Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache mit den Anträgen, das angefochtene Urteil durch Abweisung des Klagebegehrens abzuändern oder es allenfalls aufzuheben.
Der Kläger erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der er die Bestätigung des angefochtenen Urteils beantragt.
Die nach § 46 Abs 1 Z 2 ASGG zulässige Revision ist nicht berechtigt.Die nach Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, ASGG zulässige Revision ist nicht berechtigt.
Daß der Arbeitsunfall des Klägers vom 13.2.1990 durch die (seinem damaligen Dienstgeber vorzuwerfende fahrlässige) Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzvorschriften verursacht wurde, steht auch nach der Meinung der Revisionswerberin "völlig außer Zweifel". Sie bekämpft nur mehr die auch vom Berufungsgericht vertretene Rechtsansicht, daß eine grob fahrlässige Außerachtlassung dieser Vorschriften vorliege.
Der die Integritätsabgeltung regelnde § 213a ASVG wurde durch Art III Z 3 der 48. ASVGNov BGBl 1989/642 eingefügt. Die Gesetzesmaterialien (AB 1142 BlgNR 17. GP 2) verweisen zum Begriff der groben Fahrlässigkeit auf die einschlägige Judikatur zu § 334 ASVG, deren Grundsätze unter Anführung einiger Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes und unter Berufung auf die Ausführungen Reischauers in Rummel, ABGB II (damals noch 1. Auflage) zu § 1324 ABGB dargestellt wurden.Der die Integritätsabgeltung regelnde Paragraph 213 a, ASVG wurde durch Artikel römisch drei, Ziffer 3, der 48. ASVGNov BGBl 1989/642 eingefügt. Die Gesetzesmaterialien Ausschussbericht 1142 BlgNR 17. Gesetzgebungsperiode 2) verweisen zum Begriff der groben Fahrlässigkeit auf die einschlägige Judikatur zu Paragraph 334, ASVG, deren Grundsätze unter Anführung einiger Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes und unter Berufung auf die Ausführungen Reischauers in Rummel, ABGB römisch zwei (damals noch 1. Auflage) zu Paragraph 1324, ABGB dargestellt wurden.
Der erkennende Senat stimmte diesen Ausführungen in seiner ersten Grundsatzentscheidung zur Integritätsabgeltung SSV-NF 6/61 im wesentlichen zu und führte dazu aus: "Grobe Fahrlässigkeit iS des § 334 Abs 1 ASVG ist dem Begriff der auffallenden Sorglosigkeit iS des § 1324 ABGB gleichzusetzen und nur dann anzunehmen, wenn eine ungewöhnliche und auffallende Vernachlässigung einer Sorgfaltspflicht vorliegt, die den Eintritt eines Schadens nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen läßt. Sie erfordert, daß ein objektiv besonders schwerer Sorgfaltsverstoß auch subjektiv schwerstens vorzuwerfen ist. Eine strafgerichtliche Verurteilung reicht für sich allein für die Annahme grober Fahrlässigkeit nicht aus. Es sind jeweils die Umstände des Einzelfalles zu prüfen (SZ 51/128 mwN)." Der Senat wiederholte diese Grundsätze auch in der E 19.7.1994, 10 Ob S 76/94; dabei bezog er sich auch noch auf SZ 56/166 und Arb 10.087. Er hält daran und auch an der weiteren herrschenden Rsp fest, daß das Zuwiderhandeln gegen Unfallsverhütungsvorschriften für sich allein zur Annahme grober Fahrlässigkeit nicht ausreicht. Entscheidende Kriterien für die Beurteilung des Fahrlässigkeitsgrades sind auch nicht die Zahl der übertretenen Vorschriften, sondern die Schwere der Sorgfaltsverstöße und die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintrittes. Dabei ist im wesentlichen zu prüfen, ob der Betreffende ganz einfache und naheliegende Überlegungen nicht angestellt hat (24.2.1993, 9 Ob A 315/92 mwN).Der erkennende Senat stimmte diesen Ausführungen in seiner ersten Grundsatzentscheidung zur Integritätsabgeltung SSV-NF 6/61 im wesentlichen zu und führte dazu aus: "Grobe Fahrlässigkeit iS des Paragraph 334, Absatz eins, ASVG ist dem Begriff