Die Revision der beklagten Partei ist nicht berechtigt.
Die auf die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache gestützten Revisionsausführungen lassen sich dahin zusammenfassen, das Erstgericht sei ganz offensichtlich nicht von einem Berufsschutz der Klägerin als Kindergärtnerin ausgegangen, sondern habe ihre Verweisbarkeit als Kindergartenhelferin untersucht. Ungeachtet ihrer arbeitsrechtlichen Anstellung als Kindergärtnerin sei die Klägerin mangels jeglicher Ausbildung nur als Kindergartenhelferin anzusehen. Als solche könne sie aber auf die Tätigkeit einer Hausgehilfin verwiesen werden, weil bei dieser Tätigkeit zusätzliche Pausen im Ausmaß von zweimal 30 Minuten täglich möglich seien, ohne daß die Qualität oder die Quantität der erbrachten Dienstleistung darunter leiden würde und ohne daß ein besonderes Entgegenkommen eines Dienstgebers notwendig wäre.
Der beklagten Partei ist darin zuzustimmen, daß das Erstgericht ganz offensichtlich keinen Berufsschutz der Klägerin als Kindergärtnerin angenommen hat, wie sich aus den von ihm festgestellten Berufsbildern der Kindergartenhelferin, der Telefonistin und der Hausgehilfin ergibt. Das Berufsbild der Kindergärtnerin wurde im erstgerichtlichen Urteil ebensowenig beschrieben wie übrigens im berufskundlichen Sachverständigengutachten. Hätte das Erstgericht einen Berufsschutz als Kindergärtnerin bejaht, hätte es die Klägerin für den Zeitraum vom 1.April bis 31.Oktober 1990 nicht auf die Tätigkeit einer Telefonistin oder Hausgehilfin verweisen dürfen. Die gleichwohl vom Erstgericht getroffene Feststellung, die Klägerin sei seit Oktober 1961 als "Kindergärtnerin" der Stadtgemeinde B***** tätig gewesen (nach dem Anstaltsakt seit 1.Juli 1965 im Angestelltenverhältnis), beruht auf einer Bestätigung der Stadtgemeinde B***** (Beilage F), wonach die Klägerin seit Beginn ihrer Dienstzeit ausschließlich in der Eigenschaft als Kindergärtnerin beschäftigt gewesen sei. Es finden sich weder Beweisergebnisse noch Feststellungen darüber, welche Tätigkeiten die Klägerin tatsächlich verrichtet hat, sodaß auch nicht beurteilt werden kann, ob diese Tätigkeiten dem Berufsbild einer Kindergärtnerin oder dem einer Kindergartenhelferin entsprechen. Unbestritten ist lediglich, daß die Klägerin den für Kindergärtnerinnen vorgesehenen Ausbildungsweg (Bildungsanstalten für Kindergärtnerinnen, vgl. § 94 SchulorganisationsG, BGBl. 1962/242) nicht beschritten hat. Dem kommt allerdings keine entscheidende Bedeutung zu. Die Zuständigkeit zur Gesetzgebung und Vollziehung des Kindergartenwesens liegt gemäß Art. 14 Abs. 4 lit. b B-VG bei den Ländern. Die Ausbildung der Kindergärtnerinnen erfolgt hingegen nach bundesrechtlichen Vorschriften (§§ 94 bis 101 SchulorganisationsG), während für die fachlichen Anstellungserfordernisse der Kindergärtnerinnen gemäß Art. 14 Abs. 3 lit. d B-VG dem Bund die Grundsatzgesetzgebung und den Ländern die Ausführungsgesetzgebung zukommt (vgl. Walter-Mayer, Grundriß des besonderen Verwaltungsrechts2 674 Abschnitt Kindergartenwesen). Nach dem steiermärkischen Kindergartengesetz LGBl. 1966/1959 (aufgehoben und ersetzt durch LGBl. 1991/72) waren an jedem Kindergarten einschließlich der Leiterin mindestens so viele vorschriftsmäßig ausgebildete und geprüfte Kindergärtnerinnen zu bestellen, wie