Die nach § 46 Abs 3 ASGG auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Abs 1 leg cit zulässige Revision ist nicht berechtigt.Die nach Paragraph 46, Absatz 3, ASGG auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Absatz eins, leg cit zulässige Revision ist nicht berechtigt.
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 leg cit).Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO) liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, leg cit).
Das Berufungsgericht hat es als gerichtsbekannt bezeichnet, daß die von ihm neu genannten Verweisungstätigkeiten einer Angestellten im Postein- und -auslauf oder einer Kanzleihilfskraft körperlich leichte Arbeiten sind, die weder mit besonderem Zeitdruck, ins Gewicht fallenden Überkopfarbeiten, Arbeiten in exponierten Lagen, noch mit nennenswertem Ausgesetztsein gegenüber Witterungsunbilden verbunden sind, wobei auch keine Büromaschinen in unzumutbarem Ausmaß zu bedienen sind.
Die Revision vreweist auf die Meinung Faschings, ZPR2 Rz 854, daß gerade gerichtsnotorische Tatsachen nicht selten einer oder beiden Parteien unbekannt seien und dann mit ihnen erörtert werden müßten, wenn sie das Gericht ohne entsprechende Parteibehauptung von Amts wegen berücksichtigen wolle. Die Anforderungen in den erwähnten Verweisungsberufen sind jedoch nicht nur gerichtskundig, sondern allgemeinkundig, weil es sich um in ganz Österreich verbreitete Berufe handelt, die allen Menschen bekannt sein können, die in Ämtern oder Betrieben mit solchen Angestellten zusammenarbeiten oder sie während des Parteien- oder Kundenverkehrs bei der Arbeit sehen können. Da diese Tatsachen und ihre Offenkundigkeit nicht zweifelhaft sind, mußte das Berufungsgericht diese Fragen nicht mit den Parteien erörtern, sondern durfte sie seiner Entscheidung auch ohne Erörterung von Amts wegen zugrunde legen (Fasching aaO Rz 852f).
Die geltend gemachte Aktenwidrigkeit (§ 503 Z 3 ZPO liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 leg cit). Davon, daß eine Telefonistin oder eine Angestellte im Postein- und -auslauf oder eine Kanzleihilfskraft den ganzen Tag schreiben müßten, kann keine Rede sein. Ob in den übrigen vom Berufungsgericht genannten Verweisungsberufen ganztägig Schreibarbeiten zu verrichten sind, ist nicht entscheidungswesentlich, weil die Klägerin selbst dann, wenn sie den an eine Telefonistin gestellten Anforderungen nicht gewachsen wäre, wegen der zulässigen Verweisung auf die Berufe einer Angestellten im Postein- und -auslauf oder einer Kanzleihilfskraft nicht berufsunfähig ist.Die geltend gemachte Aktenwidrigkeit (Paragraph 503, Ziffer 3, ZPO liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, leg cit). Davon, daß eine Telefonistin oder eine Angestellte im Postein- und -auslauf oder eine Kanzleihilfskraft den ganzen Tag schreiben müßten, kann keine Rede sein. Ob in den übrigen vom Berufungsgericht genannten Verweisungsberufen ganztägig Schreibarbeiten zu verrichten sind, ist nicht entscheidungswesentlich, weil die Klägerin selbst dann, wenn sie den an eine Telefonistin gestellten Anforderungen nicht gewachsen wäre, wegen der zulässigen Verweisung auf die Berufe einer Angestellten im Postein- und -auslauf oder einer Kanzleihilfskraft nicht berufsunfähig ist.
In der E 4.4.1989 10 Ob S 87/89 SV-Slg 35.664 vertrat der erkennende Senat die Meinung, daß eine nach der Kaufmannsgehilfenprüfung im einfachen Verkauf von Lebensmitteln und im Farbhandel tätige Verkäuferin (Einzelhandelskaufmann) in die Beschäftigungsgruppe 2 des Kollektivvertrages der Handelsangestellten einzustufen sei, in die auch Angestellte fielen, die einfache Tätigkeiten im Büro und Rechnungswesen (ua in der Kartei, Registratur und Statistik) ausführten. Mit den genannten Verweisungstätigkeiten sei daher kein unzumutbarer wirtschaftlicher oder sozialer Abstieg verbunden (ähnlich SSV-NF 3/156).