der auffallenden Sorglosigkeit iS des Paragraph 1324, ABGB gleichzusetzen und nur dann anzunehmen, wenn eine ungewöhnliche und auffallende Vernachlässigung einer Sorgfaltspflicht vorliegt, die den Eintritt eines Schadens nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen läßt. Sie erfordert, daß ein objektiv besonders schwerer Sorgfaltsverstoß auch subjektiv schwerstens vorzuwerfen ist. Eine strafgerichtliche Verurteilung reicht für sich allein für die Annahme grober Fahrlässigkeit nicht aus. Es sind jeweils die Umstände des Einzelfalles zu prüfen (SZ 51/128 mwN)." Der Senat wiederholte diese Grundsätze auch in der E 19.7.1994, 10 Ob S 76/94; dabei bezog er sich auch noch auf SZ 56/166 und Arb 10.087. Er hält daran und auch an der weiteren herrschenden Rsp fest, daß das Zuwiderhandeln gegen Unfallsverhütungsvorschriften für sich allein zur Annahme grober Fahrlässigkeit nicht ausreicht. Entscheidende Kriterien für die Beurteilung des Fahrlässigkeitsgrades sind auch nicht die Zahl der übertretenen Vorschriften, sondern die Schwere der Sorgfaltsverstöße und die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintrittes. Dabei ist im wesentlichen zu prüfen, ob der Betreffende ganz einfache und naheliegende Überlegungen nicht angestellt hat (24.2.1993, 9 Ob A 315/92 mwN).
Der von Meisel/Widlar, Die Integritätsabgeltung - eine neue Leistung der Unfallversicherung, SozSi 1991, 362f (367) unter Berufung auf eine E des OGH aus 1960 (SozSi 1960, 367) vertretenen Meinung, grobe Fahrlässigkeit werde immer anzunehmen sein, wenn ein Unternehmer oder Gleichgestellter jene Aufmerksamkeit vermissen lasse, die in einem Betrieb im Interesse der Unfallsverhütung erwartet werden müsse, kann nicht gefolgt werden, weil dann jede Übertretung einer Unfallverhütungsvorschrift eine grobe Fahrlässigkeit bedeuten würde; damit würden leichte und grobe Fahrlässigkeit einander gleichgestellt (so auch Reischauer, Neuerungen beim Arbeitgeber-Haftungsprivileg, DRdA 1992, 317f (326). Für Reischauer in Rummel, ABGB II2 § 1324 Rz 3 ist im übrigen grobe Fahrlässigkeit (= auffallende Sorglosigkeit) extremes Abweisen von der gebotenen Sorgfalt, das auch subjektiv schwerstens vorwerfbar sein muß. Er vertritt auch aaO die Ansicht, daß der Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften als solcher nicht schon grobe Fahrlässigkeit bedeute. Auch wenn bei einer Schädigung mehrfach gegen Schutzgesetze verstoßen worden sei, entscheide nicht die Quantität der Verstöße, sondern ihre Schwere.Der von Meisel/Widlar, Die Integritätsabgeltung - eine neue Leistung der Unfallversicherung, SozSi 1991, 362f (367) unter Berufung auf eine E des OGH aus 1960 (SozSi 1960, 367) vertretenen Meinung, grobe Fahrlässigkeit werde immer anzunehmen sein, wenn ein Unternehmer oder Gleichgestellter jene Aufmerksamkeit vermissen lasse, die in einem Betrieb im Interesse der Unfallsverhütung erwartet werden müsse, kann nicht gefolgt werden, weil dann jede Übertretung einer Unfallverhütungsvorschrift eine grobe Fahrlässigkeit bedeuten würde; damit würden leichte und grobe Fahrlässigkeit einander gleichgestellt (so auch Reischauer, Neuerungen beim Arbeitgeber-Haftungsprivileg, DRdA 1992, 317f (326). Für Reischauer in Rummel, ABGB II2 Paragraph 1324, Rz 3 ist im übrigen grobe Fahrlässigkeit (= auffallende Sorglosigkeit) extremes Abweisen von der gebotenen Sorgfalt, das auch subjektiv schwerstens vorwerfbar sein muß. Er vertritt auch aaO die Ansicht, daß der Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften als solcher nicht schon grobe Fahrlässigkeit bedeute. Auch wenn bei einer Schädigung mehrfach gegen Schutzgesetze verstoßen worden sei, entscheide nicht die Quantität der Verstöße, sondern ihre Schwere.
