Lage sei, auch nur einzelne dauernd wiederkehrende lebensnotwendige Verrichtungen selbst auszuführen. Dabei kämen jedoch jeweils nur jene Verrichtungen in Frage, die nicht allgemein von dritten Personen besorgt werden, sondern die auch nicht eingeschränkte Personen gewöhnlich selbst erledigen. Bei der Frage, ob es sich um notwendige Dienstleistungen handle, müßten die dem Hilfsbedürftigen tatsächlich zur Verfügung stehenden Hilfsmittel berücksichtigt werden. Da jedoch auch von einem Hilflosen erwartet werden müsse, daß er einen Standard halte, der unter nicht hilflosen Beziehern gleich hoher Einkommen im selben Lebenskreis üblich sei, sei bei der Schätzung des notwendigen Dienstleistungsaufwandes mindestens dieser Standard zugrundezulegen. Es müsse etwa bei Entscheidung über die Frage des Hilflosenzuschusses berücksichtigt werden, ob der Leistungswerber eine Wohnung mit Zentralheizung benütze, oder ob er einen Kohlenofen zu bedienen habe. Damit wird klar zum Ausdruck gebracht, daß unter Hilfsmittel im Sinn dieser Ausführungen ausschließlich sachliche Einrichtungen, Gegenstände, die eine allenfalls bestehende körperliche Behinderung ausgleichen, eine besondere Ausstattung der Wohnung udgl zu verstehen sind. Das auch unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden oder der nach dem Standard von nicht hilflosen Beziehern gleich hoher Einkommen im selben Lebenskreis üblicherweise zur Verfügung stehenden Hilfsmittel noch bestehende Erfordernis nach Unterstützung durch dritte Personen bei den Verrichtungen des täglichen Lebens, stellt den Bedarf nach Wartung und Hilfe im Sinne des Gesetzes dar. Der Hilflosenzuschuß gebührt, wenn die Hilflosigkeit das im Gesetz umschriebene Ausmaß erreicht hat, auch dann, wenn die Kosten der ständigen Wartung und Hilfe im konkreten Fall nur deshalb geringer sind als der Hilflosenzuschuß, weil die Pflegeperson für die notwendigen Dienstleistungen nichts oder weniger als üblich verlangt, wie das zB bei nahen Angehörigen häufig vorkommt (SSV-NF 1/46). Dasselbe hat zu gelten, wenn eine Person auf Grund vertraglicher Verpflichtungen die erforderliche Betreuung durchführt. Der Umstand, daß eine Pflegeperson zur Betreuung vorhanden ist, hat bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung des Hilflosenzuschusses außer Betracht zu bleiben, gleichgültig, ob diese Betreuung auf Grund eines familienrechtlichen Verhältnisses, einer vertraglichen Verpflichtung oder ohne Verpflichtung aus humanitären Erwägungen geleistet wird. Die von der beklagten Partei vertretene Ansicht würde wegen der in bäuerlichen Kreisen üblichen Ausgedingsleistungen dazu führen, daß Bauern nur in seltenen Fällen in den Genuß des Hilflosenzuschusses kämen, was vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt war.Der Oberste Gerichtshof hat in seiner grundlegenden Entscheidung SSV-NF 1/46 ausgeführt, daß Hilflosigkeit im Sinn des dem Paragraph 70, BSVG entsprechenden Paragraph 105, a ASVG immer dann vorliege, wenn der Rentner oder Pensionist nicht in der Lage sei, auch nur einzelne dauernd wiederkehrende lebensnotwendige Verrichtungen selbst auszuführen. Dabei kämen jedoch jeweils nur jene Verrichtungen in Frage, die nicht allgemein von dritten Personen besorgt werden, sondern die auch nicht eingeschränkte Personen gewöhnlich selbst erledigen. Bei der Frage, ob es sich um notwendige Dienstleistungen handle, müßten die dem Hilfsbedürftigen tatsächlich zur Verfügung stehenden Hilfsmittel berücksichtigt werden. Da jedoch auch von einem Hilflosen erwartet werden müsse, daß er einen Standard halte, der unter nicht hilflosen Beziehern gleich hoher Einkommen im selben Lebenskreis üblich sei, sei bei der Schätzung des notwendigen Dienstleistungsaufwandes mindestens dieser Standard zugrundezulegen. Es müsse etwa bei Entscheidung über die Frage des Hilflosenzuschusses berücksichtigt werden, ob