In der erst jüngst zu SSV-NF 5/136 veröffentlichten E führte der erkennende Senat aus, daß die Verweisung einer in der Beschäftigungsgruppe 3 des Kollektivvertrages für die Handelsangestellten Österreichs eingestuften gelernten Einzelhandelsverkäuferin (in der Filiale eines Schuhhauses) auf Tätigkeiten der Beschäftigungsgruppe 2 dieses Kollektivvertrages keinen sozialen Abstieg bedeute. In dieser Beschäftigungsgruppe seien Angestellte genannt, die einfache Tätigkeiten ausführen. Darunter fielen im Ein- und Verkauf Verkäufer und Angestellte mit einfacher Tätigkeit im Einkauf, soweit sie nicht in eine höhere Beschäftigungsgruppe einzustufen sind, aber auch Lagerangestellte, Expeditangestellte und Angestellte mit einfacher Tätigkeit im Büro- und Rechnungswesen, in der Datenverarbeitung und im technischen Dienst. Es treffe nicht zu, daß die - auch vom damaligen Berufungsgericht genannten - Verweisungstätigkeiten in einer Postein- und -auslaufstelle und Registraturarbeiten als "artfremde Berufe" außer Betracht zu bleiben hätten; richtigerweise gehörten auch sie zum Berufsbild der kaufmännischen Angestellten (Handelsangestellten).
Die Revisionsausführungen bieten keinen Anlaß, von dieser Rechtsansicht abzugehen.
Die Revisionswerberin beachtet zuwenig, daß es keine Berufsgruppe, aber auch keinen Lehrberuf "Verkäufer" gibt. Dabei handelt es sich vielmehr um Teiltätigkeiten mehrerer verwandter kaufmännischer Lehrberufe, insbesondere des Lehrberufes "Einzelhandelskaufmann", bei denen der Verkauf der Waren im Vordergrund steht. Auch nach dem in den Ausbildungsvorschriften für den letztgenannten Lehrberuf (zuletzt V MBwA 19.6.1990 BGBl 378) festgelegten Berufsbild sind während der Berufsausbildung nicht nur Fertigkeiten und Kenntnisse des Warensortiments, der Verkaufsvorbereitung, der Warenpräsentation und Verkaufsförderung, des Warenverkaufs und der Kundenberatung und der Verkaufsabrechnung zu vermitteln, sondern ua auch in der Verwaltung (einschlägige Schriftverkehrsarbeiten, Arbeiten bei Posteingang, Postausgang, Ablage und Evidenz, Arbeiten mit Formularen und Vordrucken, Kenntnis über die Anlegung von Statistiken, Karteien oder Dateien, Grundkenntnisse über betriebliche Risken und deren Versicherungsmöglichkeiten sowie über Schadensmeldungen), aber auch im Zusammenhang mit der Warenbeschaffung und Lagerung und im betrieblichen Rechnungswesen (Kosetnrechnung und Kalkulation, Steuern und Abgaben, Rechnungswesen, Zahlungsverkehr und Buchführung).Die Revisionswerberin beachtet zuwenig, daß es keine Berufsgruppe, aber auch keinen Lehrberuf "Verkäufer" gibt. Dabei handelt es sich vielmehr um Teiltätigkeiten mehrerer verwandter kaufmännischer Lehrberufe, insbesondere des Lehrberufes "Einzelhandelskaufmann", bei denen der Verkauf der Waren im Vordergrund steht. Auch nach dem in den Ausbildungsvorschriften für den letztgenannten Lehrberuf (zuletzt römisch fünf MBwA 19.6.1990 Bundesgesetzblatt 378) festgelegten Berufsbild sind während der Berufsausbildung nicht nur Fertigkeiten und Kenntnisse des Warensortiments, der Verkaufsvorbereitung, der Warenpräsentation und Verkaufsförderung, des Warenverkaufs und der Kundenberatung und der Verkaufsabrechnung zu vermitteln, sondern ua auch in der Verwaltung (einschlägige Schriftverkehrsarbeiten, Arbeiten bei Posteingang, Postausgang, Ablage und Evidenz, Arbeiten mit Formularen und Vordrucken, Kenntnis über die Anlegung von Statistiken, Karteien oder Dateien, Grundkenntnisse über betriebliche Risken und deren Versicherungsmöglichkeiten sowie über Schadensmeldungen), aber auch im Zusammenhang mit der Warenbeschaffung und Lagerung und im betrieblichen Rechnungswesen (Kosetnrechnung und Kalkulation, Steuern und Abgaben, Rechnungswesen, Zahlungsverkehr und Buchführung).
