Entscheidungsgründe:
Der am 19.4.1967 geborene Kläger maturierte im Sommer 1988 und wurde nach Ablauf der Sommerferien ab 1.10.1988 zwecks Ableistung des ordentlichen Präsenzdienstes zum Bundesheer einberufen.
Parallel zur Ableistung des Präsenzdienstes immatrikulierte der
Kläger an der Universität Salzburg; er inskribierte das Fach
"Computerwissenschaften". Er besuchte einige Vorlesungen, doch
war eine "konkrete Studienausübung" auf Grund des Präsenzdienstes
nicht möglich. Er beendete diesen Präsenzdienst am 31.5.1989. Auf
Grund seines Antrages vom 25.4.1989, worin er vorbrachte, daß er
sein Studium nach Ende des Präsenzdienstes fortsetzen werde, und
nach Vorlage einer Inskriptionsbestätigung für das Sommersemester
1989 wurde dem Kläger mit Bescheid der beklagten
Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom
20.6.1989 die Waisenpension ab dem 1.6.1989 weitergewährt. In
diesem Bescheid wurde der Kläger ausdrücklich belehrt, daß die
Beendigung der Kindeseigenschaft innerhalb von zwei Wochen im
Sinne des § 20 GSVG anzuzeigen ist. Wörtlich heißt es in dieser
Belehrung: "Insbesondere ist in jedem Fall zu melden....die
Aufnahme einer unselbständigen oder selbständigen
Erwerbstätigkeit..... der Anfall, die Höhe, jede Änderung der
Höhe und der Wegfall allfälliger neben der Pension erzielter
Erwerbseinkünfte..... außerdem ist zu melden bei Bezug von.....
Waisenpension.... im Fall der Weitergewährung über das
18. Lebensjahr: das Ende bzw die Unterbrechung der Schul- oder Berufsausbildung (zB auf Grund des Präsenzdienstes) und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit." Am 3.7.1989 trat der Kläger in ein zunächst auf drei Monate befristetes Dienstverhältnis zu der Firma E. ***** in Salzburg. Das monatliche Bruttoeinkommen betrug ca S 12.500,--. Nachdem der Kläger bei Ablauf der Befristung seines Dienstverhältnisses noch nicht sicher war, ob er sein Studium fortsetzen werde, inskribierte er vorsorglich im Wintersemester 1989/90 nochmals an der Universität Salzburg. Da ihm von seinem Dienstgeber aber die Weiterbeschäftigung in einem unbefristeten Dienstverhältnis angeboten worden war, entschloß er sich, sein Studium nicht fortzusetzen. In einem Schreiben vom 27.11.1989, das bei der beklagten Partei erst am 5.12.1989 einlangte, teilte der Kläger mit, daß er sein Studium abgebrochen habe und seither erwerbstätig sei.
In der Zeit vom 1.Juli bis 31.Dezember 1989 wurde dem Kläger an Waisenpension insgesamt ein Betrag von S 30.266,60 ausgezahlt.
Mit Bescheid vom 7.5.1990 sprach die beklagte Partei aus, daß dem Kläger die Waisenpension ab 1.7.1989 nicht gebühre; zugleich forderte sie den Überbezug von S 30.266,60 gemäß § 76 GSVG zurück.Mit Bescheid vom 7.5.1990 sprach die beklagte Partei aus, daß dem Kläger die Waisenpension ab 1.7.1989 nicht gebühre; zugleich forderte sie den Überbezug von S 30.266,60 gemäß Paragraph 76, GSVG zurück.
Das Erstgericht wies das auf Weitergewährung der Waisenpension über den 30.6.1989 hinaus und auf Abstandnahme von der Rückforderung gerichtete Klagebegehren ab und erkannte den Kläger schuldig, der beklagten Partei den Überbezug von S 30.266,60 in Monatsraten von S 1.500,-- zurückzuzahlen. Nach Darstellung des § 128 Abs 2 Z 1 GSVG in der hier anzuwendenden Fassung vor derDas Erstgericht wies das auf Weitergewährung der Waisenpension über den 30.6.1989 hinaus und auf Abstandnahme von der Rückforderung gerichtete Klagebegehren ab und erkannte den Kläger schuldig, der beklagten Partei den Überbezug von S 30.266,60 in Monatsraten von S 1.500,-- zurückzuzahlen. Nach Darstellung des Paragraph 128, Absatz 2, Ziffer eins, GSVG in der hier anzuwendenden Fassung vor der
13. GSVGNov führte das Erstgericht aus, während der Ableistung des Präsenzdienstes bestehe die Kindeseigenschaft nicht. Hingegen werde sie auch für die Zeit zwischen dem Ende des Präsenzdienstes und dem Beginn des Weiterstudiums begründet, sofern das Studium zum frühestmöglichen Zeitpunkt danach aufgenommen oder fortgesetzt werde. Da der Kläger ab 3.7.1989 ein Dienstverhältnis eingegangen sei und in der Folge die Fortsetzung des Studiums nicht mehr betrieben habe, bestehe die Kindeseigenschaft ab dem 1.7.1989 nicht mehr. Infolge zumindest fahrlässiger Verletzung der Meldevorschrift des § 20 GSVG sei das Rückforderungsbegehren nach § 76 Abs 1 GSVG berechtigt.13. GSVGNov führte das Erstgericht aus, während der Ableistung des Präsenzdienstes bestehe die Kindeseigenschaft nicht. Hingegen werde sie auch für die Zeit zwischen dem Ende des Präsenzdienstes und dem Beginn des Weiterstudiums begründet, sofern das Studium zum frühestmöglichen Zeitpunkt danach aufgenommen oder fortgesetzt werde. Da der Kläger ab 3.7.1989 ein Dienstverhältnis eingegangen sei und in der Folge die Fortsetzung des Studiums nicht mehr betrieben habe, bestehe die Kindeseigenschaft ab dem 1.7.1989 nicht mehr. Infolge zumindest fahrlässiger Verletzung der Meldevorschrift des Paragraph 20, GSVG sei das Rückforderungsbegehren nach Paragraph 76, Absatz eins, GSVG berechtigt.