Rechtstracker.at
Entscheidung 10 ObS 159/16d×

Entscheidung 10 ObS 159/16d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10ObS159/16d

Entscheidungsdatum

20.12.2016

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Hofrat Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Schramm und die Hofrätin Dr. Fichtenau sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Reinhard Drössler (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und ADir. Angelika Neuhauser (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei B*****, vertreten durch Dr. Werner Steinacher, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Invaliditätspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. Oktober 2016, GZ 12 Rs 98/16t-55, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1.1 Die Frage, ob ein Sachverständigengutachten schlüssig und nachvollziehbar ist, gehört zur Beweiswürdigung und kann im Revisionsverfahren nicht überprüft werden (RIS-Justiz RS0043320 [T12]). Mittels Rechtsrüge sind die Gutachtensergebnisse nur bekämpfbar, wenn dabei ein Verstoß gegen zwingende Denkgesetze, (sonstige) Erfahrungssätze oder zwingende Gesetze des sprachlichen Ausdrucks unterlaufen sein sollte (RIS-Justiz RS0043168; RS0043404).

1.2 Einen solchen Verstoß zeigt die außerordentliche Revision nicht auf:

Die Frage, ob dem neurologisch-psychiatrischen Sachverständigengutachten gefolgt werden kann oder ob – wie der Kläger meint – die Sachverständige vor Erstellung des Ergänzungsgutachtens eine (weitere) persönliche Untersuchung des Klägers vornehmen hätte müssen, ist eine solche der nicht revisiblen Beweiswürdigung (RIS-Justiz RS0043163; RS0043414). Diese Frage wurde vom Berufungsgericht – unanfechtbar – dahin beantwortet, dass es dem Kläger trotz Unterbleiben einer (weiteren) Untersuchung nicht gelungen sei, stichhaltige Bedenken gegen die Richtigkeit des Gutachtens zu erwecken.

2. Das Vorliegen eines Verfahrensmangels, weil das Erstgericht nicht von Amts wegen für eine Vollständigkeit des Gutachtens gesorgt und den Kläger nicht angeleitet habe, weitere Befunde vorzulegen und eine neuerliche Untersuchung zu beantragen, wurde bereits vom Berufungsgericht verneint. Vom Berufungsgericht verneinte Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens können aber an den Obersten Gerichtshof nicht neuerlich herangetragen werden (RIS-Justiz RS0042963).

3. Demnach ist von der – in der Revision nicht mehr angreifbaren – Feststellung auszugehen, dass der Kläger mit seinem Leistungskalkül noch die im Einzelnen aufgezählten Berufstätigkeiten ausüben kann.

Da eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht aufgezeigt wird, war die Revision zurückzuweisen.

Schlagworte

Sozialrecht

Textnummer

E116868

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:010OBS00159.16D.1220.000

Im RIS seit

26.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2017

Dokumentnummer

JJT_20161220_OGH0002_010OBS00159_16D0000_000