Dörner, Die Integritätsabgeltung nach dem ASVG (1994) bemerkt durchaus zutreffend, daß der Unterschied zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit rein maßlich und nur aus den Umständen des Einzelfalles ableitbar sei (73). Wenn dieser Autor die auch in der Rsp vertretene Ansicht, daß ein einmaliges Zuwiderhandeln gegen Unfallverhütungsvorschriften für sich allein zur Annahme grober Fahrlässigkeit nicht ausreiche, für den Bereich der Integritätsabgeltung strikt ablehnt (74 mit FN 301f, 75), so kann ihm jedenfalls insoweit beigepflichtet werden, daß dies nach den Umständen des Einzelfalles auch anders sein kann. Hingegen ist der Meinung Dörners, es könne nicht darauf ankommen, daß der Unternehmer (Aufseher etc) aufgrund seiner Fähigkeiten die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts und die Rechtswidrigkeit seines Handelns (Unterlassens) tatsächlich hätte erkennen und dementsprechend hätte handeln können (75f FN 310f), nicht zu folgen. Er begründet dies folgendermaßen: Weil sich § 213a ASVG auf einen Verstoß gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften beziehe, bestehe hier ohnehin die Besonderheit, daß sich das Verschulden bloß auf die Übertretung der Schutznorm ieS und nicht auf die Zufügung des Schadens beziehen müsse, so daß der Schädiger auch dann hafte, wenn ihm der Schadenseintritt nicht voraussehbar gewesen sei. Dabei verkennt er, daß es in diesem Zusammenhang nicht darum geht, ob der Arbeitsunfall durch die fahrlässige Außerachtlassung von Schutznormen verursacht wurde, sondern um die Abgrenzung des Grades der Fahrlässigkeit. Zuzustimmen ist Dörner allerdings wieder darin, daß für die Beurteilung des Verschuldens ein objektiver, jedoch nach Betriebshierarchie typisierender Maßstab anzulegen und für die Beurteilung des primären Schutznormadressaten auf die Pflichten eines Unternehmers abzustellen ist (76). Es ist auch richtig, daß durch die Anwendung des § 1299 ABGB der Pflichtenkreis des Unternehmers in bezug auf seine Arbeitnehmer gegenüber einem Durchschnittsmenschen wesentlich erweitert ist. Einerseits müssen die besonderen Fähigkeiten für die Ausübung des "Gewerbes oder Handwerkes", zu dem er sich bekennt, vorliegen. Anderseits bedingen die spezielle Fürsorgepflicht gegenüber den Arbeitnehmern und die Verpflichtung gegenüber der Obrigkeit die Einhaltung der gesetzlichen oder nach dem Stande der Technik zumutbaren Arbeitnehmerschutzvorschriften. Selbst die durch die Führung des Betriebes erforderliche tägliche Fülle von Überlegungen und Dispositionen unter Zeitdruck verringert den anzuwendenden Sorgfaltsmaßstab nicht. Wenn der Unternehmer die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften nicht persönlich überwachen kann, ist er verpflichtet, einen dazu geeigneten Vertreter zu bestellen (77). Durch das Abstellen auf die Sachverständigenhaftung wird zwar ein erhöhter Diligenzmaßstab angelegt. Dieser führt jedoch für sich allein noch nicht automatisch zu einem groben Verschulden (78 und FN 317).Dörner, Die