Entscheidung 10 ObS 160/07p
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Geschäftszahl
10ObS160/07p
Entscheidungsdatum
15.01.2008
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Reinhard Drössler (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Georg Eberl (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Karin K*****, Pensionistin, *****, vertreten durch Dr. Matthias Göschke, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Pflegegeld, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 16. Oktober 2007, GZ 7 Rs 101/07p-13, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die Klägerin macht in ihrer Zulassungsbeschwerde das Vorliegen des Nichtigkeitsgrunds nach § 477 Abs 1 Z 4 ZPO geltend, weil das Berufungsgericht seiner Entscheidung das Anstaltsgutachten Dris. W***** vom 21. 8. 2007 zugrunde gelegt habe und ihr keine Möglichkeit eingeräumt habe, dazu Stellung zu nehmen. Dieses Anstaltsgutachten sei von der beklagten Partei im Verwaltungsverfahren über den Antrag der Klägerin auf Weitergewährung der befristet zuerkannten Berufsunfähigkeitspension eingeholt und als Teil des die Klägerin betreffenden Pensionsaktes dem Berufungsgericht im Zuge des in der gegenständlichen Sache geführten Berufungsverfahrens übermittelt worden. Auch wenn in der Entscheidung des Berufungsgerichts nicht ausdrücklich auf dieses Anstaltsgutachten eingegangen worden sei, „so scheine es doch naheliegend", dass es vom Berufungsgericht als Entscheidungsgrundlage herangezogen und damit entscheidungsrelevant geworden sei.Die Klägerin macht in ihrer Zulassungsbeschwerde das Vorliegen des Nichtigkeitsgrunds nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO geltend, weil das Berufungsgericht seiner Entscheidung das Anstaltsgutachten Dris. W***** vom 21. 8. 2007 zugrunde gelegt habe und ihr keine Möglichkeit eingeräumt habe, dazu Stellung zu nehmen. Dieses Anstaltsgutachten sei von der beklagten Partei im Verwaltungsverfahren über den Antrag der Klägerin auf Weitergewährung der befristet zuerkannten Berufsunfähigkeitspension eingeholt und als Teil des die Klägerin betreffenden Pensionsaktes dem Berufungsgericht im Zuge des in der gegenständlichen Sache geführten Berufungsverfahrens übermittelt worden. Auch wenn in der Entscheidung des Berufungsgerichts nicht ausdrücklich auf dieses Anstaltsgutachten eingegangen worden sei, „so scheine es doch naheliegend", dass es vom Berufungsgericht als Entscheidungsgrundlage herangezogen und damit entscheidungsrelevant geworden sei.
Rechtliche Beurteilung
Eine Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 4 ZPO liegt dann vor, wenn einer Partei die Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln, durch einen ungesetzlichen Vorgang, insbesondere durch Unterlassung der Zustellung, entzogen wurde. Es begründet auch eine Nichtigkeit nach dieser Gesetzesstelle, wenn einer gerichtlichen Entscheidung Tatsachen und Beweisergebnisse zugrundegelegt werden, zu denen sich die Beteiligten nicht äußern konnten (Klauser/Kodek, ZPO16 § 477 ZPO E 70 mwN). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Es hat vielmehr bereits das Berufungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass durch die Klage der angefochtene Bescheid zur Gänze außer Kraft getreten ist und das Gericht daher selbständig - also ohne Bindung an Ergebnisse des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens - über den geltend gemachten Anspruch zu entscheiden hat. Dem Gericht ist es daher verwehrt, seine Entscheidung auf den Ergebnissen des Verwaltungsverfahrens, insbesondere allfälligen Anstaltsgutachten, aufzubauen (vgl SSV-NF 3/144). Aus diesem Grunde hat das Berufungsgericht in seiner Entscheidung die Berechtigung der von der Klägerin gegen das Ersturteil erhobenen Berufung auf der Grundlage der im erstgerichtlichen Verfahren eingeholten Beweise und deren Ergebnisse überprüft und beurteilt. Das Berufungsgericht hat daher das erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz von Dr. W***** zur Frage der Weitergewährung der Berufsunfähigkeitspension an die Klägerin erstattete Anstaltsgutachten vom 21. 8. 2007 seiner Entscheidung über den Pflegegeldanspruch der Klägerin tatsächlich nicht zugrundegelegt, weshalb der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund nicht vorliegt. Der von der Klägerin begehrte Kostenzuspruch nach Billigkeit gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG kommt nicht in Betracht, weil die für einen ausnahmsweisen Kostenzuspruch nach dieser Gesetzesstelle jedenfalls auch erforderliche Voraussetzung des Vorliegens tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten des Verfahrens nicht gegeben ist.Eine Nichtigkeit nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO liegt dann vor, wenn einer Partei die Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln, durch einen ungesetzlichen Vorgang, insbesondere durch Unterlassung der Zustellung, entzogen wurde. Es begründet auch eine Nichtigkeit nach dieser Gesetzesstelle, wenn einer gerichtlichen Entscheidung Tatsachen und Beweisergebnisse zugrundegelegt werden, zu denen sich die Beteiligten nicht äußern konnten (Klauser/Kodek, ZPO16 Paragraph 477, ZPO E 70 mwN). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Es hat vielmehr bereits das Berufungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass durch die Klage der angefochtene Bescheid zur Gänze außer Kraft getreten ist und das Gericht daher selbständig - also ohne Bindung an Ergebnisse des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens - über den geltend gemachten Anspruch zu entscheiden hat. Dem Gericht ist es daher verwehrt, seine Entscheidung auf den Ergebnissen des Verwaltungsverfahrens, insbesondere allfälligen Anstaltsgutachten, aufzubauen vergleiche SSV-NF 3/144). Aus diesem Grunde hat das Berufungsgericht in seiner Entscheidung die Berechtigung der von der Klägerin gegen das Ersturteil erhobenen Berufung auf der Grundlage der im erstgerichtlichen Verfahren eingeholten Beweise und deren Ergebnisse überprüft und beurteilt. Das Berufungsgericht hat daher das erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz von Dr. W***** zur Frage der Weitergewährung der Berufsunfähigkeitspension an die Klägerin erstattete Anstaltsgutachten vom 21. 8. 2007 seiner Entscheidung über den Pflegegeldanspruch der Klägerin tatsächlich nicht zugrundegelegt, weshalb der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund nicht vorliegt. Der von der Klägerin begehrte Kostenzuspruch nach Billigkeit gemäß Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG kommt nicht in Betracht, weil die für einen ausnahmsweisen Kostenzuspruch nach dieser Gesetzesstelle jedenfalls auch erforderliche Voraussetzung des Vorliegens tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten des Verfahrens nicht gegeben ist.
Anmerkung
E86359
10ObS160.07p
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:010OBS00160.07P.0115.000
Dokumentnummer
JJT_20080115_OGH0002_010OBS00160_07P0000_000