Kindergruppen vorhanden waren. Wurden in einem Kindergarten Helferinnen mit den Verwaltungs- und Reinigungsarbeiten beschäftigt, so konnten sie bei entsprechender Eignung und unter Aufsicht und Anleitung der Kindergärtnerin zu Teilaufgaben bei der Beschäftigung der Kinder herangezogen werden (§ 10 Abs. 1 und 4). Nach dem steiermärkischen Landesgesetz vom 13.Februar 1973 über die fachlichen Anstellungserfordernisse für die vom Land Steiermark oder von den Gemeinden oder Gemeindeverbänden anzustellenden Kindergärtnerinnen ............., LGBl. 1973/58, war fachliches Anstellungserfordernis für Kindergärtnerinnen unter anderem die erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen (§ 2). Für die Fälle, in denen keine geeignete Person zur Verfügung stand, die die in Betracht kommenden Anstellungserfordernisse erfüllte, wurden für die auf die Dauer dieser Voraussetzung stattfindende Verwendung in einem kündbaren Dienstverhältnis folgende Anstellungserfordernisse als ausreichend anerkannt: Für die Verwendung an Kindergärten die hinreichende Erfahrung in der Erziehung und Betreuung einer Gruppe von Kleinkindern, für die Verwendung an Kindergärten, in denen die Betriebsdauer im Kalenderjahr 4 Monate nicht übersteigt, Erfahrung in der Betreuung von Kleinkindern und Besuch eines Einschulungslehrganges in der Dauer von mindestens zwei Wochen oder Nachweis einer Hospitier- und Praxiszeit von 4 Wochen in einem Ganztagskindergarten (§ 4). Nach den genannten, allerdings erst nach Beginn der Arbeitstätigkeit der Klägerin erlassenen Rechtsvorschriften wäre also ein Berufsschutz der Klägerin als Kindergärtnerin ungeachtet fehlender schulischer Ausbildung nicht ausgeschlossen. Ob die Klägerin als Kindergärtnerin oder als Kindergartenhelferin beschäftigt war, kann mangels jeglicher Feststellungen über die Art der von ihr verrichteten Tätigkeit nicht beantwortet werden, ist jedoch im Ergebnis aus folgenden Erwägungen rechtlich nicht relevant:Der beklagten Partei ist darin zuzustimmen, daß das Erstgericht ganz offensichtlich keinen Berufsschutz der Klägerin als Kindergärtnerin angenommen hat, wie sich aus den von ihm festgestellten Berufsbildern der Kindergartenhelferin, der Telefonistin und der Hausgehilfin ergibt. Das Berufsbild der Kindergärtnerin wurde im erstgerichtlichen Urteil ebensowenig beschrieben wie übrigens im berufskundlichen Sachverständigengutachten. Hätte das Erstgericht einen Berufsschutz als Kindergärtnerin bejaht, hätte es die Klägerin für den Zeitraum vom 1.April bis 31.Oktober 1990 nicht auf die Tätigkeit einer Telefonistin oder Hausgehilfin verweisen dürfen. Die gleichwohl vom Erstgericht getroffene Feststellung, die Klägerin sei seit Oktober 1961 als "Kindergärtnerin" der Stadtgemeinde B***** tätig gewesen (nach dem Anstaltsakt seit 1.Juli 1965 im Angestelltenverhältnis), beruht auf einer Bestätigung der Stadtgemeinde B***** (Beilage F), wonach die Klägerin seit Beginn ihrer Dienstzeit ausschließlich in der Eigenschaft als Kindergärtnerin beschäftigt gewesen sei. Es finden sich weder Beweisergebnisse noch Feststellungen darüber, welche Tätigkeiten die Klägerin tatsächlich verrichtet hat, sodaß auch nicht beurteilt werden kann, ob diese Tätigkeiten dem Berufsbild einer Kindergärtnerin oder dem einer Kindergartenhelferin entsprechen. Unbestritten ist