der Leistungswerber eine Wohnung mit Zentralheizung benütze, oder ob er einen Kohlenofen zu bedienen habe. Damit wird klar zum Ausdruck gebracht, daß unter Hilfsmittel im Sinn dieser Ausführungen ausschließlich sachliche Einrichtungen, Gegenstände, die eine allenfalls bestehende körperliche Behinderung ausgleichen, eine besondere Ausstattung der Wohnung udgl zu verstehen sind. Das auch unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden oder der nach dem Standard von nicht hilflosen Beziehern gleich hoher Einkommen im selben Lebenskreis üblicherweise zur Verfügung stehenden Hilfsmittel noch bestehende Erfordernis nach Unterstützung durch dritte Personen bei den Verrichtungen des täglichen Lebens, stellt den Bedarf nach Wartung und Hilfe im Sinne des Gesetzes dar. Der Hilflosenzuschuß gebührt, wenn die Hilflosigkeit das im Gesetz umschriebene Ausmaß erreicht hat, auch dann, wenn die Kosten der ständigen Wartung und Hilfe im konkreten Fall nur deshalb geringer sind als der Hilflosenzuschuß, weil die Pflegeperson für die notwendigen Dienstleistungen nichts oder weniger als üblich verlangt, wie das zB bei nahen Angehörigen häufig vorkommt (SSV-NF 1/46). Dasselbe hat zu gelten, wenn eine Person auf Grund vertraglicher Verpflichtungen die erforderliche Betreuung durchführt. Der Umstand, daß eine Pflegeperson zur Betreuung vorhanden ist, hat bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung des Hilflosenzuschusses außer Betracht zu bleiben, gleichgültig, ob diese Betreuung auf Grund eines familienrechtlichen Verhältnisses, einer vertraglichen Verpflichtung oder ohne Verpflichtung aus humanitären Erwägungen geleistet wird. Die von der beklagten Partei vertretene Ansicht würde wegen der in bäuerlichen Kreisen üblichen Ausgedingsleistungen dazu führen, daß Bauern nur in seltenen Fällen in den Genuß des Hilflosenzuschusses kämen, was vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt war.
Geht man von diesen Grundsätzen aus, so ergibt sich, daß der Kläger zum Einkaufen, zum Besorgen von Medikamenten, zum Waschen der großen Wäsche, zum gründlichen Aufräumen der Wohnung wie auch zur Zubereitung von Mahlzeiten einer Hilfsperson bedarf. Im Hinblick auf die exponierte Lage des Wohnortes des Klägers fällt das Einkaufen, wenn diese Verrichtung auch nicht täglich zu besorgen ist - wie auch das Besorgen von Medikamenten mehr als sonst ins Gewicht, weil damit ein im Vergleich etwa zu städtischen Verhältnissen wesentlich erhöhter Zeitaufwand verbunden ist. Der Kläger ist nur in der Lage, Speisen herzustellen, deren Zubereitung keine längere Zeitspanne als 15 Minuten in Anspruch nimmt. Dies reicht lediglich zur Herstellung von ganz einfachen Speisen oder zum Wärmen vorbereiteter Gerichte. Der Leidenszustand des Klägers gebietet die Einnahme von mehreren kleineren Mahlzeiten am Tag. Dies bezieht sich jedoch nur auf die Quantität der Speisen. Für eine dem allgemeinen Standard angepaßte menschengerechte Lebensführung ist aber zumindest täglich einmal die Einnahme einer ordentlich gekochten Mahlzeit, deren Zubereitung einen längeren Zeitaufwand erfordert als dem Kläger zumutbar ist, erforderlich.
Wird berücksichtigt, daß der Kläger für das mit einem erhöhten Zeitaufwand verbundene Besorgen von Nahrungsmitteln und Medikamenten mehrmals wöchentlich sowie zum Zubereiten der Mahlzeiten täglich und darüber hinaus in größeren Zeitabständen zum Waschen der großen Wäsche sowie zum gründlichen Aufräumen der Wohnung eine Unterstützung durch eine Hilfsperson benötigt, so ist davon auszugehen, daß der hiefür erforderliche Aufwand im Hinblick auf die üblichen Kosten einer Hilfsperson den Betrag des durchschnittlichen monatlichen Hilflosenzuschusses übersteigt. Zutreffend ist daher das Berufungsgericht zu einer klagestattgebenden Entscheidung gelangt. Eine Kostenentscheidung entfiel, da Kosten nicht verzeichnet wurden.