Entscheidung 10 ObS 16/02d
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
29.01.2002
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Neumayr sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Johannes Zahrl (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Walter Benesch (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Peter R*****, vertreten durch Dr. Robert Obermann, Rechtsanwalt in Kapfenberg, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Roßauer Lände 3, 1092 Wien, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. September 2001, GZ 7 Rs 183/01p-20, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Arbeits- und Sozialgericht vom 14. März 2001, GZ 21 Cgs 80/00p-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid der beklagten Partei vom 11. 1. 2000 wurde der am 15. 9. 1999 gestellte Antrag des am 22. 5. 1958 geborenen Klägers auf Zuerkennung der Invaliditätspension mangels Invalidität des Klägers im Sinne des § 255 ASVG abgelehnt. Der Kläger sei gesundheitlich imstande, eine auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bewertete Tätigkeit auszuüben.Mit Bescheid der beklagten Partei vom 11. 1. 2000 wurde der am 15. 9. 1999 gestellte Antrag des am 22. 5. 1958 geborenen Klägers auf Zuerkennung der Invaliditätspension mangels Invalidität des Klägers im Sinne des Paragraph 255, ASVG abgelehnt. Der Kläger sei gesundheitlich imstande, eine auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bewertete Tätigkeit auszuüben.
Das Erstgericht wies das dagegen erhobene Klagebegehren ab. Ungeachtet der Einschränkungen seines Leistungskalküls könne der Kläger, der in den letzten 15 Jahren vor der Antragstellung nicht mehr beschäftigt gewesen sei, eine Reihe von Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausüben, weshalb er nicht als invalid zu qualifizieren sei.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Der Kläger sei auf den gesamten Arbeitsmarkt verweisbar, wo er zahlreiche Verweisungstätigkeiten ausüben könne. Der Umstand, dass er keinen Arbeitsplatz gefunden habe, falle nicht in den Risikobereich der Pensionsversicherung, sondern in jenen der Arbeitslosenversicherung. Dagegen richtet sich die Revision des Klägers aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinne einer Klagsstattgebung abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt. Die beklagte Partei hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.
Rechtliche Beurteilung
Die nach § 46 Abs 3 Z 3 ASGG zulässige Revision ist nicht berechtigt. Die in der Berufungsentscheidung enthaltene rechtliche Beurteilung ist zutreffend; es genügt, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO). Soweit der Kläger meint, es sei ihm nicht möglich, eine Arbeitsleistung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu erbringen, entfernt er sich von den erstgerichtlichen Feststellungen. Der Umstand, dass der Kläger in den letzten 15 Jahren vor der Antragstellung keine Berufstätigkeit erlangen konnte, vermag die Invalidität nicht zu begründen.Die nach Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 3, ASGG zulässige Revision ist nicht berechtigt. Die in der Berufungsentscheidung enthaltene rechtliche Beurteilung ist zutreffend; es genügt, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Soweit der Kläger meint, es sei ihm nicht möglich, eine Arbeitsleistung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu erbringen, entfernt er sich von den erstgerichtlichen Feststellungen. Der Umstand, dass der Kläger in den letzten 15 Jahren vor der Antragstellung keine Berufstätigkeit erlangen konnte, vermag die Invalidität nicht zu begründen.
Da die Vorinstanzen zu Recht die Voraussetzungen für die Erlangung einer Invaliditätspension nach § 255 Abs 3 ASVG verneint haben, ist der Revision ein Erfolg zu versagen.Da die Vorinstanzen zu Recht die Voraussetzungen für die Erlangung einer Invaliditätspension nach Paragraph 255, Absatz 3, ASVG verneint haben, ist der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.
Anmerkung
E64698
10ObS16.02d
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:010OBS00016.02D.0129.000
Dokumentnummer
JJT_20020129_OGH0002_010OBS00016_02D0000_000