lediglich, daß die Klägerin den für Kindergärtnerinnen vorgesehenen Ausbildungsweg (Bildungsanstalten für Kindergärtnerinnen, vergleiche Paragraph 94, SchulorganisationsG, BGBl. 1962/242) nicht beschritten hat. Dem kommt allerdings keine entscheidende Bedeutung zu. Die Zuständigkeit zur Gesetzgebung und Vollziehung des Kindergartenwesens liegt gemäß Artikel 14, Absatz 4, Litera b, B-VG bei den Ländern. Die Ausbildung der Kindergärtnerinnen erfolgt hingegen nach bundesrechtlichen Vorschriften (Paragraphen 94 bis 101 SchulorganisationsG), während für die fachlichen Anstellungserfordernisse der Kindergärtnerinnen gemäß Artikel 14, Absatz 3, Litera d, B-VG dem Bund die Grundsatzgesetzgebung und den Ländern die Ausführungsgesetzgebung zukommt vergleiche Walter-Mayer, Grundriß des besonderen Verwaltungsrechts2 674 Abschnitt Kindergartenwesen). Nach dem steiermärkischen Kindergartengesetz Landesgesetzblatt 1966 aus 1959, (aufgehoben und ersetzt durch LGBl. 1991/72) waren an jedem Kindergarten einschließlich der Leiterin mindestens so viele vorschriftsmäßig ausgebildete und geprüfte Kindergärtnerinnen zu bestellen, wie Kindergruppen vorhanden waren. Wurden in einem Kindergarten Helferinnen mit den Verwaltungs- und Reinigungsarbeiten beschäftigt, so konnten sie bei entsprechender Eignung und unter Aufsicht und Anleitung der Kindergärtnerin zu Teilaufgaben bei der Beschäftigung der Kinder herangezogen werden (Paragraph 10, Absatz eins und 4). Nach dem steiermärkischen Landesgesetz vom 13.Februar 1973 über die fachlichen Anstellungserfordernisse für die vom Land Steiermark oder von den Gemeinden oder Gemeindeverbänden anzustellenden Kindergärtnerinnen ............., LGBl. 1973/58, war fachliches Anstellungserfordernis für Kindergärtnerinnen unter anderem die erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen (Paragraph 2,). Für die Fälle, in denen keine geeignete Person zur Verfügung stand, die die in Betracht kommenden Anstellungserfordernisse erfüllte, wurden für die auf die Dauer dieser Voraussetzung stattfindende Verwendung in einem kündbaren Dienstverhältnis folgende Anstellungserfordernisse als ausreichend anerkannt: Für die Verwendung an Kindergärten die hinreichende Erfahrung in der Erziehung und Betreuung einer Gruppe von Kleinkindern, für die Verwendung an Kindergärten, in denen die Betriebsdauer im Kalenderjahr 4 Monate nicht übersteigt, Erfahrung in der Betreuung von Kleinkindern und Besuch eines Einschulungslehrganges in der Dauer von mindestens zwei Wochen oder Nachweis einer Hospitier- und Praxiszeit von 4 Wochen in einem Ganztagskindergarten (Paragraph 4,). Nach den genannten, allerdings erst nach Beginn der Arbeitstätigkeit der Klägerin erlassenen Rechtsvorschriften wäre also ein Berufsschutz der Klägerin als Kindergärtnerin ungeachtet fehlender schulischer Ausbildung nicht ausgeschlossen. Ob die Klägerin als Kindergärtnerin oder als Kindergartenhelferin beschäftigt war, kann mangels jeglicher Feststellungen über die Art der von ihr verrichteten Tätigkeit nicht beantwortet werden, ist jedoch im Ergebnis aus folgenden Erwägungen rechtlich nicht relevant:
