Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es nach § 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO ausreichen würde, auf deren Richtigkeit hinzuweisen. Ergänzend ist den Revisionsausführungen entgegen zu halten:Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es nach Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO ausreichen würde, auf deren Richtigkeit hinzuweisen. Ergänzend ist den Revisionsausführungen entgegen zu halten:
Die Beurteilung ob Invalidität im Sinne des § 255 ASVG vorliegt, ist eine Rechtsfrage (SSV-NF 10/14). Dass dabei die Voraussetzungen für die Gewährung der Invalidiätspension für den am Stichtag 1. 2. 1999 im 56. Lebensjahr stehenden Kläger, der keinen Berufsschutz als gelernter oder angelernter Arbeiter genießt, nach § 255 Abs 3 ASVG zu beurteilen sind, wie dies von den Vorinstanzen geschehen ist, wird in der Revision nicht in Frage gestellt. In diesem Fall ist aber das Verweisungsfeld mit dem gesamten Arbeitsmarkt gleichzusetzen (SSV-NF 1/4, 2/109, 6/56 ua). Kann ein Versicherter eine Verweisungstätigkeit noch ohne inhaltliche oder zeitliche Einschränkung ausüben, ist eine Prüfung, ob weitere Verweisungstätigkeiten möglich sind, nicht mehr erforderlich. Grundsätzlich ist ein einziger Verweisungsberuf bereits für die Verneinung des Anspruchs auf Invaliditätspension ausreichend (10 ObS 25/99w uva). Angesichts des medizinischen Leistungskalküls des Klägers ist das Berufungsgericht zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass er ohne Einschränkung inhaltlicher oder zeitlicher Art noch für Arbeiten eines Geschirrabräumers geeignet ist, wobei auch nicht zweifelhaft ist, dass mehr als 100 solche Arbeitsplätze auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Damit steht auch fest, dass er die sogenannte Lohnhälfte iSd § 255 Abs 3 ASVG erzielen kann, ohne dass dieses Entgelt in einer betraglichen Höhe festgestellt werden musste (SSV-NF 1/11, 1/54, 4/33 ua).Die Beurteilung ob Invalidität im Sinne des Paragraph 255, ASVG vorliegt, ist eine Rechtsfrage (SSV-NF 10/14). Dass dabei die Voraussetzungen für die Gewährung der Invalidiätspension für den am Stichtag 1. 2. 1999 im 56. Lebensjahr stehenden Kläger, der keinen Berufsschutz als gelernter oder angelernter Arbeiter genießt, nach Paragraph 255, Absatz 3, ASVG zu beurteilen sind, wie dies von den Vorinstanzen geschehen ist, wird in der Revision nicht in Frage gestellt. In diesem Fall ist aber das Verweisungsfeld mit dem gesamten Arbeitsmarkt gleichzusetzen (SSV-NF 1/4, 2/109, 6/56 ua). Kann ein Versicherter eine Verweisungstätigkeit noch ohne inhaltliche oder zeitliche Einschränkung ausüben, ist eine Prüfung, ob weitere Verweisungstätigkeiten möglich sind, nicht mehr erforderlich. Grundsätzlich ist ein einziger Verweisungsberuf bereits für die Verneinung des Anspruchs auf Invaliditätspension ausreichend (10 ObS 25/99w uva). Angesichts des medizinischen Leistungskalküls des Klägers ist das Berufungsgericht zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass er ohne Einschränkung inhaltlicher oder zeitlicher Art noch für Arbeiten eines Geschirrabräumers geeignet ist, wobei auch nicht zweifelhaft ist, dass mehr als 100 solche Arbeitsplätze auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Damit steht auch fest, dass er die sogenannte Lohnhälfte iSd Paragraph 255, Absatz 3, ASVG erzielen kann, ohne dass dieses Entgelt in einer betraglichen Höhe festgestellt werden musste (SSV-NF 1/11, 1/54, 4/33 ua).
Wenn in der Revision geltend gemacht wird, die Tatsacheninstanzen hätten den Gesundheitszustand des Klägers nicht ausreichend festgestellt und insbesondere auf seine Gleichgewichtsstörung nicht Bedacht genommen, dann wird damit kein - der rechtlichen Beurteilung zuzuordnender - Feststellungsmangel aufgezeigt, sondern versucht, die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen zu bekämpfen und das festgestellte medizinische Leistungskalkül mit weiteren Einschränkungen der körperlichen Leistungsfähigkeit zu versehen (10 ObS 119/00y). Eine Anfechtung der Beweiswürdigung ist im Revisionsverfahren aber nicht zulässig.
Damit liegen aber die Voraussetzungen für die Gewährung einer Invaliditätspension nach § 255 Abs 3 ASVG nicht vor.Damit liegen aber die Voraussetzungen für die Gewährung einer Invaliditätspension nach Paragraph 255, Absatz 3, ASVG nicht vor.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht dargetan.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht dargetan.