Der Revision kommt keine Berechtigung zu.
Durch die Einführung der Berufskrankheiten sollten Gesundheitsschädigungen als Folge einer Erwerbstätigkeit geschützt werden. Um die Unfallversicherung nicht mit den Unsicherheiten der medizinischen Ätiologie zu belasten, hat sich der Gesetzgeber vorbehalten, im einzelnen festzulegen, welche Krankheiten unter welchen Voraussetzungen als Berufskrankheiten gelten und hiezu eine taxative Liste erstellt ("abstrakte Berufskrankheiten"). Da eine Gesundheitsstörung verschiedene Ursachen haben kann, anerkannte der Gesetzgeber daher häufig eine bestimmte Gesundheitsstörung nicht schon als solche als Berufskrankheit, sondern nur dann, wenn sie bestimmte Ursachen hat und in einer bestimmten Umgebung aufgetreten ist, stellt also, wie im Falle der Infektionskrankheiten (Nummer 38 der Anlage 1 zum ASVG) wegen der bei solchen Krankheiten besonderen Schwierigkeit des Nachweises der Kausalität mit der beruflichen Tätigkeit, auf besondere Unternehmen ab, weil die dort beschäftigten Personen in einem ganz besonderen Ausmaß der Gefahr von Ansteckungen ausgesetzt sind. Dies bedeutet aber, daß eine analoge Anwendung auf Unternehmen, die in Nummer 38 der Anlage 1 nicht aufgezählt sind, ausgeschlossen ist und es nur dem Gesetzgeber obliegt, den Kreis der geschützten Unternehmen zu erweitern, wie er es etwa in der 23. Novelle zum ASVG durch die Aufnahme auch der Einrichtungen der Kindergärten und Säuglingskrippen auch getan hat.
Nur sachlich nicht begründete Differenzierungen sind verfassungswidrig. Eine Differenzierung ist aber dann sachlich begründet, wenn sie nach objektiven Unterscheidungsmerkmalen (aus Unterschieden im Tatsächlichen) erfolgt (VfSlg. 4140, 4392 uva). Der Gesetzgeber ist demnach durch den Gleichheitsgrundsatz verpflichtet, an gleiche Tatbestände gleiche Rechtsfolgen zu knüpfen. Wesentliche Unterschiede im Tatsachenbereich müssen zu entsprechend unterschiedlichen Regelungen führen (VfSlg. 8217, 8806). Es ist zulässig, von einer durchschnittlichen Betrachtung auszugehen und auf den Regelfall abzustellen (VfSlg. 5318). Wenn daher der Gesetzgeber im Falle von Infektionskrankheiten in den Kreis der geschützten Unternehmen nur jene aufgenommen hat, die nach durchschnittlicher Betrachtung und im Regelfall ein ganz besonders erhöhtes Ansteckungsrisiko mit sich bringen, dann erscheint diese Bestimmung wegen des Unterschiedes im Tatsächlichen verfassungsrechtlich nicht bedenklich. Zollwachebeamte werden im Reiseverkehr doch im Regelfall mit gesunden Personen zu tun haben und der Kontakt mit allenfalls Infizierten beschränkt sich jedenfalls auf eine kurz eingegrenzte Zeit. Einem solchen Risiko aber sind alle Erwerbstätigen ausgesetzt, die in intensivem, ständigem Kontakt mit anderen Menschen stehen (etwa Flugpassagierabfertigung, Reiseleiter ua).
Nach § 92 Abs. 3 B-KUVG (§ 177 Abs. 2 ASVG) gilt eine Krankheit, die ihrer Art nach nicht in Anlage 1 zum ASVG enthalten ist, im Einzelfall als Berufskrankheit, wenn der Träger der Unfallversicherung auf Grund gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse feststellt, daß diese Krankheit ausschließlich oder überwiegend durch die Verwendung schädigender Stoffe oder Strahlen bei einer vom Versicherten ausgeübten Beschäftigung entstanden ist. Diese Feststellung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Bundesministers für Arbeit und Soziales.Nach Paragraph 92, Absatz 3, B-KUVG (Paragraph 177, Absatz 2, ASVG) gilt eine Krankheit, die ihrer Art nach nicht in Anlage 1 zum ASVG enthalten ist, im Einzelfall als Berufskrankheit, wenn der Träger der Unfallversicherung auf Grund gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse feststellt, daß diese Krankheit ausschließlich oder überwiegend durch die Verwendung schädigender Stoffe oder Strahlen bei einer vom Versicherten ausgeübten Beschäftigung entstanden ist. Diese Feststellung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Bundesministers für Arbeit und Soziales.
Wie der Revisionswerber selbst ausführt, wurde diese Bestimmung durch die 32. ASVG-Novelle eingeführt, weil sich die ausschließliche Feststellung der als Berufskrankheiten zu entschädigenden Krankheiten durch die Berufskrankheitenliste - wegen der raschen Entwicklung auf technischem Gebiet, insbesondere in der Schaffung und Entstehung neuer chemischer Stoffe und von Strahlungen - als zu grobes Instrument erwies. Durch die geschaffene Generalklausel sollte die Anerkennung auch anderer Krankheiten als der bereits in Anlage 1 zum ASVG erfaßten ermöglicht werden.
Da Hepatitis B als Infektionskrankheit in der abstrakten Berufskrankheitenliste bereits erfaßt ist, kommt eine Anwendung des § 92 Abs. 3 B-KUVG von vornherein nicht in Betracht. Es erübrigt sich daher, zu den Revisionsausführungen Stellung zu nehmen, ob und inwieweit die Sozialgerichte überhaupt zu einer Entscheidung im Sinne dieser Bestimmung berufen sind (vgl. dazu SSV-NF 1/30). Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.Da Hepatitis B als Infektionskrankheit in der abstrakten Berufskrankheitenliste bereits erfaßt ist, kommt eine Anwendung des Paragraph 92, Absatz 3, B-KUVG von vornherein nicht in Betracht. Es erübrigt sich daher, zu den Revisionsausführungen Stellung zu nehmen, ob und inwieweit die Sozialgerichte überhaupt zu einer Entscheidung im Sinne dieser Bestimmung berufen sind vergleiche dazu SSV-NF 1/30). Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten der Revision beruht auf § 77 Abs. 1 Z 2 lit. b ASGG.Die Entscheidung über die Kosten der Revision beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.