Entscheidung 10 ObS 159/07s
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Geschäftszahl
10ObS159/07s
Entscheidungsdatum
18.12.2007
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Univ.-Prof. DI Hans Lechner (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Peter Schönhofer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Dragomir R*****, ohne Beschäftigung, *****, vertreten durch Dr. Johann Kuzmich, Rechtsanwalt in Nebersdorf, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19. Oktober 2007, GZ 9 Rs 156/07p-32, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass dem Kläger, der erst am 1. 2. 2001 die Lehrabschlussprüfung zum Berufskraftfahrer erfolgreich abgelegt hat und bei allen seinen Tätigkeiten vorwiegend nur Transport- und Zustelltätigkeiten im Inland durchgeführt hat, kein Berufsschutz als gelernter oder angelernter Berufskraftfahrer zukommt, steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes in vergleichbaren Fällen (SSV-NF 12/64; 9/63; 10 ObS 310/02i; 10 ObS 234/99f uva). Wie der Oberste Gerichtshof ebenfalls bereits ausgesprochen hat, kann das Fehlen der für die qualifizierte Tätigkeit des Berufskraftfahrers erforderlichen und in der Praxis verlangten Kenntnisse auch nicht durch Kenntnisse in der Bedienung von Spezialfahrzeugen und -maschinen aufgewogen werden (10 ObS 294/02m).
Die außerordentliche Revision des Klägers war daher mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.Die außerordentliche Revision des Klägers war daher mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.
Anmerkung
E86358
10ObS159.07s
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:010OBS00159.07S.1218.000
Dokumentnummer
JJT_20071218_OGH0002_010OBS00159_07S0000_000