Die Revision ist nicht berechtigt.
Soweit der Revisionswerber geltend macht, daß seine Vernehmung als Partei unterblieben sei, rügte er einen behaupteten Mangel des Verfahrens erster Instanz, der schon Gegenstand der Mängelrüge der Berufung war und dessen Vorliegen das Berufungsgericht als nicht gegeben erachtete. Wie der erkennende Senat bereits mehrfach ausgesprochen hat, kann auch in Sozialrechtssachen ein Mangel des Verfahrens erster Instanz, dessen Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde, nicht mit Revision geltend gemacht werden (SSV-NF 1/32, 2/19, 24).
Die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen sind im Revisionsverfahren nicht mehr überprüfbar. Auch die Frage, ob das Berufungsgericht eine Beweiswiederholung für notwendig hält oder Kontrollbeweise durchzuführen seien, gehört der Beweiswürdigung an. Dem Obersten Gerichtshof ist es verwehrt, auf die diesbezüglichen Revisionsausführungen einzugehen.
Auch die Rechtsrüge ist nicht berechtigt. Kann die Versehrtenrente während der ersten zwei Jahre nach dem Eintritt des Versicherungsfalles wegen der noch nicht abschätzbaren Entwicklung der Folgen des Arbeitsunfalles ihrer Höhe nach noch nicht als Dauerrente festgestellt werden, so hat der Träger der Unfallversicherung die Rente als vorläufige Rente zu gewähren (§ 209 Abs 1 ASVG). Dadurch wird die endgültige Beurteilung ohne Nachteil für den Versehrten oder den Versicherungsträger hinausgeschoben. Der Versicherungsträger kann bei dieser Feststellung summarisch und damit schneller verfahren. Bei der erstmaligen Feststellung der Dauerrente kann der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit völlig neu bestimmt werden. Diese Feststellung setzt gem § 209 Abs 1 ASVG eine Änderung der Verhältnisse (§ 183 Abs 1 ASVG) nicht voraus und ist an die Grundlagen für die Berechnung der vorläufigen Rente nicht gebunden. Eine Bindung an die Umstände zum Zeitpunkt der Gewährung der vorläufigen Rente besteht daher nicht (Tomandl in Tomandl System 3. ErgLfg, 342). Damit bedurfte es keiner Feststellungen darüber, welche Änderungen in den Unfallsfolgen sich seit dem für die Gewährung der vorläufigen Rente maßgeblichen Zeitpunkt ergeben haben.Auch die Rechtsrüge ist nicht berechtigt. Kann die Versehrtenrente während der ersten zwei Jahre nach dem Eintritt des Versicherungsfalles wegen der noch nicht abschätzbaren Entwicklung der Folgen des Arbeitsunfalles ihrer Höhe nach noch nicht als Dauerrente festgestellt werden, so hat der Träger der Unfallversicherung die Rente als vorläufige Rente zu gewähren (Paragraph 209, Absatz eins, ASVG). Dadurch wird die endgültige Beurteilung ohne Nachteil für den Versehrten oder den Versicherungsträger hinausgeschoben. Der Versicherungsträger kann bei dieser Feststellung summarisch und damit schneller verfahren. Bei der erstmaligen Feststellung der Dauerrente kann der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit völlig neu bestimmt werden. Diese Feststellung setzt gem Paragraph 209, Absatz eins, ASVG eine Änderung der Verhältnisse (Paragraph 183, Absatz eins, ASVG) nicht voraus und ist an die Grundlagen für die Berechnung der vorläufigen Rente nicht gebunden. Eine Bindung an die Umstände zum Zeitpunkt der Gewährung der vorläufigen Rente besteht daher nicht (Tomandl in Tomandl System 3. ErgLfg, 342). Damit bedurfte es keiner Feststellungen darüber, welche Änderungen in den Unfallsfolgen sich seit dem für die Gewährung der vorläufigen Rente maßgeblichen Zeitpunkt ergeben haben.
Ausgehend vom nunmehr erhobenen Zustand besteht lediglich Anspruch auf eine Rentenleistung auf der Basis einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 v.H., sodaß das darüber hinausgehende Begehren des Klägers von den Vorinstanzen zutreffend abgewiesen wurde.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.