Entscheidungsgründe:
Der am 20. 5. 1953 geborene Kläger erlernte den Beruf eines Radio- und Fernsehmechanikers. Zuletzt betrieb er einen Handel mit Radio- und Fernsehgeräten und eine Reparaturwerkstätte als "Einmannbetrieb". Auf Grund seiner Leidenszustände (insbesondere nach einem Bruch des 1. Lendenwirbelkörpers, einem Schenkelhalsbruch rechts, einer herogenen Läsion an beiden Beinen und einer mäßigen Harninkontinenz) ist er nur mehr für leichte Arbeiten in wechselnder Körperhaltung geeignet, wobei das Sitzen überwiegen muß. Nach spätestens 30 Minuten dauernden Stehen oder Sitzen muß ihm ein kurzfristiger Haltungswechsel ermöglicht werden. Ausgeschlossen sind Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten, Arbeiten, die mit Bücken verbunden sind, Tätigkeiten in Kälte und Nässe sowie Arbeiten unter dauerndem besonderen Zeitdruck. Der Kläger kann seine bisherigen Tätigkeit nicht mehr ausüben, könnte aber als qualifizierter Fertigungsprüfer arbeiten. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt es eine ausreichende Zahl entsprechender Arbeitsplätze, für die das Leistungskalkül des Klägers ausreicht.
Mit Bescheid vom 6. 6. 1991 wies die beklagte Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft den Antrag des Klägers auf Zuerkennung einer Erwerbsunfähigkeitspension zum Stichtag 1.1.1991 mit der Begründung ab, daß die Erwerbsfähigkeit des Klägers noch nicht so gemindert sei, daß er nicht mehr imstande wäre, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen.
Das Erstgericht wies das dagegen erhobene, auf Gewährung der Erwerbsunfähigkeitspension im gesetzlichen Ausmaß ab 1.1.1991 gerichtete Klagebegehren ab. Obwohl der Kläger seinen bisherigen Beruf nicht mehr ausüben könne, sei er nicht erwerbsunfähig im Sinn des § 133 Abs 1 GSVG. Er müsse sich auf den gesamten Arbeitsmarkt verweisen lassen. Soweit es im Einzugsbereich des Wohnortes des Klägers keine geeignete Arbeitsplätze geben sollte, müsse er allenfalls auch eine Übersiedlung oder ein Wochenpendeln in Kauf nehmen.Das Erstgericht wies das dagegen erhobene, auf Gewährung der Erwerbsunfähigkeitspension im gesetzlichen Ausmaß ab 1.1.1991 gerichtete Klagebegehren ab. Obwohl der Kläger seinen bisherigen Beruf nicht mehr ausüben könne, sei er nicht erwerbsunfähig im Sinn des Paragraph 133, Absatz eins, GSVG. Er müsse sich auf den gesamten Arbeitsmarkt verweisen lassen. Soweit es im Einzugsbereich des Wohnortes des Klägers keine geeignete Arbeitsplätze geben sollte, müsse er allenfalls auch eine Übersiedlung oder ein Wochenpendeln in Kauf nehmen.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als Ergebnis eines mängelfreien Verfahrens und einer unbedenklichen Beweiswürdigung. Als erwerbsunfähig gelte der Versicherte, der infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte dauernd außerstande sei, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen (§ 133 Abs 1 GSVG). Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung sei das Verweisungsfeld mit dem gesamten Arbeitsmarkt ident. Eine Einschränkung, daß die Verweisungstätigkeit dem Versicherten im Hinblick auf die bisher ausgeübte Tätigkeit zumutbar sein müsse, enthalte diese Bestimmung nicht. Ob ein Versicherter tatsächlich einen Arbeitsplatz finde, sei bei Prüfung der Erwerbsunfähigkeit ohne Bedeutung, weil es sich dabei nicht um die Frage der nur nach dem körperlichen und geistigen Zustand zu beurteilenden Erwerbsunfähigkeit, sondern um jene der konjunkturabhängigen Vermittelbarkeit handle. Jede andere Auslegung müßte dazu führen, daß bei gleichem Leidenszustand die Erwerbsfähigkeit je nach der Lage auf dem Arbeitsmarkt verschieden zu beurteilen wäre.Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als Ergebnis eines mängelfreien Verfahrens und einer unbedenklichen Beweiswürdigung. Als erwerbsunfähig gelte der Versicherte, der infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte dauernd außerstande sei, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen (Paragraph 133, Absatz eins, GSVG). Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung sei das Verweisungsfeld mit dem gesamten Arbeitsmarkt ident. Eine Einschränkung, daß die Verweisungstätigkeit dem Versicherten im Hinblick auf die bisher ausgeübte Tätigkeit zumutbar sein müsse, enthalte diese Bestimmung nicht. Ob ein Versicherter tatsächlich einen Arbeitsplatz finde, sei bei Prüfung der Erwerbsunfähigkeit ohne Bedeutung, weil es sich dabei nicht um die Frage der nur nach dem körperlichen und geistigen Zustand zu beurteilenden Erwerbsunfähigkeit, sondern um jene der konjunkturabhängigen Vermittelbarkeit handle. Jede andere Auslegung müßte dazu führen, daß bei gleichem Leidenszustand die Erwerbsfähigkeit je nach der Lage auf dem Arbeitsmarkt verschieden zu beurteilen wäre.