Die Revision ist berechtigt.
Weil der erkennende Senat gegen die hier präjudizielle Ruhensbestimmung des § 60 GSVG in den mit Ablauf des 31.12.1989 außer Kraft getretenen bisherigen Fassungen bis zur 10. GSVGNov verfassungsrechtliche Bedenken hatte, stellte er mit Beschluß vom 29.5.1990, 10 Ob S 286/89, beim Verfassungsgerichtshof den Antrag auszusprechen, daß die genannte Gesetzesstelle verfassungswidrig war.Weil der erkennende Senat gegen die hier präjudizielle Ruhensbestimmung des Paragraph 60, GSVG in den mit Ablauf des 31.12.1989 außer Kraft getretenen bisherigen Fassungen bis zur 10. GSVGNov verfassungsrechtliche Bedenken hatte, stellte er mit Beschluß vom 29.5.1990, 10 Ob S 286/89, beim Verfassungsgerichtshof den Antrag auszusprechen, daß die genannte Gesetzesstelle verfassungswidrig war.
Mit dem auch andere Aufhebungsanträge erledigenden Erkenntnis vom 14.6.1991, G 145/90-19, sprach der Verfassungsgerichtshof ua aus, daß § 60 GSVG idFen der 3. bis 5., 8. bis 10. GSVGNov verfassungswidrig war.Mit dem auch andere Aufhebungsanträge erledigenden Erkenntnis vom 14.6.1991, G 145/90-19, sprach der Verfassungsgerichtshof ua aus, daß Paragraph 60, GSVG idFen der 3. bis 5., 8. bis 10. GSVGNov verfassungswidrig war.
An diesen Spruch des Verfassungsgerichtshofes sind nach Art 140 Abs 7 Satz 1 B-VG alle Gerichte und Verwaltungsbehörden gebunden. Auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlaßfalles ist jedoch das Gesetz mangels eines gegenteiligen Ausspruches des Verfassungsgerichtshofes nach dem 2. Satz des zit Absatzes weiterhin anzuwenden.An diesen Spruch des Verfassungsgerichtshofes sind nach Artikel 140, Absatz 7, Satz 1 B-VG alle Gerichte und Verwaltungsbehörden gebunden. Auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlaßfalles ist jedoch das Gesetz mangels eines gegenteiligen Ausspruches des Verfassungsgerichtshofes nach dem 2. Satz des zit Absatzes weiterhin anzuwenden.
Anlaßfall ist ausschließlich die Rechtssache, die den Verfassungsgerichtshof zur Einleitung des Gesetzesprüfungsverfahrens bewogen hat (VfSlg 3103). Die Rückwirkung der Aufhebung auf den Anlaßfall besteht ausschließlich darin, daß dieser so zu entscheiden ist, als ob die aufgehobene Bestimmung im für die Entscheidung des Anlaßfalles maßgeblichen Zeitpunkt nicht mehr bestanden hätte (VfSlg 3961, 4072), so daß sie im Anlaßfall nicht mehr anzuwenden ist (VfSlg 8934).
Weil die das Zusammentreffen eines Pensionsanspruches aus der Pensionsversicherung mit einem Erwerbseinkommen regelnde Ruhensbestimmung des § 60 GSVG bei der Entscheidung dieses Anlaßfalles nicht mehr anzuwenden ist, stellte die Erzielung von Erwerbseinkommen aus einer neben dem Anspruch auf die Alterspension ausgeübten Erwerbstätigkeit des Klägers keinen Ruhensgrund mehr dar.Weil die das Zusammentreffen eines Pensionsanspruches aus der Pensionsversicherung mit einem Erwerbseinkommen regelnde Ruhensbestimmung des Paragraph 60, GSVG bei der Entscheidung dieses Anlaßfalles nicht mehr anzuwenden ist, stellte die Erzielung von Erwerbseinkommen aus einer neben dem Anspruch auf die Alterspension ausgeübten Erwerbstätigkeit des Klägers keinen Ruhensgrund mehr dar.
Daher handelt es sich bei den von der beklagten Partei zurückgeforderten Pensionsleistungen nicht mehr um "zu Unrecht erbrachte" Geldleistungen iS der §§ 71 Abs 1 Z 2 und 76 Abs 1 GSVG, so daß sich das Klagebegehren schon wegen Fehlens dieser allgemeinen Rückforderungsvoraussetzung im Ergebnis als berechtigt erweist.Daher handelt es sich bei den von der beklagten Partei zurückgeforderten Pensionsleistungen nicht mehr um "zu Unrecht erbrachte" Geldleistungen iS der Paragraphen 71, Absatz eins, Ziffer 2 und 76 Absatz eins, GSVG, so daß sich das Klagebegehren schon wegen Fehlens dieser allgemeinen Rückforderungsvoraussetzung im Ergebnis als berechtigt erweist.
Deshalb war der Revision Folge zu geben und waren die Urteile der Vorinstanzen wie aus dem Spruch ersichtlich abzuändern. Hinsichtlich der Form des Urteilsspruches wird auf Fasching in Tomandl, SV-System 4. ErgLfg 728 FN 1, Kuderna, ASGG 450 Erl 11 zu § 89 und SSV-NF 4/37 verwiesen.Deshalb war der Revision Folge zu geben und waren die Urteile der Vorinstanzen wie aus dem Spruch ersichtlich abzuändern. Hinsichtlich der Form des Urteilsspruches wird auf Fasching in Tomandl, SV-System 4. ErgLfg 728 FN 1, Kuderna, ASGG 450 Erl 11 zu Paragraph 89 und SSV-NF 4/37 verwiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASGG.