Entscheidungsgründe:
1. Mit Bescheid der Beklagten vom 15.6.1988 wurde die Gewährung einer Rente aus Anlaß des Arbeitsunfalles, den der Kläger am 15.9.1987 im Betrieb einer Tischlerei hatte und bei dem er eine Zerrung des rechten Sprunggelenkes bei chronischer Bandinstabilität und Arthrose erlitt, gemäß §§ 203, 204 ASVG abgelehnt. In der Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt, daß auf Grund des fachärztlichen Gutachtens die Zerrung des Sprunggelenkes keine meßbare Minderung der Erwerbsfähigkeit bedinge. Die bestehenden Beschwerden seien auf anlagebedingte Veränderungen, die durch mehrere Vorverletzungen verschlechtert worden seien, zurückzuführen.1. Mit Bescheid der Beklagten vom 15.6.1988 wurde die Gewährung einer Rente aus Anlaß des Arbeitsunfalles, den der Kläger am 15.9.1987 im Betrieb einer Tischlerei hatte und bei dem er eine Zerrung des rechten Sprunggelenkes bei chronischer Bandinstabilität und Arthrose erlitt, gemäß Paragraphen 203, 204, ASVG abgelehnt. In der Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt, daß auf Grund des fachärztlichen Gutachtens die Zerrung des Sprunggelenkes keine meßbare Minderung der Erwerbsfähigkeit bedinge. Die bestehenden Beschwerden seien auf anlagebedingte Veränderungen, die durch mehrere Vorverletzungen verschlechtert worden seien, zurückzuführen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Klage mit dem Begehren, die Beklagte sei schuldig, ihm aus Anlaß des Arbeitsunfalles vom 15.9.1987 eine Unfallsrente ab Antragstellung im gesetzlichen Ausmaß zu gewähren.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wiederholte ihren im Bescheid eingenommenen Standpunkt.
2. Mit Bescheid der Beklagten vom 9.3.1994 wurde der Anspruch des Klägers auf Entschädigung aus Anlaß eines Unfalles vom 23.8.1971 abgelehnt. Zur Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt, es habe nicht der Nachweis erbracht werden können, daß sich der Unfall vom genannten Tag im Werkstättenbereich des damaligen Arbeitgebers ereignet habe. Der Kläger sei vielmehr beim Verlassen seiner Wohnung über den Türstaffel gestürzt; der Versicherungsschutz beginne aber erst nach Verlassen des Wohnhauses.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Klage mit dem Begehren, es werde der Beklagten gegenüber festgestellt, daß es sich bei dem Unfall vom 23.8.1971 um einen Arbeitsunfall gehandelt habe.
Die Beklagte beantragte auch die Abweisung dieses Klagebegehrens und bestritt das Vorliegen eines Arbeitsunfalles.
Das Erstgericht verband die beiden Klagen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung und wies sämtliche Klagebegehren ab. Es stellte folgenden Sachverhalt fest:
Der am 11.7.1956 geborene Kläger erlitt bereits im Jahr 1968, also im Alter von 12 Jahren, einen Sprunggelenkbruch rechts. Aus Anlaß einer Verletzung im Zuge des Wehrdienstes am 5.7.1975 wurden Verletzungen des linken und des rechten Sprunggelenkes zweieinhalb bzw. zwei Jahre vor dem 18.9.1975 festgehalten. Am 23.8.1971 (unrichtig: 1981) stolperte der Kläger über eine Türstaffel der elterlichen Wohnung und zog sich dabei eine Distorsion des rechten Sprunggelenkes zu. Der Unfall ereignete sich beim Verlassen der elterlichen Wohnung auf dem Weg zur Arbeit. Weitere Unfälle vom 12.3.1979, 29.1.1981 und 26.5.1986 - als Arbeitsunfälle außer Streit gestellt - hatten jeweils Zerrungen des rechten Sprunggelenkes zur Folge. Am 15.9.1987 kippte der Kläger im Rahmen eines Arbeitsunfalles wieder im rechten Sprunggelenk um, woraus eine Zerrung, mit großer Wahrscheinlichkeit auch ein Abriß der Sprunggelenksbänder resultierte. Er befand sich vom 11.1. bis 25.1.1988 in stationärer Behandlung des Unfallkrankenhauses Meidling. Der zuletzt genannte Unfall ist als Ereignis zu betrachten, das sich in einem schwerst vorgeschädigten Gelenk abgespielt hat. Die beim Kläger angeborene Bandschwäche der Sprunggelenke disponiert zur Instabilität. Dadurch führen geringe, sogenannte Bagatelltraumen zur Verrenkung. Auf Grund der Vorschädigung beträgt die Minderung der Erwerbsfähigkeit allein auf Grund des Unfalles vom 15.9.1987 "null Prozent".
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, der Unfall vom 23.8.1971 sei deshalb kein Arbeitsunfall, weil der Versicherungsschutz auf einem Weg zu einer außerhalb des Wohnhauses gelegenen Arbeitsstätte erst an der Front des Wohnhauses beginne. Ein Stolpern oder Stürzen über die Türstaffel der elterlichen Wohnung bilde daher auch dann keinen Arbeitsunfall, wenn sich der Versicherte auf dem Weg zur Arbeit befinde. Die festgestellte Gesundheitsstörung (posttraumatische Sprunggelenksarthrose rechts) sei auf Vorverletzungen zurückzuführen und stehe in keinem ursächlichen Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 15.9.1987 (unrichtig: 1998); es handle sich daher um eine Gelegenheitsursache. Eine Minderung der Erwerbsfähigkeit aus diesem Unfall liege nicht vor.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Es verneinte die gerügten Verfahrensmängel, insbesondere die Nichtbeiziehung eines weiteren unfallchirurgischen Sachverständigen und die Nichteinvernahme des zuständigen Operateurs und übernahm die erstgerichtlichen Feststellungen als Ergebnis eines mängelfreien Verfahrens und einer unbedenklichen Beweiswürdigung. Das Erstgericht habe richtig erkannt, daß der Unfall vom 23.8.1971 kein Arbeitsunfall gewesen sei (SSV-NF 5/75). Insoweit der Kläger weiterhin den Standpunkt vertrete, daß bei Würdigung sämtlicher Arbeitsunfälle das Erstgericht in jedem Fall festzustellen gehabt hätte, daß durch die Arbeitsunfälle eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mehr als 20 v. H. eingetreten sei, sei die Berufung nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie nicht von dem festgestellten Sachverhalt ausgehe.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers aus den Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache. Er beantragt die Abänderung, daß seinen (oben dargestellten) Klagebegehren stattgegeben werde. Hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.
Die Beklagte erstattete keine Revisionsbeantwortung.