Der vom Rekursgericht für zulässig erklärte Rekurs des Klägers ist auch ohne die Voraussetzungen des § 46 Abs.1 Z 1 ASGG zulässig (§ 45 Abs.4 ASGG iVm § 519 Abs.1 Z 2 ZPO); er ist aber nicht berechtigt.Der vom Rekursgericht für zulässig erklärte Rekurs des Klägers ist auch ohne die Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG zulässig (Paragraph 45, Absatz 4, ASGG in Verbindung mit Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO); er ist aber nicht berechtigt.
Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes über die mangelnde Spruchreife der Sache ist selbst dann zutreffend, wenn man den nach den bisherigen Feststellungen erforderlichen Betreuungsaufwand nicht am durchschnittlichen Mindesthilflosenzuschuß, sondern mit Rücksicht auf die Höhe der vom Kläger bezogenen Invaliditätspension und bei Außerachtlassung der Sonderzahlungen zum Hilflosenzuschuß (vgl. SSV-NF 3/72) am gesetzlichen Höchstausmaß des Hilflosenzuschusses (2. Hälfte 1990 S 2.840,-) mißt. Die Vorinstanzen haben den Betreuungsaufwand des Klägers mit rund 30 Stunden monatlich keineswegs zu niedrig bemessen (§ 273 Abs.1 ZPO). Anders als nach dem der Entscheidung SSV-NF 2/32 zugrundeliegenden Sachverhalt - dort mußte die Klägerin wegen ihrer Kritik- und Antriebslosigkeit zu praktisch allen lebensnotwendigen Verrichtungen angehalten werden - genügt im Falle des Klägers eine gewisse Anleitung täglich in der Früh und nur manchmal auch tagsüber. Auch der vom Berufungsgericht angenommene Stundensatz von S 80,- ist keinesfalls zu niedrig:Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes über die mangelnde Spruchreife der Sache ist selbst dann zutreffend, wenn man den nach den bisherigen Feststellungen erforderlichen Betreuungsaufwand nicht am durchschnittlichen Mindesthilflosenzuschuß, sondern mit Rücksicht auf die Höhe der vom Kläger bezogenen Invaliditätspension und bei Außerachtlassung der Sonderzahlungen zum Hilflosenzuschuß vergleiche SSV-NF 3/72) am gesetzlichen Höchstausmaß des Hilflosenzuschusses (2. Hälfte 1990 S 2.840,-) mißt. Die Vorinstanzen haben den Betreuungsaufwand des Klägers mit rund 30 Stunden monatlich keineswegs zu niedrig bemessen (Paragraph 273, Absatz eins, ZPO). Anders als nach dem der Entscheidung SSV-NF 2/32 zugrundeliegenden Sachverhalt - dort mußte die Klägerin wegen ihrer Kritik- und Antriebslosigkeit zu praktisch allen lebensnotwendigen Verrichtungen angehalten werden - genügt im Falle des Klägers eine gewisse Anleitung täglich in der Früh und nur manchmal auch tagsüber. Auch der vom Berufungsgericht angenommene Stundensatz von S 80,- ist keinesfalls zu niedrig:
Angesichts der nach den einschlägigen Mindestlohntarifen noch niedrigeren Entlohnungen hat der erkennende Senat wiederholt einen Stundenlohn für Hilfskräfte von S 70,- für angemessen gehalten (zuletzt 28. 5. 1991, 10 Ob S 143/91). Entgegen der Auffassung des Revisionswerbers ist ein Stundensatz von S 100,-
nicht realistisch.
Da also nach den bisherigen erstgerichtlichen Feststellungen die Voraussetzungen für die Weitergewährung des Hilflosenzuschusses nicht gegeben sind, bedarf es der vom Berufungsgericht für notwendig gehaltenen Gegenüberstellung des Bedarfes an Wartung und Hilfe zur Zeit der Gewährung und der nunmehrigen Entscheidung (außer der vom Berufungsgericht zitierten Judikatur vgl. noch SSV-NF 2/43 und 20. 11. 1990, 10 Ob S 363/90 = SSV-NF 4/149).Da also nach den bisherigen erstgerichtlichen Feststellungen die Voraussetzungen für die Weitergewährung des Hilflosenzuschusses nicht gegeben sind, bedarf es der vom Berufungsgericht für notwendig gehaltenen Gegenüberstellung des Bedarfes an Wartung und Hilfe zur Zeit der Gewährung und der nunmehrigen Entscheidung (außer der vom Berufungsgericht zitierten Judikatur vergleiche noch SSV-NF 2/43 und 20. 11. 1990, 10 Ob S 363/90 = SSV-NF 4/149).