Integritätsabgeltung nach dem ASVG (1994) bemerkt durchaus zutreffend, daß der Unterschied zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit rein maßlich und nur aus den Umständen des Einzelfalles ableitbar sei (73). Wenn dieser Autor die auch in der Rsp vertretene Ansicht, daß ein einmaliges Zuwiderhandeln gegen Unfallverhütungsvorschriften für sich allein zur Annahme grober Fahrlässigkeit nicht ausreiche, für den Bereich der Integritätsabgeltung strikt ablehnt (74 mit FN 301f, 75), so kann ihm jedenfalls insoweit beigepflichtet werden, daß dies nach den Umständen des Einzelfalles auch anders sein kann. Hingegen ist der Meinung Dörners, es könne nicht darauf ankommen, daß der Unternehmer (Aufseher etc) aufgrund seiner Fähigkeiten die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts und die Rechtswidrigkeit seines Handelns (Unterlassens) tatsächlich hätte erkennen und dementsprechend hätte handeln können (75f FN 310f), nicht zu folgen. Er begründet dies folgendermaßen: Weil sich Paragraph 213 a, ASVG auf einen Verstoß gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften beziehe, bestehe hier ohnehin die Besonderheit, daß sich das Verschulden bloß auf die Übertretung der Schutznorm ieS und nicht auf die Zufügung des Schadens beziehen müsse, so daß der Schädiger auch dann hafte, wenn ihm der Schadenseintritt nicht voraussehbar gewesen sei. Dabei verkennt er, daß es in diesem Zusammenhang nicht darum geht, ob der Arbeitsunfall durch die fahrlässige Außerachtlassung von Schutznormen verursacht wurde, sondern um die Abgrenzung des Grades der Fahrlässigkeit. Zuzustimmen ist Dörner allerdings wieder darin, daß für die Beurteilung des Verschuldens ein objektiver, jedoch nach Betriebshierarchie typisierender Maßstab anzulegen und für die Beurteilung des primären Schutznormadressaten auf die Pflichten eines Unternehmers abzustellen ist (76). Es ist auch richtig, daß durch die Anwendung des Paragraph 1299, ABGB der Pflichtenkreis des Unternehmers in bezug auf seine Arbeitnehmer gegenüber einem Durchschnittsmenschen wesentlich erweitert ist. Einerseits müssen die besonderen Fähigkeiten für die Ausübung des "Gewerbes oder Handwerkes", zu dem er sich bekennt, vorliegen. Anderseits bedingen die spezielle Fürsorgepflicht gegenüber den Arbeitnehmern und die Verpflichtung gegenüber der Obrigkeit die Einhaltung der gesetzlichen oder nach dem Stande der Technik zumutbaren Arbeitnehmerschutzvorschriften. Selbst die durch die Führung des Betriebes erforderliche tägliche Fülle von Überlegungen und Dispositionen unter Zeitdruck verringert den anzuwendenden Sorgfaltsmaßstab nicht. Wenn der Unternehmer die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften nicht persönlich überwachen kann, ist er verpflichtet, einen dazu geeigneten Vertreter zu bestellen (77). Durch das Abstellen auf die Sachverständigenhaftung wird zwar ein erhöhter Diligenzmaßstab angelegt. Dieser führt jedoch für sich allein noch nicht automatisch zu einem groben Verschulden (78 und FN 317).
