Die nach § 46 Abs. 4 ASGG ohne die Beschränkungen des Abs. 2 der zitierten Gesetzesstelle zulässige Revision ist nicht berechtigt. Arbeitsunfälle sind Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung ereignen (§ 1d5 Abs. 1 ASVG). Arbeitsunfälle sind auch Unfälle, die sich auf einem mit der Beschäftigung zusammenhängenden Weg zur oder von der Arbeitsstätte ereignen (Abs. 2 Z 1 leg. cit.).Die nach Paragraph 46, Absatz 4, ASGG ohne die Beschränkungen des Absatz 2, der zitierten Gesetzesstelle zulässige Revision ist nicht berechtigt. Arbeitsunfälle sind Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung ereignen (Paragraph eins d, 5, Absatz eins, ASVG). Arbeitsunfälle sind auch Unfälle, die sich auf einem mit der Beschäftigung zusammenhängenden Weg zur oder von der Arbeitsstätte ereignen (Absatz 2, Ziffer eins, leg. cit.).
Die Pflichtversicherung der Dienstnehmer beginnt unabhängig von der
Erstattung einer Anmeldung mit dem Tag des Beginnes der
Beschäftigung ... (§ 10 Abs. 1 ASVG). Die Pflichtversicherung der im
§ 10 Abs. 1 leg. cit. bezeichneten Personen erlischt, soweit in den
Abs. 2 bis 6 nichts anderes bestimmt wird, mit dem Ende des
Beschäftigungs-, ... verhältnisses. Fällt jedoch der Zeitpunkt, an
dem der Anspruch auf Entgelt endet, nicht mit dem Zeitpunkt des Endes des Beschäftigungsverhältnisses zusammen, so erlischt die Pflichtversicherung mit dem Ende des Entgeltanspruches (§ 11 Abs. 1 leg. cit.).dem der Anspruch auf Entgelt endet, nicht mit dem Zeitpunkt des Endes des Beschäftigungsverhältnisses zusammen, so erlischt die Pflichtversicherung mit dem Ende des Entgeltanspruches (Paragraph 11, Absatz eins, leg. cit.).
Ob das Beschäftigungsverhältnis des Klägers zur M***-GesmbH am Unfallstag noch nicht beendet war oder ob der Kläger trotz früherer Beendigung dieses Beschäftigungsverhältnisses daraus noch mindestens bis zum Unfallstag Anspruch auf Entgelt hatte, ob also die Pflichtversicherung am Unfallstag noch bestand, ist aus nachstehenden Gründen ebensowenig entscheidungswesentlich wie die Frage, ob die Besprechung des Klägers mit Marianne M*** am 9. November 1986 zwischen 19.00 und 22.00 Uhr mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung im Zusammenhang stand. Nach den rechtlich zu beurteilenden Feststellungen war diese Besprechung um etwa 22.00 Uhr beendet. Anschließend nahm der Kläger bis etwa 2.00 Uhr des folgenden Tages an einer mit der versicherten Tätigkeit in keinem Zusammenhang stehenden Abschiedsfeier für Bühnenmitarbeiter des Raimundtheaters und an der gleichzeitig stattfindenden Geburtstagsfeier des Vaters Marianne M*** teil. Daß er während dieser Feiern nicht nur über private, sondern auch über berufliche Dinge sprach, ist im Hinblick auf die Zusammensetzung der dem Theatermilieu angehörenden Gästen geradezu selbstverständlich, stellte aber keine Fortsetzung der den Feiern vorangegangenen Besprechung dar. Die Teilnahme des Klägers an dieser Feier als Gast diente daher nicht mehr betrieblichen Interessen der M***-GesmbH, sondern ist den privaten Verrichtungen des Klägers zuzuzählen. Wegen der langen Dauer dieser privaten Verrichtung - immerhin vier Stunden - wurde der Zusammenhang mit der möglicherweise versicherten Besprechung so endgültig gelöst, daß der anschließende Heimweg schon aus diesem Grund nicht mehr unter Versicherungsschutz stand, zumal besondere Umstände, die den Kläger an einem früheren Heimweg gehindert hätten, weder behauptet wurden, noch nach der Situation anzunehmen waren (vgl. Brackmann, Handbuch der SV II 60. Nachtrag insb. 487 g bis l vorl. Absatz mwN).Ob das Beschäftigungsverhältnis des Klägers zur M***-GesmbH am Unfallstag noch nicht beendet war oder ob der Kläger trotz früherer Beendigung dieses Beschäftigungsverhältnisses daraus noch mindestens bis zum Unfallstag Anspruch auf Entgelt hatte, ob also die Pflichtversicherung am Unfallstag noch bestand, ist aus nachstehenden Gründen ebensowenig entscheidungswesentlich wie die Frage, ob die Besprechung des Klägers mit Marianne M*** am 9. November 1986 zwischen 19.00 und 22.00 Uhr mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung im Zusammenhang stand. Nach den rechtlich zu beurteilenden Feststellungen war diese Besprechung um etwa 22.00 Uhr beendet. Anschließend nahm der Kläger bis etwa 2.00 Uhr des folgenden Tages an einer mit der versicherten Tätigkeit in keinem Zusammenhang stehenden Abschiedsfeier für Bühnenmitarbeiter des Raimundtheaters und an der gleichzeitig stattfindenden Geburtstagsfeier des Vaters Marianne M*** teil. Daß er während dieser Feiern nicht nur über private, sondern auch über berufliche Dinge sprach, ist im Hinblick auf die Zusammensetzung der dem Theatermilieu angehörenden Gästen geradezu selbstverständlich, stellte aber keine Fortsetzung der den Feiern vorangegangenen Besprechung dar. Die Teilnahme des Klägers an dieser Feier als Gast diente daher nicht mehr betrieblichen Interessen der M***-GesmbH, sondern ist den privaten Verrichtungen des Klägers zuzuzählen. Wegen der langen Dauer dieser privaten Verrichtung - immerhin vier Stunden - wurde der Zusammenhang mit der möglicherweise versicherten Besprechung so endgültig gelöst, daß der anschließende Heimweg schon aus diesem Grund nicht mehr unter Versicherungsschutz stand, zumal besondere Umstände, die den Kläger an einem früheren Heimweg gehindert hätten, weder behauptet wurden, noch nach der Situation anzunehmen waren vergleiche Brackmann, Handbuch der SV römisch zwei 60. Nachtrag insb. 487 g bis l vorl. Absatz mwN).
Der Revision war daher nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 Z 2 lit. b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.