Diesen Ausführungen ist jedoch im Sinne der ständigen Rechtsprechung entgegenzuhalten, dass Verfahrensmängel erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, auch in Sozialrechtssachen nicht mehr mit Erfolg im Revisionsverfahren geltend gemacht werden können (SSV-NF 1/32; 3/115, in der eingehend begründet wurde, dass die für bestimmte familienrechtliche Verfahren gemachten Ausnahmen auf die Verfahren in Sozialrechtssachen nicht ausgedehnt werden können; 5/116; 7/74 mwN uva). Ein Mangel des Berufungsverfahrens könnte dann gegeben sein, wenn das Berufungsgericht infolge unrichtiger Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften eine Erledigung der Mängelrüge unterlassen oder sie mit einer durch die Aktenlage nicht gedeckten Begründung verworfen hätte (SZ 53/12; SZ 38/120 ua; RIS-Justiz RS0043086); beide Fälle liegen hier nicht vor.
Die rechtliche Beurteilung des ausreichend festgestellten Sachverhaltes durch das Berufungsgericht, dass der nicht überwiegend in erlernten (angelernten) Berufen im Sinn des § 255 Abs 1 und 2 ASVG tätig gewesene Kläger nicht als invalid im Sinn des Absatzes 3 dieser Gesetzesstelle gilt, weil er infolge seines körperlichen und geistigen Zustandes noch imstande ist, die auf dem Arbeitsmarkt bewerteten und ihm zumutbaren Tätigkeiten eines Lagerarbeiters oder Verpackers auszuüben, ist zutreffend. Beim Tragen eines Hörgerätes besteht beim Kläger ein Gehör für die Verständigung in der Umgangssprache auf eine Entfernung von 2,5 m. Damit ist es aber offenkundig, dass der Kläger die Verweisungstätigkeit eines Lagerarbeiters verrichten kann, weil dieses festgestellte Hörvermögen für die erforderlichen Anweisungen jedenfalls ausreichend ist. Soweit der Kläger in der Revision schließlich noch auf Probleme der Verweisung auf die Tätigkeit eines Verpackungsarbeiters wegen einer bei ihm gegebenen Leistungsschwäche beim Lesen verweist, hat ihm ebenfalls bereits das Berufungsgericht zutreffend entgegengehalten, dass allfällige, mit dem Gesundheitszustand des Versicherten (§ 255 Abs 3 ASVG) nicht im Zusammenhang stehende Ursachen einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit wie beispielsweise die Unkenntnis der deutschen Sprache oder wie hier eine angebliche Leistungsschwäche beim Lesen, bei der Prüfung der Invalidität nicht zu berücksichtigen sind und das Verweisungsfeld nicht einengen. Im Übrigen sind für die Tätigkeit als Lagerarbeiter keine besonderen Lesekenntnisse erforderlich und auch die mündliche Verständigungsmöglichkeit des Klägers ist, wie bereits ausgeführt, ausreichend.Die rechtliche Beurteilung des ausreichend festgestellten Sachverhaltes durch das Berufungsgericht, dass der nicht überwiegend in erlernten (angelernten) Berufen im Sinn des Paragraph 255, Absatz eins und 2 ASVG tätig gewesene Kläger nicht als invalid im Sinn des Absatzes 3 dieser Gesetzesstelle gilt, weil er infolge seines körperlichen und geistigen Zustandes noch imstande ist, die auf dem Arbeitsmarkt bewerteten und ihm zumutbaren Tätigkeiten eines Lagerarbeiters oder Verpackers auszuüben, ist zutreffend. Beim Tragen eines Hörgerätes besteht beim Kläger ein Gehör für die Verständigung in der Umgangssprache auf eine Entfernung von 2,5 m. Damit ist es aber offenkundig, dass der Kläger die Verweisungstätigkeit eines Lagerarbeiters verrichten kann, weil dieses festgestellte Hörvermögen für die erforderlichen Anweisungen jedenfalls ausreichend ist. Soweit der Kläger in der Revision schließlich noch auf Probleme der Verweisung auf die Tätigkeit eines Verpackungsarbeiters wegen einer bei ihm gegebenen Leistungsschwäche beim Lesen verweist, hat ihm ebenfalls bereits das Berufungsgericht zutreffend entgegengehalten, dass allfällige, mit dem Gesundheitszustand des Versicherten (Paragraph 255, Absatz 3, ASVG) nicht im Zusammenhang stehende Ursachen einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit wie beispielsweise die Unkenntnis der deutschen Sprache oder wie hier eine angebliche Leistungsschwäche beim Lesen, bei der Prüfung der Invalidität nicht zu berücksichtigen sind und das Verweisungsfeld nicht einengen. Im Übrigen sind für die Tätigkeit als Lagerarbeiter keine besonderen Lesekenntnisse erforderlich und auch die mündliche Verständigungsmöglichkeit des Klägers ist, wie bereits ausgeführt, ausreichend.
Die Voraussetzungen für die begehrte Leistung sind damit nicht erfüllt. Der Revision musste daher ein Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.