Die wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision des Klägers ist nicht berechtigt.
Ein angelernter Beruf im Sinne des § 255 Abs. 2 ASVG liegt vor, wenn der Versicherte eine Tätigkeit ausgeübt hat, für die es erforderlich ist, durch praktische Arbeit qualifizierte Kenntnisse und Fähigkeiten zu erwerben, welche jenen in einem erlernten Beruf gleichzuhalten sind. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist es daher nicht entscheidend, ob ein Versicherter solche Kenntnisse besitzt oder auch ob sie üblicherweise von einem Dienstgeber gefordert werden, die Kenntnisse und Fähigkeiten müssen vielmehr während der praktischen Berufsausübung angewendet worden sein. Zur Abklärung dieser Frage hätte aber ein berufskundliches Gutachten nichts beitragen können. Aus den Ergebnissen des Verfahrens erster Instanz - dem Vorbringen des Klägers, seiner Parteiaussage und den vorgelegten Dienstgeberbestätigungen - im übrigen auch aus den Ausführungen in der Berufung und in der Revision ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, daß der Kläger die in den Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf "Berufskraftfahrer" (BGBl. 1987/396) festgelegten mannigfaltigen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen mußte, um als Kraftfahrer seine Berufstätigkeit bei der Firma A*** ausüben zu können. Daß dies nicht der Fall war, ergibt sich schon aus der Feststellung, der Kläger habe nicht im grenzüberschreitenden Verkehr gearbeitet, keinen Schriftverkehr geführt und keine Fremdsprachenkenntnisse für den Bereich des Güterbeförderungsgewerbes, wesentliche Teilgebiete, die im Lehrberuf "Berufskraftfahrer" beherrscht werden müssen. Wenn die Kenntnisse und Fähigkeiten des Versicherten nur ein Teilgebiet eines Tätigkeitsbereiches umfassen, der von gelernten Arbeitern ganz allgemein in viel weiterem Umfang beherrscht wird, liegt ein angelernter Beruf nicht vor (SSV-NF 1/48). Ein Kraftfahrer, dessen Kenntnisse nicht wesentlich über diejenigen hinausgehen, die von jedem Lenker eines Schwerkraftfahrzeuges anläßlich der Führerscheinprüfung verlangt werden, übt daher keinen angelernten Beruf aus (SSV-NF 2/66). Zutreffend haben die Vorinstanzen das Vorliegen von Invalidität nach § 255 Abs. 3 ASVG beurteilt. In einem solchen Fall aber ist das Verweisungsfeld mit dem allgemeinen Arbeitsmarkt ident. Die in § 255 Abs. 3 ASVG enthaltene Zumutbarkeitsformel soll nur in Ausnahmefällen eine Verweisung verhindern, die bei Berücksichtigung der schon ausgeübten Tätigkeiten als unbillig bezeichnet werden müßte (SSV-NF 2/34; 2/50). Dies aber kann bei den vom Berufungsgericht angeführten Verweisungsberufen eines Portiers oder Museumswächters nicht gesagt werden. Schließlich ist das Gericht in Sozialrechtssachen gerade wegen seiner besonderen Zusammensetzung durchaus in der Lage abzuschätzen, daß allgemein bekannte, gängige Verweisungsberufe wie die angeführten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in so ausreichender Zahl vorhanden sind, daß eine detaillierte Erhebung über deren exakte Anzahl nicht erforderlich ist (SSV-NF 2/20). Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.Ein angelernter Beruf im Sinne des Paragraph 255, Absatz 2, ASVG liegt vor, wenn der Versicherte eine Tätigkeit ausgeübt hat, für die es erforderlich ist, durch praktische Arbeit qualifizierte Kenntnisse und Fähigkeiten zu erwerben, welche jenen in einem erlernten Beruf gleichzuhalten sind. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist es daher nicht entscheidend, ob ein Versicherter solche Kenntnisse besitzt oder auch ob sie üblicherweise von einem Dienstgeber gefordert werden, die Kenntnisse und Fähigkeiten müssen vielmehr während der praktischen Berufsausübung angewendet worden sein. Zur Abklärung dieser Frage hätte aber ein berufskundliches Gutachten nichts beitragen können. Aus den Ergebnissen des Verfahrens erster Instanz - dem Vorbringen des Klägers, seiner Parteiaussage und den vorgelegten Dienstgeberbestätigungen - im übrigen auch aus den Ausführungen in der Berufung und in der Revision ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, daß der Kläger die in den Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf "Berufskraftfahrer" (BGBl. 1987/396) festgelegten mannigfaltigen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen mußte, um als Kraftfahrer seine Berufstätigkeit bei der Firma A*** ausüben zu können. Daß dies nicht der Fall war, ergibt sich schon aus der Feststellung, der Kläger habe nicht im grenzüberschreitenden Verkehr gearbeitet, keinen Schriftverkehr geführt und keine Fremdsprachenkenntnisse für den Bereich des Güterbeförderungsgewerbes, wesentliche Teilgebiete, die im Lehrberuf "Berufskraftfahrer" beherrscht werden müssen. Wenn die Kenntnisse und Fähigkeiten des Versicherten nur ein Teilgebiet eines Tätigkeitsbereiches umfassen, der von gelernten Arbeitern ganz allgemein in viel weiterem Umfang beherrscht wird, liegt ein angelernter Beruf nicht vor (SSV-NF 1/48). Ein Kraftfahrer, dessen Kenntnisse nicht wesentlich über diejenigen hinausgehen, die von jedem Lenker eines Schwerkraftfahrzeuges anläßlich der Führerscheinprüfung verlangt werden, übt daher keinen angelernten Beruf aus (SSV-NF 2/66). Zutreffend haben die Vorinstanzen das Vorliegen von Invalidität nach Paragraph 255, Absatz 3, ASVG beurteilt. In einem solchen Fall aber ist das Verweisungsfeld mit dem allgemeinen Arbeitsmarkt ident. Die in Paragraph 255, Absatz 3, ASVG enthaltene Zumutbarkeitsformel soll nur in Ausnahmefällen eine Verweisung verhindern, die bei Berücksichtigung der schon ausgeübten Tätigkeiten als unbillig bezeichnet werden müßte (SSV-NF 2/34; 2/50). Dies aber kann bei den vom Berufungsgericht angeführten Verweisungsberufen eines Portiers oder Museumswächters nicht gesagt werden. Schließlich ist das Gericht in Sozialrechtssachen gerade wegen seiner besonderen Zusammensetzung durchaus in der Lage abzuschätzen, daß allgemein bekannte, gängige Verweisungsberufe wie die angeführten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in so ausreichender Zahl vorhanden sind, daß eine detaillierte Erhebung über deren exakte Anzahl nicht erforderlich ist (SSV-NF 2/20). Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Revisionskosten beruht auf § 77 Abs. 1 Z 2 lit. b ASGG.Die Entscheidung über die Revisionskosten beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.