Zunächst einmal ist davon auszugehen, daß der Anspruch eines Pensionswerbers, der trotz seiner Versicherung als Angestellter Arbeitertätigkeiten verrichtet hat, nach dem Invaliditätsbegriff des § 255 ASVG zu beurteilen ist; zwischen dem Versicherten und seinem Arbeitgber darüber getroffene Vereinbarungen, welchem Versicherungszweig eine Tätigkeit zuzuordnen ist, sind ebensowenig bindend wie die im § 14 Abs. 1 Z 1 und 2 ASVG geregelte Zuordnung gewisser Beschäftigungsverhältnisse zur Pensionsversicherung der Angestellten (SSV-NF 3/2 = JBl. 1989, 462 = SZ 62/3 u.v.a.). Ob die Klägerin Angestellten- oder Arbeitertätigkeiten verrichtet hat, läßt sich mangels Feststellungen hierüber ebenfalls nicht beurteilen, doch kann diese Frage auf sich beruhen. Daß die Klägerin im Falle eines Berufsschutzes als Kindergärtnerin gleichgültig, ob man diese Tätigkeit dem § 273 ASVG oder dem § 255 Abs. 1 ASVG unterstellt, nicht verweisbar wäre, ist unbestritten. Die Klägerin hätte in einem solchen Fall Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension. Aber auch wenn man davon ausginge, daß sie als Kindergartenhelferin dem Invaliditätsbegriff des § 255 Abs. 3 ASVG unterliegen würde, müßten die Voraussetzungen für die Erlangung der Berufsunfähigkeitspension bejaht werden: Die nach den Feststellungen unbedingt notwendigen zusätzlichen Arbeitspausen von zweimal 30 Minuten täglich schließen nämlich die Klägerin auch von der einzigen nach Ansicht der beklagten Partei für sie noch in Betracht kommenden Tätigkeit als Hausgehilfin aus. Der erkennende Senat hat zwar wiederholt auf die allgemein bekannte Tatsache verwiesen, daß behinderungsbedingte zusätzliche Kurzpausen in einer täglichen Gesamtdauer bis zu etwa 20 Minuten im allgemeinen in der Wirtschaft toleriert werden, sodaß diese Gruppe von Arbeitnehmern nicht auf ein besonderes Entgegenkommen des Arbeitgebers angewiesen und deshalb nicht vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeschlossen ist (vgl. SSV-NF 2/97, 106, 145, 3/107, 4/10, 15; zuletzt 16.Juni 1992, 10 Ob S 39/92). Es ist aber keine allgemein bekannte Tatsache, daß bei Beschäftigung einer Hausgehilfin über gesetzliche Ruhepausen hinaus zusätzliche Pausen von zweimal 30 Minuten täglich toleriert werden. Daß es ausreichend viele Arbeitsplätze von Hausgehilfinnen gibt, auf denen solche zusätzliche Pausen toleriert werden, ist zumindest nicht festgestellt und auch durch keinerlei Beweisergebnisse dokumentiert. Der berufskundliche Sachverständige verwies vielmehr darauf, daß zusätzliche Arbeitspausen in einem solchen Ausmaß von der Zustimmung des Arbeitgebers abhängig seien, daß solche Ruhepausen im normalen Arbeitsleben üblicherweise nicht vorkommen und daß auch eine Hausgehilfin kein freies Ermessen hinsichtlich der Einhaltung von Ruhezeiten habe, da sie ja gezwungen sei, in einer bestimmten Zeit die aufgetragenen Arbeiten durchzuführen (ON 15, S. 2 und ON 19, S. 1). Die Verfahrensergebnisse und die Feststellungen der Tatsacheninstanzen bieten daher keinen Anlaß für die Annahme, daß es ausreichend viele Arbeitsplätze für Hausgehilfinnen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, welche ohne besonderes Entgegenkommen des Arbeitgebers die geforderten Ruhepausen ermöglichen. Damit ist aber die Klägerin auch nicht auf den Beruf der Hausgehilfin verweisbar.Zunächst einmal ist davon auszugehen, daß der Anspruch eines Pensionswerbers, der trotz seiner Versicherung als Angestellter Arbeitertätigkeiten verrichtet hat, nach