Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid vom 2. Juni 1987 wies die beklagte Partei den Antrag des Klägers vom 19. März 1987 auf Berufsunfähigkeitspension mangels Berufsunfähigkeit iS des § 273 Abs 1 ASVG ab.Mit Bescheid vom 2. Juni 1987 wies die beklagte Partei den Antrag des Klägers vom 19. März 1987 auf Berufsunfähigkeitspension mangels Berufsunfähigkeit iS des Paragraph 273, Absatz eins, ASVG ab.
Die auf die abgelehnte Leistung ab 1. April 1987 gerichtete Klage stützt sich darauf, daß der seit 1970 in einer EDV-Abteilung beschäftigte Kläger insbesondere wegen der Amputation des linken Unterschenkels mit Phantomschmerzen, verschiedener Einschränkungen des rechten Beines, Abnützungserscheinungen der Wirbelsäule und Schlaflosigkeit keiner geregelten Beschäftigung nachgehen könne. Die beklagte Partei beantragte, die Klage mangels Berufsunfähigkeit abzuweisen.
Das Erstgericht gab der Klage statt, ohne der beklagten Partei die im § 89 Abs 2 ASGG vorgeschriebene vorläufige Zahlung aufzutragen. Nach seinen wesentlichen Feststellungen ist der am 15. August 1936 geborene Kläger seit 1952 bei der V*** beschäftigt, und zwar seit 1960 als kaufmännischer Angestellter, seit 1970 in der für das Walzwerk eingerichteten EDV. Er hatte diese Räume zu verwalten und die Betriebsmittel und Büroeinrichtungen zu bestellen und ist in die Gruppe IV des Kollektivvertrages eingestuft. Neben einer durch Brille ausgleichbaren Alterssichtigkeit und einem Teilprothetischen Gebiß besteht ein Zustand nach Amputation des linken Unterschenkels mit gut weichteilgedecktem, prothesenfähigem Stumpf und glaubhaften Phantomschmerzen. Geringgradige und weitgehend altersentsprechende Abnützungserscheinungen der Lendenwirbelsäule lösen Lumbalgien aus. Der Zustand nach einem Schienbeinkopftrümmerbruch rechts und eine Gonarthrose rechts lassen Schmerzen glaubhaft erscheinen. Es bestehen auch eine gewisse Unsicherheit im rechten Kniegelenk und eine deutliche Atrophie der rechten Oberschenkelmuskulatur sowie mäßige Abnützungserscheinungen im Bereich des rechten Schultergelenkes mit endlagiger, schmerzbedingter Bewegungseinschränkung. Wegen dieses Gesundheitszustandes kann der Kläger (während der üblichen Arbeitszeit) ohne unübliche Arbeitspausen alle leichten Arbeiten in vorwiegend sitzender Haltung verrichten, aber auch vorübergehend (zum Herbeischaffen von Arbeitsmaterial und Wechseln des Arbeitsplatzes) jeweils bis zu 20 Minuten im Stehen oder Gehen arbeiten. Arbeiten mit Stiegensteigen, auf Leitern und Gerüsten, an Maschinen mit mechanischem Fußantrieb, im Freien unter drohender Unterkühlung oder Durchnässung, mit häufigem Bücken bis zum Boden, Akkord-, Nacht- und Schichtarbeit, Arbeit mit intensivem Kunden- und Parteienverkehr und Bildschirmarbeiten sind nicht möglich. Der Kläger kann umgeschult, angelernt, unterwiesen und eingeordnet werden. Seine überdurchschnittlichen Fähigkeiten lassen ihn für Büroarbeiten sehr gut geeignet erscheinen. Er kann jederzeit ein öffentliches Verkehrsmittel benützen. Der festgestellte Gesundheitszustand besteht seit der Antragstellung. Im Jahre 1986Das Erstgericht gab der Klage statt, ohne der beklagten Partei die im Paragraph 89, Absatz 2, ASGG vorgeschriebene vorläufige Zahlung aufzutragen. Nach seinen wesentlichen Feststellungen ist der am 15. August 1936 geborene Kläger seit 1952 bei der V*** beschäftigt, und zwar seit 1960 als kaufmännischer Angestellter, seit 1970 in der für das Walzwerk eingerichteten EDV. Er hatte diese Räume zu verwalten und die Betriebsmittel und Büroeinrichtungen zu bestellen und ist in die Gruppe römisch vier des Kollektivvertrages eingestuft. Neben einer durch Brille ausgleichbaren Alterssichtigkeit und einem Teilprothetischen Gebiß besteht ein Zustand nach Amputation des linken Unterschenkels mit gut weichteilgedecktem, prothesenfähigem Stumpf und glaubhaften Phantomschmerzen. Geringgradige und weitgehend altersentsprechende Abnützungserscheinungen der Lendenwirbelsäule lösen Lumbalgien aus. Der Zustand nach einem Schienbeinkopftrümmerbruch rechts und eine Gonarthrose rechts lassen Schmerzen glaubhaft erscheinen. Es bestehen auch eine gewisse Unsicherheit im rechten Kniegelenk und eine deutliche Atrophie der rechten Oberschenkelmuskulatur sowie mäßige Abnützungserscheinungen im Bereich des rechten Schultergelenkes mit endlagiger, schmerzbedingter Bewegungseinschränkung. Wegen dieses Gesundheitszustandes kann der Kläger (während der üblichen Arbeitszeit) ohne unübliche Arbeitspausen alle leichten Arbeiten in vorwiegend sitzender Haltung verrichten, aber auch vorübergehend (zum Herbeischaffen von Arbeitsmaterial und Wechseln des Arbeitsplatzes) jeweils bis zu 20 Minuten im Stehen oder Gehen arbeiten. Arbeiten mit Stiegensteigen, auf Leitern und Gerüsten, an Maschinen mit mechanischem Fußantrieb, im Freien unter drohender Unterkühlung oder Durchnässung, mit häufigem Bücken bis zum Boden, Akkord-, Nacht- und Schichtarbeit, Arbeit mit intensivem Kunden- und Parteienverkehr und Bildschirmarbeiten sind nicht möglich. Der Kläger kann umgeschult, angelernt, unterwiesen und eingeordnet werden. Seine überdurchschnittlichen Fähigkeiten lassen ihn für Büroarbeiten sehr gut geeignet erscheinen. Er kann jederzeit ein öffentliches Verkehrsmittel benützen. Der festgestellte Gesundheitszustand besteht seit der Antragstellung. Im Jahre 1986
war der Kläger etwa 40 Tage, im Jahre 1987 ingesamt 43 Tage im Krankenstand. Mit ähnlichen Krankenständen ist auch in Zukunft zu rechnen. bei der oö Gebietskrankenkasse versicherte Dienstnehmer sind pro Jahr durchschnittlich etwa zwölf bis 14 Tage im Krankenstand.
Die diesen Durchschnittswert übersteigende Dauer der zu erwartenden Krankenstände erfordere ein besonderes Entgegenkommen des Arbeitgebers. Deshalb könne der Kläger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht eingesetzt werden und sei daher berufsunfähig iS des § 273 Abs 1 ASVG.Die diesen Durchschnittswert übersteigende Dauer der zu erwartenden Krankenstände erfordere ein besonderes Entgegenkommen des Arbeitgebers. Deshalb könne der Kläger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht eingesetzt werden und sei daher berufsunfähig iS des Paragraph 273, Absatz eins, ASVG.
Das Berufungsgericht gab der wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Berufung der beklagten Partei nicht Folge. Nach der Rechtsprechung führe der Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit erst dann zum Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit, wenn die sonst ausreichende Leistungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt so häufig und so lange durch immer wiederkehrende Krankenstände herabgemindert werde, daß dies - insgesamt gesehen - dauernd die Verwertung der Arbeitskraft verhindere. Ob das der Fall sei, sei nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. Invalidität sei angenommen worden:
bei vierzehn Krankenstandstagen pro Vierteljahr, bei vier dreiwöchigen Krankenständen pro Jahr, bei Krankenständen in der Gesamtdauer von drei Monaten pro Jahr und bei alle vier bis sechs Wochen auftretenden vierzehntägigen Krankenständen. Invalidität sei verneint worden: bei zwei drei bis vier Wochen dauernden Krankenständen pro Jahr, bei zwei je zehntägigen Krankenständen und einem eine Woche dauernden Krankenstand pro Jahr. In anderen Entscheidungen sei betont worden, es komme darauf an, ob es sich um Ausfälle der Arbeitskraft in zusammenhängender Form oder um immer wieder auftretende, kurzfristige Ausfälle handle. Der vorliegende Fall sei zwar sowohl hinsichtlich der Dauer als auch wegen der sich aus dem Ergänzungsgutachten ON 10 ergebenden Form der Krankenstände ein Grenzfall, doch führe die zu erwartende Krankenstandsdauer bei Berücksichtigung der allgemeinen Situation auf dem Arbeitsmarkt zur Annahme, daß der Kläger seinen bisherigen Arbeitsplatz nur infolge eines besonderen Entgegenkommens seines Dienstgebers erhalten konnte, den verbliebenen Rest seiner Arbeitsfähigkeit aber auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr verwerten könnte.