Daß die Integritätsabgeltung gemäß § 213a Abs 1 ASVG nicht schon dann gebührt, wenn der Arbeitsunfall durch leicht fahrlässige Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzvorschriften verursacht wurde, sondern diesbezüglich grobe Fahrlässigkeit gefordert wird, schleust im Hinblick auf die schwierigen Abgrenzungsprobleme, wie Dörner aaO 78 zutreffend bemerkt, eine Unsicherheit in diese Leistungsvoraussetzung ein, die sicherlich Anlaß zu manchem Streit bieten wird. Tomandl, SV-System 7. ErgLfg 345 geht aber zu weit, wenn er meint, eine Differenzierung nach dem Grade des Verschuldens des Schädigers stehe mit der Zielsetzung der Integritätsabgeltung in keinem rationalen Zusammenhang und sei daher wegen Unsachlichkeit verfassungsrechtlich bedenklich. Er vertritt die Ansicht, daß die genannte Leistung ausschließlich auf die Schwere der Unfallsfolgen und auf die wirtschaftliche Lage des Versehrten abgestellt sei. Dabei berücksichtigt er allerdings zu wenig die in der Gestaltungsfreiheit des einfachen Gesetzgebers liegende ausdrückliche Einschränkung auf Beeinträchtigungen der Integrität durch Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, die durch die grob fahrlässige Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzvorschriften verursacht wurden (sa die in MGA ASVG 51. ErgLfg 1049 FN 1 zu § 213a teilweise wiedergegebenen Materialien zur 48. ASVGNov). Er bemerkt aber aaO 343 zutreffend, daß der Gesetzgeber mit der durch die 48. ASVGNov eingeführten Integritätsabgeltung den ersten Schritt zum Ausgleich der durch einen Arbeitsunfall erlittenen Nachteile eines Arbeitnehmers getan hat, die dieser wegen des Haftungsausschlusses des Arbeitgebers und der diesem gleichgestellten Personen in vielen Fällen auch gegen den Schädiger nicht geltend machen kann. Daß dieser erste Schritt wegen der stark eingeschränkten Leistungsvoraussetzungen noch nicht in allen Fällen einen Ausgleich bewirken wird, zB dann nicht, wenn der Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit bloß durch die leicht fahrlässige Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzvorschriften verursacht wurde, macht die Neuregelung nach Meinung des erkennenden Senates aber noch nicht wegen unsachlicher Differenzierung verfassungsrechtlich bedenklich. § 213a Abs 1 ASVG wurde daher von ihm schon wiederholt angewendet (SSV-NF 6/61 und 89; 19.7.1994, 10 Ob S 76/94).Daß die Integritätsabgeltung gemäß Paragraph 213 a, Absatz eins, ASVG nicht schon dann gebührt, wenn der Arbeitsunfall durch leicht fahrlässige Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzvorschriften verursacht wurde, sondern diesbezüglich grobe Fahrlässigkeit gefordert wird, schleust im Hinblick auf die schwierigen Abgrenzungsprobleme, wie Dörner aaO 78 zutreffend bemerkt, eine Unsicherheit in diese Leistungsvoraussetzung ein, die sicherlich Anlaß zu manchem Streit bieten wird. Tomandl, SV-System 7. ErgLfg 345 geht aber zu weit, wenn er meint, eine Differenzierung nach dem Grade des Verschuldens des Schädigers stehe mit der Zielsetzung der Integritätsabgeltung in keinem rationalen Zusammenhang und sei daher wegen Unsachlichkeit verfassungsrechtlich bedenklich. Er vertritt die Ansicht, daß die genannte Leistung ausschließlich auf die Schwere der Unfallsfolgen und auf die wirtschaftliche Lage des Versehrten abgestellt sei. Dabei berücksichtigt er allerdings zu wenig die in der Gestaltungsfreiheit des einfachen Gesetzgebers liegende ausdrückliche Einschränkung auf Beeinträchtigungen der Integrität durch Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, die durch die grob fahrlässige Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzvorschriften verursacht wurden (sa die in MGA ASVG 51. ErgLfg 1049 FN 1 zu Paragraph 213 a, teilweise wiedergegebenen Materialien zur 48. ASVGNov). Er bemerkt aber aaO 343 zutreffend, daß der Gesetzgeber mit der durch die 48. ASVGNov eingeführten Integritätsabgeltung den ersten Schritt zum Ausgleich der durch einen Arbeitsunfall erlittenen Nachteile eines Arbeitnehmers getan hat, die dieser wegen des Haftungsausschlusses des Arbeitgebers und der diesem gleichgestellten Personen in vielen Fällen auch gegen den Schädiger nicht geltend machen kann. Daß dieser erste Schritt wegen der stark eingeschränkten Leistungsvoraussetzungen noch nicht in allen Fällen einen Ausgleich bewirken wird, zB dann nicht, wenn der Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit bloß durch die leicht fahrlässige Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzvorschriften verursacht wurde, macht die Neuregelung nach Meinung des erkennenden Senates aber noch nicht wegen unsachlicher Differenzierung verfassungsrechtlich bedenklich. Paragraph 213 a, Absatz eins, ASVG wurde daher von ihm schon wiederholt angewendet (SSV-NF 6/61 und 89; 19.7.1994, 10 Ob S 76/94).