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Die Kindeseigenschaft nach § 128 Abs 2 Z 1 GSVG werde bei Studenten während der Sommerferien (Juli bis September) nicht unterbrochen, wenn unmittelbar nach Ferienende das Studium fortgesetzt werde. Auch die Aufnahme einer Ferialarbeit während der Sommerferien unterbreche unter dieser Voraussetzung die Kindeseigenschaft nicht. Der bloße Inskriptionsnachweis allein genüge nicht, sondern es müsse ein die Arbeitskraft überwiegend beanspruchendes Studium fortgesetzt werden. Werde das Studium nach den Sommerferien nicht mehr fortgesetzt, so falle die Kindeseigenschaft rückwirkend ab Beginn der Sommerferien weg. Der Kläger habe zwar "vorsorglich" im Wintersemester 1989/90 inskribiert, jedoch das Studium nicht mehr aufgenommen. Mangels ordnungsgemäßer Fortsetzung des Studiums sei die Kindeseigenschaft des Klägers mit Ende des Sommersemesters 1989 weggefallen; die Waisenpension für die zweite Jahreshälfte 1989 sei zu Unrecht geleistet worden. Nach § 76 Abs 1 GSVG habe der Versicherungsträger zu Unrecht erbrachte Leistungen unter anderem dann zurückzufordern, wenn der Leistungs- bzw. Zahlungsempfänger erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Der Kläger habe wissen müssen, daß ihm die Waisenpension über das Ende des Sommersemesters (30.6.1989) hinaus nur dann gebühre, wenn er sein Studium im Herbst ordnungsgemäß fortsetze. Diese Kenntnis habe er schon aus dem Inhalt des Pensionsbescheides haben müssen, wo ausgeführt sei, daß die Kindeseigenschaft nur für die Dauer einer die Arbeitskraft überwiegend beanspruchenden Schul- oder Berufsausbildung bestehe, und auf dessen Rückseite bei Aufzählung der Meldevorschriften die Belehrung enthalten sei, daß binnen zwei Wochen das Ende bzw die Unterbrechung der Schul- oder Berufsausbildung und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gemeldet werden müßten. Daß diese Umstände dem Kläger auch bekannt gewesen seien, ergebe sich aus seinen Klagsbehauptungen, wonach er sich (durch seine Schwester) bei der beklagten Partei erkundigt habe, ob er ohne Verlust seiner Waisenpension eine Ferialbeschäftigung aufnehmen könne. Der Kläger habe daher nach § 76 Abs 1 GSVG die zu Unrecht empfangene Waisenpension zurückzuerstatten.Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Die Kindeseigenschaft nach Paragraph 128, Absatz 2, Ziffer eins, GSVG werde bei Studenten während der Sommerferien (Juli bis September) nicht unterbrochen, wenn unmittelbar nach Ferienende das Studium fortgesetzt werde. Auch die Aufnahme einer Ferialarbeit während der Sommerferien unterbreche unter dieser Voraussetzung die Kindeseigenschaft nicht. Der bloße Inskriptionsnachweis allein genüge nicht, sondern es müsse ein die Arbeitskraft überwiegend beanspruchendes Studium fortgesetzt werden. Werde das Studium nach den Sommerferien nicht mehr fortgesetzt, so falle die Kindeseigenschaft rückwirkend ab Beginn der Sommerferien weg. Der Kläger habe zwar "vorsorglich" im Wintersemester 1989/90 inskribiert, jedoch das Studium nicht mehr aufgenommen. Mangels ordnungsgemäßer Fortsetzung des Studiums sei die Kindeseigenschaft des Klägers mit Ende des Sommersemesters 1989 weggefallen; die Waisenpension für die zweite Jahreshälfte 1989 sei zu Unrecht geleistet worden. Nach Paragraph 76, Absatz eins, GSVG habe der Versicherungsträger zu Unrecht erbrachte Leistungen unter anderem dann zurückzufordern, wenn der Leistungs- bzw. Zahlungsempfänger erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Der Kläger habe wissen müssen, daß ihm die Waisenpension über das Ende des Sommersemesters (30.6.1989) hinaus nur dann gebühre, wenn er sein Studium im Herbst ordnungsgemäß fortsetze. Diese Kenntnis habe er schon aus dem Inhalt des Pensionsbescheides haben müssen, wo ausgeführt sei, daß die Kindeseigenschaft nur für die Dauer einer die Arbeitskraft überwiegend beanspruchenden Schul- oder Berufsausbildung bestehe, und auf dessen Rückseite bei Aufzählung der Meldevorschriften die Belehrung enthalten sei, daß binnen zwei Wochen das Ende bzw die Unterbrechung der Schul- oder Berufsausbildung und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gemeldet werden müßten. Daß diese Umstände dem Kläger auch bekannt gewesen seien, ergebe sich aus seinen Klagsbehauptungen, wonach er sich (durch seine Schwester) bei der beklagten Partei erkundigt habe, ob er ohne Verlust seiner Waisenpension eine Ferialbeschäftigung aufnehmen könne. Der Kläger habe daher nach Paragraph 76, Absatz eins, GSVG die zu Unrecht empfangene Waisenpension zurückzuerstatten.