dem Invaliditätsbegriff des Paragraph 255, ASVG zu beurteilen ist; zwischen dem Versicherten und seinem Arbeitgber darüber getroffene Vereinbarungen, welchem Versicherungszweig eine Tätigkeit zuzuordnen ist, sind ebensowenig bindend wie die im Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins und 2 ASVG geregelte Zuordnung gewisser Beschäftigungsverhältnisse zur Pensionsversicherung der Angestellten (SSV-NF 3/2 = JBl. 1989, 462 = SZ 62/3 u.v.a.). Ob die Klägerin Angestellten- oder Arbeitertätigkeiten verrichtet hat, läßt sich mangels Feststellungen hierüber ebenfalls nicht beurteilen, doch kann diese Frage auf sich beruhen. Daß die Klägerin im Falle eines Berufsschutzes als Kindergärtnerin gleichgültig, ob man diese Tätigkeit dem Paragraph 273, ASVG oder dem Paragraph 255, Absatz eins, ASVG unterstellt, nicht verweisbar wäre, ist unbestritten. Die Klägerin hätte in einem solchen Fall Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension. Aber auch wenn man davon ausginge, daß sie als Kindergartenhelferin dem Invaliditätsbegriff des Paragraph 255, Absatz 3, ASVG unterliegen würde, müßten die Voraussetzungen für die Erlangung der Berufsunfähigkeitspension bejaht werden: Die nach den Feststellungen unbedingt notwendigen zusätzlichen Arbeitspausen von zweimal 30 Minuten täglich schließen nämlich die Klägerin auch von der einzigen nach Ansicht der beklagten Partei für sie noch in Betracht kommenden Tätigkeit als Hausgehilfin aus. Der erkennende Senat hat zwar wiederholt auf die allgemein bekannte Tatsache verwiesen, daß behinderungsbedingte zusätzliche Kurzpausen in einer täglichen Gesamtdauer bis zu etwa 20 Minuten im allgemeinen in der Wirtschaft toleriert werden, sodaß diese Gruppe von Arbeitnehmern nicht auf ein besonderes Entgegenkommen des Arbeitgebers angewiesen und deshalb nicht vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeschlossen ist vergleiche SSV-NF 2/97, 106, 145, 3/107, 4/10, 15; zuletzt 16.Juni 1992, 10 Ob S 39/92). Es ist aber keine allgemein bekannte Tatsache, daß bei Beschäftigung einer Hausgehilfin über gesetzliche Ruhepausen hinaus zusätzliche Pausen von zweimal 30 Minuten täglich toleriert werden. Daß es ausreichend viele Arbeitsplätze von Hausgehilfinnen gibt, auf denen solche zusätzliche Pausen toleriert werden, ist zumindest nicht festgestellt und auch durch keinerlei Beweisergebnisse dokumentiert. Der berufskundliche Sachverständige verwies vielmehr darauf, daß zusätzliche Arbeitspausen in einem solchen Ausmaß von der Zustimmung des Arbeitgebers abhängig seien, daß solche Ruhepausen im normalen Arbeitsleben üblicherweise nicht vorkommen und daß auch eine Hausgehilfin kein freies Ermessen hinsichtlich der Einhaltung von Ruhezeiten habe, da sie ja gezwungen sei, in einer bestimmten Zeit die aufgetragenen Arbeiten durchzuführen (ON 15, S. 2 und ON 19, S. 1). Die Verfahrensergebnisse und die Feststellungen der Tatsacheninstanzen bieten daher keinen Anlaß für die Annahme, daß es ausreichend viele Arbeitsplätze für Hausgehilfinnen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, welche ohne besonderes Entgegenkommen des Arbeitgebers die geforderten Ruhepausen ermöglichen. Damit ist aber die Klägerin auch nicht auf den Beruf der Hausgehilfin verweisbar.
Der Revision war daher im Ergebnis ein Erfolg zu versagen.