Prüft man den vorliegenden Fall unter Bedachtnahme auf die dargelegten Rechtsausführungen, dann erweist sich die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes durch die Vorinstanzen, daß der Arbeitsunfall des Klägers vom 13.2.1990 durch die grob fahrlässige Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzvorschriften verursacht wurde, als richtig.
Nach den maßgeblichen Feststellungen fehlten an der ursprünglich für automatischen Betrieb vorgesehenen, dann aber auf Anweisung des damaligen Dienstgebers des Klägers für händische Beschickung installierten Entsorgungs- und Zubringeranlage praktisch alle Schutzvorrichtungen oder -maßnahmen, insbesondere gegen gefahrenbringendes Berühren. Als langjähriger Sägewerksunternehmer mußte der genannte Dienstgeber selbst um die von einer solchen ungeschützten Anlage für seine Dienstnehmer ausgehenden Gefahren wissen (§ 1299 ABGB). Deshalb kann er sich nicht darauf berufen, daß die Anlage von einem anderen Unternehmer geplant, ausgeführt und errichtet wurde. Es ist ihm vielmehr als objektiv, aber auch subjektiv besonders schwerer Sorgfaltsverstoß vorzuwerfen, daß er die nach seinem Abänderungsauftrag praktisch ungesicherte und daher gefährliche neue Anlage in Betrieb nahm. Dazu sei auch auf die Zeugenaussage des Maschinenfabrikanten hingewiesen, von dessen Unternehmen die neue Anlage geliefert wurde (ON 7 S 7 der Protokollübertragung AS 37). Hätte er gewußt, daß die für automatische Beschickung geplante Förderanlage für händische Auflage installiert wurde, hätte er dem Dienstgeber des Klägers jedenfalls dringend angeraten, eine Verkleidung anzubringen, da Erfahrungswerte einfach dafür sprechen, daß der Auflagemann einmal nicht aufgepaßt oder einen Fehler macht und dann etwas passieren kann. Über diese Erfahrung mußte auch der Dienstgeber des Klägers als langjähriger Sägewerksunternehmer verfügen. Er kann sich auch nicht darauf berufen, daß die neue Anlage vom Arbeitsinspektorat unbeanstandet geblieben wäre. Sein Betrieb wurde nämlich von dieser Behörde nach der Installierung der Anlage bis zum Unfallstag nicht überprüft (Gutachten ON 12 zu I.5. AS 77). Insbesondere die am Unfallstag gegebenen objektiven und subjektiven Bedingungen ließen den Eintritt eines Schadens nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen. Der Kläger mußte wegen der beengten räumlichen Verhältnisse und des nur wenig geeigneten Werkzeuges in unmittelbarer Nähe ungesicherter Walzen arbeiten und das teilweise vereiste Fördergut auch händisch auf das laufende Förderband legen. Er war aber erst etwa zwei Wochen in diesem Betrieb als Hilfsarbeiter beschäftigt, war weder von seinem Dienstgeber, noch von einem Vorarbeiter, noch von Arbeitskollegen in die zu verrichtenden, für ihn neuen Arbeiten näher eingewiesen und auch nicht auf die mit den Maschinen verbundenen Gefahrenquellen hingewiesen worden und mußte die gefährliche Arbeit an der ungeschützten Anlage zur Zeit des Unfalls allein verrichten. Die Auffassung der Vorinstanzen, daß demnach die Voraussetzungen des § 213a ASVG vorliegen, wird daher auch vom erkennenden Senat geteilt.Nach den maßgeblichen Feststellungen fehlten an der ursprünglich für automatischen