Der erkennende Senat sieht sich auch nicht veranlaßt, der Anregung des Revisionswerbers zu folgen und § 105 a ASVG wegen Verstoßes gegen das Gleichheitsgebot auf seine Verfassungsmäßigkeit hin überprüfen zu lassen. Es trifft zwar zu, daß die Leistungen im Fall der Hilflosigkeit etwa nach dem Pensionsgesetz (PG) und den Sozialversicherungsgesetzen unterschiedlich geregelt sind. Obwohl der Begriff Hilflosigkeit im § 27 Abs.1 PG ("einer Person, die derart hilflos ist, daß sie ständig der Wartung und Hilfe bedarf ...") im wesentlichen gleich definiert ist wie etwa im § 105 a ASVG, ist die Höhe der Hilflosenzulage nach § 27 Abs.2 und 3 PG nicht nach der Pensionshöhe (so § 105 a Abs. 2 ASVG), sondern nach der Pflegeintensität (in drei Stufen) abgestuft (vgl. dazu Ivansits, Überlegungen zum Hilflosenzuschuß und zur Pflegesicherung, DRdA 1991, 193, 195 ff). Diese unterschiedliche Regelung mag unbefriedigend und eine Neuregelung im Bereich der Sozialversicherungsgesetze etwa mit einem mehrstufigen Hilflosigkeitsbegriff, der sich an jenem des § 27 PG orientieren könnte, wünschenswert sein (so Rudda, Der Hilflosenzuschuß in der österreichischen Pensionsversicherung, ZAS 1989, 185, 193 mwN); sie ist jedoch verfassungsrechtlich nicht bedenklich. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (VfSlg. 11.665 = ZAS 1988, 208/29 = JBl. 1988, 442 mit Hinweis auf VfSlg. 5241; kritisch Rebhahn in einer Entscheidungsanmerkung DRdA 1991, 218) sind das Pensionsrecht der Beamten als Teil des öffentlichen Dienstrechtes (vgl. § 1 PG) auf der einen und das Pensionsversicherungsrecht als Teil der gesetzlichen Sozialversicherung auf der anderen Seite tiefgreifend verschiedene Rechtsgebiete, so daß sie unter dem Aspekt des Gleichheitssatzes nicht verglichen werden können.Der erkennende Senat sieht sich auch nicht veranlaßt, der Anregung des Revisionswerbers zu folgen und Paragraph 105, a ASVG wegen Verstoßes gegen das Gleichheitsgebot auf seine Verfassungsmäßigkeit hin überprüfen zu lassen. Es trifft zwar zu, daß die Leistungen im Fall der Hilflosigkeit etwa nach dem Pensionsgesetz (PG) und den Sozialversicherungsgesetzen unterschiedlich geregelt sind. Obwohl der Begriff Hilflosigkeit im Paragraph 27, Absatz eins, PG ("einer Person, die derart hilflos ist, daß sie ständig der Wartung und Hilfe bedarf ...") im wesentlichen gleich definiert ist wie etwa im Paragraph 105, a ASVG, ist die Höhe der Hilflosenzulage nach Paragraph 27, Absatz 2 und 3 PG nicht nach der Pensionshöhe (so Paragraph 105, a Absatz 2, ASVG), sondern nach der Pflegeintensität (in drei Stufen) abgestuft vergleiche dazu Ivansits, Überlegungen zum Hilflosenzuschuß und zur Pflegesicherung, DRdA 1991, 193, 195 ff). Diese unterschiedliche Regelung mag unbefriedigend und eine Neuregelung im Bereich der Sozialversicherungsgesetze etwa mit einem mehrstufigen Hilflosigkeitsbegriff, der sich an jenem des Paragraph 27, PG orientieren könnte, wünschenswert sein (so Rudda, Der Hilflosenzuschuß in der österreichischen Pensionsversicherung, ZAS 1989, 185, 193 mwN); sie ist jedoch verfassungsrechtlich nicht bedenklich. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (VfSlg. 11.665 = ZAS 1988, 208/29 = JBl. 1988, 442 mit Hinweis auf VfSlg. 5241; kritisch Rebhahn in einer Entscheidungsanmerkung DRdA 1991, 218) sind das Pensionsrecht der Beamten als Teil des öffentlichen Dienstrechtes vergleiche Paragraph eins, PG) auf der einen und das Pensionsversicherungsrecht als Teil der gesetzlichen Sozialversicherung auf der anderen Seite tiefgreifend verschiedene Rechtsgebiete, so daß sie unter dem Aspekt des Gleichheitssatzes nicht verglichen werden können.
Dem Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs.1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.