Entscheidung 10 ObS 16/95
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
31.01.1995
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Bauer als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Dr.Dietmar Strimitzer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Gerhard Gotschy (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Gottfried P*****, ohne Beschäftigung, ***** vertreten durch Dr.Peter Schmautzer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, wegen Invaliditätspension infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 1.August 1994, GZ 33 Rs 57/94-18, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 14.Oktober 1993, GZ 9 Cgs 20/93h-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Rechtliche Beurteilung
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 leg cit). Der behauptete Verfahrensmangel (Unterlassung der Vernehmung des Klägers als Partei) wurde bereits in der Berufung gerügt, jedoch vom Berufungsgericht verneint; er kann daher nach stRsp des erkennenden Senates auch in einer Sozialrechtssache in der Revision nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (SSV-NF 7/74 uva).Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO) liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, leg cit). Der behauptete Verfahrensmangel (Unterlassung der Vernehmung des Klägers als Partei) wurde bereits in der Berufung gerügt, jedoch vom Berufungsgericht verneint; er kann daher nach stRsp des erkennenden Senates auch in einer Sozialrechtssache in der Revision nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (SSV-NF 7/74 uva).
Der im § 503 Z 4 ZPO erwähnte Revisionsgrund wurde zwar benannt, jedoch nicht gesetzgemäß ausgeführt, weil nicht dargelegt wurde, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung der Sache unrichtig erscheint (§ 506 Abs 2 leg cit).Der im Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO erwähnte Revisionsgrund wurde zwar benannt, jedoch nicht gesetzgemäß ausgeführt, weil nicht dargelegt wurde, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung der Sache unrichtig erscheint (Paragraph 506, Absatz 2, leg cit).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:010OBS00016.95.0131.000
Dokumentnummer
JJT_19950131_OGH0002_010OBS00016_9500000_000