Betrieb vorgesehenen, dann aber auf Anweisung des damaligen Dienstgebers des Klägers für händische Beschickung installierten Entsorgungs- und Zubringeranlage praktisch alle Schutzvorrichtungen oder -maßnahmen, insbesondere gegen gefahrenbringendes Berühren. Als langjähriger Sägewerksunternehmer mußte der genannte Dienstgeber selbst um die von einer solchen ungeschützten Anlage für seine Dienstnehmer ausgehenden Gefahren wissen (Paragraph 1299, ABGB). Deshalb kann er sich nicht darauf berufen, daß die Anlage von einem anderen Unternehmer geplant, ausgeführt und errichtet wurde. Es ist ihm vielmehr als objektiv, aber auch subjektiv besonders schwerer Sorgfaltsverstoß vorzuwerfen, daß er die nach seinem Abänderungsauftrag praktisch ungesicherte und daher gefährliche neue Anlage in Betrieb nahm. Dazu sei auch auf die Zeugenaussage des Maschinenfabrikanten hingewiesen, von dessen Unternehmen die neue Anlage geliefert wurde (ON 7 S 7 der Protokollübertragung AS 37). Hätte er gewußt, daß die für automatische Beschickung geplante Förderanlage für händische Auflage installiert wurde, hätte er dem Dienstgeber des Klägers jedenfalls dringend angeraten, eine Verkleidung anzubringen, da Erfahrungswerte einfach dafür sprechen, daß der Auflagemann einmal nicht aufgepaßt oder einen Fehler macht und dann etwas passieren kann. Über diese Erfahrung mußte auch der Dienstgeber des Klägers als langjähriger Sägewerksunternehmer verfügen. Er kann sich auch nicht darauf berufen, daß die neue Anlage vom Arbeitsinspektorat unbeanstandet geblieben wäre. Sein Betrieb wurde nämlich von dieser Behörde nach der Installierung der Anlage bis zum Unfallstag nicht überprüft (Gutachten ON 12 zu römisch eins.5. AS 77). Insbesondere die am Unfallstag gegebenen objektiven und subjektiven Bedingungen ließen den Eintritt eines Schadens nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen. Der Kläger mußte wegen der beengten räumlichen Verhältnisse und des nur wenig geeigneten Werkzeuges in unmittelbarer Nähe ungesicherter Walzen arbeiten und das teilweise vereiste Fördergut auch händisch auf das laufende Förderband legen. Er war aber erst etwa zwei Wochen in diesem Betrieb als Hilfsarbeiter beschäftigt, war weder von seinem Dienstgeber, noch von einem Vorarbeiter, noch von Arbeitskollegen in die zu verrichtenden, für ihn neuen Arbeiten näher eingewiesen und auch nicht auf die mit den Maschinen verbundenen Gefahrenquellen hingewiesen worden und mußte die gefährliche Arbeit an der ungeschützten Anlage zur Zeit des Unfalls allein verrichten. Die Auffassung der Vorinstanzen, daß demnach die Voraussetzungen des Paragraph 213 a, ASVG vorliegen, wird daher auch vom erkennenden Senat geteilt.
Der Revision ist somit nicht Folge zu geben.
Der Vorbehalt der Entscheidung über den Ersatz der Kosten der Revisionsbeantwortung beruht auf dem gemäß § 2 Abs 1 ASGG auch in Sozialrechtssachen anzuwendenden § 393 Abs 4 iVm § 52 Abs 2 ZPO.Der Vorbehalt der Entscheidung über den Ersatz der Kosten der Revisionsbeantwortung beruht auf dem gemäß Paragraph 2, Absatz eins, ASGG auch in Sozialrechtssachen anzuwendenden Paragraph 393, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, ZPO.