Ein Vergleich mit den zuletzt mit V BMwA 19.6.1990 BGBl 376 erlassenen Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf "Bürokaufmann" zeigt, daß zu dessen Berufsbild viele die Verwaltung, die Beschaffung und das Anbot und das betriebliche Rechnungswesen betreffende Fertigkeiten und Kenntnisse gehören, die etwa auch im Rahmen der Ausbildung für den Lehrberuf "Einzelhandelskaufmann" zu vermitteln sind.Ein Vergleich mit den zuletzt mit römisch fünf BMwA 19.6.1990 Bundesgesetzblatt 376 erlassenen Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf "Bürokaufmann" zeigt, daß zu dessen Berufsbild viele die Verwaltung, die Beschaffung und das Anbot und das betriebliche Rechnungswesen betreffende Fertigkeiten und Kenntnisse gehören, die etwa auch im Rahmen der Ausbildung für den Lehrberuf "Einzelhandelskaufmann" zu vermitteln sind.
Dazu kommt, daß die bürokaufmännischen Elemente der Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann im dualen System nicht nur in der Praxis des konkreten Lehrbetriebes vermittelt, sondern auch in der Berufsschule gelehrt werden.
Berücksichtigt man dazu noch, daß der erfolgreiche Abschluß der nicht nach einzelnen kaufmännischen Berufen differenzierten, sondern eine allgemeine kaufmännische Grundausbildung vermittelnden Handelsschule die Lehrabschlußprüfung ua in den Lehrberufen "Einzelhandelskaufmann" und "Bürokaufmann", aber auch "Großhandelskaufmann" und "Industriekaufmann" ersetzt und daß die Lehrzeit in den verwandten kaufmännischen Lehrberufen in verschiedenem Maß gegenseitig angerechnet werden, dann bestätigen diese gesetzlichen Regelungen die Richtigkeit der Rechtsansicht, daß die in diesen verwandten Berufen tätigen Angestellten über eine ähnliche Ausbildung und gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen und daher zu einer Berufsgruppe der kaufmännischen Angestellten gehören.
Das zeigt sich zB auch am Beschäftigungsgruppenschema des zwischen der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, Sektion Handel, und der Gewerkschaft der Privatangestellten, Sektion Handel, Verkehr, Vereine und Fremdenverkehr, am 18.11.1988 abgeschlossenen Kollektivvertrages. Danach sind Angestellte mit abgeschlossener Lehrzeit in einem kaufmännischen Lehrberuf in die ihrer Tätigkeit entsprechende Beschäftigungsgruppe (2-6) einzustufen. Als kaufmännische Lehrberufe gelten: a) vor Inkrafttreten des Berufsausbildungsgesetzes (BGBl 1969/142) Kaufmännischer Lehrling (Kaufmannsgehilfe), b) nach Inkrafttreten dieses Gesetzes mit 1.1.1970 Einzelhandelskaufmann, Großhandelskaufmann, Drogist, Fotohändler, Buchhändler, Musikalienhändler, Kunsthändler, Buch-, Kunst- und Musikalienhändler, Waffen- und Munitionshändler, Bürokaufmann, Industriekaufmann, c) Spediteur.
Nach diesem Kollektivvertrag umfaßt die Beschäftigungsgruppe 2 Angestellte mit abgeschlossener Lehrzeit in einem kaufmännischen Lehrberuf, die einfache Tätigkeiten ausführen, zB a) im Ein- und Verkauf, b) im Lager und Expedit, c) im Büro und Rechnungswesen,... Entgegen den Revisionsausführungen sind in die Beschäftigungsgruppe 1 dieses Kollektivvertrages nur Angestellte ohne abgeschlossene Lehrzeit in einem kaufmännischen Lehrberuf einzustufen, die noch nicht drei Angestelltendienstjahre in der Beschäftigungsgruppe 1 zurückgelegt haben.
Das Berufungsgericht hat daher die Berufsunfähigkeit der Klägerin nach § 273 Abs 1 ASVG schon wegen der Verweisbarkeit auf die der Beschäftigungsgruppe 2 des zit Kollektivvertrages zugehörenden einfachen Angestelltentätigkeiten im Postein- und -auslauf und Kanzleihilfstätigkeiten ohne Rechtsirrtum verneint.Das Berufungsgericht hat daher die Berufsunfähigkeit der Klägerin nach Paragraph 273, Absatz eins, ASVG schon wegen der Verweisbarkeit auf die der Beschäftigungsgruppe 2 des zit Kollektivvertrages zugehörenden einfachen Angestelltentätigkeiten im Postein- und -auslauf und Kanzleihilfstätigkeiten ohne Rechtsirrtum verneint.
Insoweit die Rechtsrüge vermeint, daß die Arbeitsfähigkeit der Klägerin für diese Verweisungstätigkeiten nicht ausreiche, geht sie nicht von den ausreichenden Feststellungen des Berufungsgerichtes über die mit diesen Tätigkeiten verbundenen Anforderungen aus, weshalb die Rechtsrüge insoweit nicht gesetzgemäß ausgeführt ist.
Deshalb war der Revision nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.