Der Rekurs ist auch bei Fehlen einer erheblichen Rechtsfrage zulässig, weil es sich beim Hilflosenzuschuß um eine wiederkehrende Leistung in Sozialrechtssachen handelt (§ 47 Abs 2 ASGG); er ist auch berechtigt.Der Rekurs ist auch bei Fehlen einer erheblichen Rechtsfrage zulässig, weil es sich beim Hilflosenzuschuß um eine wiederkehrende Leistung in Sozialrechtssachen handelt (Paragraph 47, Absatz 2, ASGG); er ist auch berechtigt.
Der Oberste Gerichtshof hat schon in seiner Grundsatzentscheidung SZ 60/223 = SSV-NF 1/46 die Beaufsichtigung zu den Hilfstätigkeiten dritter Personen gezählt, die für die Beurteilung der Hilflosigkeit zu berücksichtigen sind. Es wurde in der Folge ausgesprochen, daß ein Versicherter, der zwar körperlich in der Lage wäre, die dauernd wiederkehrenden lebensnotwendigen Verrichtungen selbst auszuführen, wegen seiner Kritik- und Antriebslosigkeit aber dazu angehalten werden muß, hilflos ist, wenn er zwar nicht rund um die Uhr, aber zu praktisch allen lebensnotwendigen Verrichtungen einer Pflegeperson bedarf (SSV-NF 2/32). In der Entscheidung SSV-NF 4/42 wurde darauf hingewiesen, daß die Beaufsichtigung und Anleitung ein Tätigwerden und Eingreifen eines Dritten umfaßt. Ein bloßes "Nachschauhalten" kommt dem freilich nicht gleich (SSV-NF 5/33, 5/115, 7/38 ua).
Nach den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes benötigt der Kläger infolge seines hirnorganischen Psychosyndroms eine dauernde Anleitung für die Verrichtungen des täglichen Lebens und eine Kontrolle derselben. Allein deshalb sind im Sinne der bisherigen höchstgerichtlichen Judikatur zum Hilflosenzuschuß die Voraussetzungen für die Annahme der Hilflosigkeit bereits erfüllt, ohne daß es weiterer Feststellungen bedarf. Selbst wenn man von einem zu erwartenden Hilflosenzuschuß von S 5.048,-- im Monatsdurchschnitt und einem Stundensatz von 89,-- S für die Hilfeleistungen ausginge, wie es das Berufungsgericht getan hat, würde ein monatlicher Hilfebedarf von nur 57 Stunden ausreichen, um im Sinne der bisherigen Rechtsprechung Hilflosigkeit zu rechtfertigen. Es bedürfte also gar nicht eines täglichen Pflegeaufwandes von 2 1/2 Stunden.
In Stattgebung des Rekurses war der Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes zu beheben und in der Sache selbst das erstgerichtliche Urteil wiederherzustellen (§ 519 Abs 2 letzter Satz ZPO).In Stattgebung des Rekurses war der Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes zu beheben und in der Sache selbst das erstgerichtliche Urteil wiederherzustellen (Paragraph 519, Absatz 2, letzter Satz ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASGG.