Die Revision ist daher zulässig, aber nicht berechtigt.
Nach § 40 ASVG sind die Zahlungsempfänger (§ 106) verpflichtet,
jede Änderung in den für den Fortbestand der Bezugsberechtigung
maßgebenden Verhältnissen .... binnen zwei Wochen dem zuständigen
Versicherungsträger anzuzeigen. Nach § 298 Abs 1 ASVG ist der
Pensionsberechtigte, der eine Ausgleichszulage bezieht,
verpflichtet, jede Änderung seines Nettoeinkommens .... dem Träger
der Pensionsversicherung gemäß § 40 anzuzeigen. Die Leistungen werden nach § 106 Abs 1 ASVG an den Anspruchsberechtigten, wenn dieser aber geschäftsunfähig oder ein beschränkt geschäftsfähiger Unmündiger ist, an seinen gesetzlichen Vertreter ausgezahlt. ..... Mündige Minderjährige .... sind nur für Leistungen, die ihnen auf Grund ihrer eigenen Versicherung zustehen, selbst empfangsberechtigt; für andere Leistungen sind bei solchen Personen deren gesetzliche Vertreter empfangsberechtigt.der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 40, anzuzeigen. Die Leistungen werden nach Paragraph 106, Absatz eins, ASVG an den Anspruchsberechtigten, wenn dieser aber geschäftsunfähig oder ein beschränkt geschäftsfähiger Unmündiger ist, an seinen gesetzlichen Vertreter ausgezahlt. ..... Mündige Minderjährige .... sind nur für Leistungen, die ihnen auf Grund ihrer eigenen Versicherung zustehen, selbst empfangsberechtigt; für andere Leistungen sind bei solchen Personen deren gesetzliche Vertreter empfangsberechtigt.
Nach § 107 Abs 1 ASVG hat der Versicherungsträger zu Unrecht erbrachte Geldleistungen .... zurückzufordern, wenn der Zahlungsempfänger (§ 106) bzw der Leistungsempfänger den Bezug durch bewußt unwahre Angaben, bewußte Verschweigung maßgebender Tatsachen oder Verletzung der Meldevorschriften (§ 40) herbeigeführt hat oder wenn der Zahlungsempfänger (§ 106) bzw der Leistungsempfänger erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. .....Nach Paragraph 107, Absatz eins, ASVG hat der Versicherungsträger zu Unrecht erbrachte Geldleistungen .... zurückzufordern, wenn der Zahlungsempfänger (Paragraph 106,) bzw der Leistungsempfänger den Bezug durch bewußt unwahre Angaben, bewußte Verschweigung maßgebender Tatsachen oder Verletzung der Meldevorschriften (Paragraph 40,) herbeigeführt hat oder wenn der Zahlungsempfänger (Paragraph 106,) bzw der Leistungsempfänger erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. .....
Daraus folgt für diese Sozialrechtssache, bei der es um keine Rechtsstreitigkeit über den Bestand und den Umfang des Anspruchs des Klägers auf Auslgeichszulage zur Waisenpension iS des § 65 Abs 1 Z 1 ASGG, sondern ausschließlich um eine Rechtsstreitigkeit über die Pflicht des Klägers zum Rückersatz der unbestritten in der Zeit vom 11. Februar 1984 bis 31. Oktober 1986 zu Unrecht empfangenen Ausgleichszulage von S 5.240,70 iS der Z 2 dieser Gesetzesstelle geht:Daraus folgt für diese Sozialrechtssache, bei der es um keine Rechtsstreitigkeit über den Bestand und den Umfang des Anspruchs des Klägers auf Auslgeichszulage zur Waisenpension iS des Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG, sondern ausschließlich um eine Rechtsstreitigkeit über die Pflicht des Klägers zum Rückersatz der unbestritten in der Zeit vom 11. Februar 1984 bis 31. Oktober 1986 zu Unrecht empfangenen Ausgleichszulage von S 5.240,70 iS der Ziffer 2, dieser Gesetzesstelle geht:
Ein Pensionsberechtiger hat nur dann Anspruch auf eine Ausgleichszulage, wenn die Pension zuzüglich eines aus seinen übrigen Einkünften erwachsenden Nettoeinkommens und der gemäß § 294 ASVG zu berücksichtigenden Beträge nicht die Höhe des für ihn geltenden Richtsatzes erreicht (§ 292 Abs 1 ASVG). Die Ausgleichszulage gebührt in der Höhe des Unterschiedes zwischen der Summe aus Pension, Nettoeinkommen und den gemäß § 294 zu berücksichtigenden Beträgen einerseits und dem Richtsatz andererseits (§ 296 Abs 1 ASVG). Letzterer betrug für Pensionsberechtigte auf Waisenpension bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres, falls nur ein Elternteil verstorben war, in den Jahren 1984 bis 1986 S 1.620,--, S 1.673,-- und S 1.732,-- (§ 293 Abs 1 lit c sub lit aa). Die Waisenpension des Klägers betrug in diesen Jahren S 1.488,70, S 1.537,80 und S 1.591,60, der Unterschied zwischen Pension und dem Richtsatz daher S 131,30, S 135,20 und S 140,40.Ein Pensionsberechtiger hat nur dann Anspruch auf eine Ausgleichszulage, wenn die Pension zuzüglich eines aus seinen übrigen Einkünften erwachsenden Nettoeinkommens und der gemäß Paragraph 294, ASVG zu berücksichtigenden Beträge nicht die Höhe des für ihn geltenden Richtsatzes erreicht (Paragraph 292, Absatz eins, ASVG). Die Ausgleichszulage gebührt in der Höhe des Unterschiedes zwischen der Summe aus Pension, Nettoeinkommen und den gemäß Paragraph 294, zu berücksichtigenden Beträgen einerseits und dem Richtsatz andererseits (Paragraph 296, Absatz eins, ASVG). Letzterer betrug für Pensionsberechtigte auf Waisenpension bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres, falls nur ein Elternteil verstorben war, in den Jahren 1984 bis 1986 S 1.620,--, S 1.673,-- und S 1.732,-- (Paragraph 293, Absatz eins, Litera c, sub lit aa). Die Waisenpension des Klägers betrug in diesen Jahren S 1.488,70, S 1.537,80 und S 1.591,60, der Unterschied zwischen Pension und dem Richtsatz daher S 131,30, S 135,20 und S 140,40.
Wegen dieses verhältnismäßig geringen Unterschiedes zwischen der Waisenpension und dem jeweils geltenden Richtsatz mußte zunächst der Amtsvormund, der als gesetzlicher Vertreter des minderjährigen Klägers für dessen Waisenpension samt Ausgleichszulage empfangsberechtigt war, und nach Eintritt der Volljährigkeit der Kläger selbst als jeweiliger Zahlungsempfänger (§ 106 ASVG) erkennen, daß die Ausgleichszulage nicht gebührte. Der Kläger bezog ja in den genannten Jahren durch die Unterhaltsleistungen seines Vaters bis August 1986 neben der Waisenpension ein monatliches Nettoeinkommen von S 1.800,--, seit September 1986 ein solches von S 1.500,--, wodurch die Summe aus Waisenpension und Nettoeinkommen in den Jahren 1984, 1985 und Jänner bis August 1986 S 3.288,70, S 3.337,80 und S 3.391,60, seit September 1986 S 3.091,60 ausmachte und damit etwa doppelt so hoch war wie der jeweils geltende Richtsatz.Wegen dieses verhältnismäßig geringen Unterschiedes zwischen der Waisenpension und dem jeweils geltenden Richtsatz mußte zunächst der Amtsvormund, der als gesetzlicher Vertreter des minderjährigen Klägers für dessen Waisenpension samt Ausgleichszulage empfangsberechtigt war, und nach Eintritt der Volljährigkeit der Kläger selbst als jeweiliger Zahlungsempfänger (Paragraph 106, ASVG) erkennen, daß die Ausgleichszulage nicht gebührte. Der Kläger bezog ja in den genannten Jahren durch die Unterhaltsleistungen seines Vaters bis August 1986 neben der Waisenpension ein monatliches Nettoeinkommen von S 1.800,--, seit September 1986 ein solches von S 1.500,--, wodurch die Summe aus Waisenpension und Nettoeinkommen in den Jahren 1984, 1985 und Jänner bis August 1986 S 3.288,70, S 3.337,80 und S 3.391,60, seit September 1986 S 3.091,60 ausmachte und damit etwa doppelt so hoch war wie der jeweils geltende Richtsatz.
Unter diesen Umständen war das Nichtgebühren der Ausgleichszahlung zunächst dem Amtsvormund und dann dem volljährigen Kläger bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit ohne weiters erkennbar, so daß jedenfalls der im § 107 Abs 1 Satz 1 ASVG zuletzt genannte Rückforderungstatbestand erfüllt ist. Deshalb mußte nicht mehr darauf eingegangen werden, ob der jeweilige Zahlungsempfänger den Bezug allenfalls durch bewußt unwahre Angaben, bewußte Verschweigung maßgebender Tatsachen oder Verletzung der Meldevorschriften herbeigeführt hat.Unter diesen Umständen war das Nichtgebühren der Ausgleichszahlung zunächst dem Amtsvormund und dann dem volljährigen Kläger bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit ohne weiters erkennbar, so daß jedenfalls der im Paragraph 107, Absatz eins, Satz 1 ASVG zuletzt genannte Rückforderungstatbestand erfüllt ist. Deshalb mußte nicht mehr darauf eingegangen werden, ob der jeweilige Zahlungsempfänger den Bezug allenfalls durch bewußt unwahre Angaben, bewußte Verschweigung maßgebender Tatsachen oder Verletzung der Meldevorschriften herbeigeführt hat.
Daß der Amtsvormund von den väterlichen Unterhaltsbeiträgen wissen mußte, ergibt sich aus der dem Pflegschaftsakt zu entnehmenden Zustellung einer Ausfertigung des rechtskräftigen Unterhaltserhöhungsbeschlusses ON 70 im Mai 1984, also bereits vor Erlassung des Ausgleichszulagenzuerkennungsbescheides vom 3. Juli 1984, aber auch vor Beantwortung des Ausgleichszulagenfragebogens vom 19. Juni 1984.
Daß der am 9. Mai 1986 volljährig gewordene Kläger wissen mußte, daß ihm die beklagte Partei zur Waisenpension eine Ausgleichszulage erbrachte und daß er auch die Höhe der Waisenpension und der Ausgleichszulage kennen mußte, geht aus der an ihn gerichteten Mitteilung der beklagten Partei vom 30. Mai 1986 über die Zusammensetzung der ihm ab 1. Juli 1986 an seine Wohnadresse zu überweisenden Leistung hervor.
Die Ersatzpflicht trifft für den gesamten Zeitraum den Kläger als Empfänger, nicht aber seinen gesetzlichen Vertreter (vgl Schrammel in Tomandl, SV-System 3. ErgLfg 170 f; Pichler in ZAS 1967, 103 FN 8).Die Ersatzpflicht trifft für den gesamten Zeitraum den Kläger als Empfänger, nicht aber seinen gesetzlichen Vertreter vergleiche Schrammel in Tomandl, SV-System 3. ErgLfg 170 f; Pichler in ZAS 1967, 103 FN 8).
Der Revision war daher nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.