Die Revision ist nicht berechtigt.
Ein angelernter Beruf im Sinne des § 255 Abs. 2 ASVG liegt vor, wenn der Versicherte eine Tätigkeit ausübt, für die es erforderlich ist, durch praktische Arbeit qualifizierte Kenntnisse und Fähigkeiten zu erwerben, die jenen in einem erlernten Beruf gleichzuhalten sind. Dabei ist nicht der Nachweis des Vorliegens aller Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich, die nach den Ausbildungsvorschriften zum Berufsbild eines Lehrberufes zählen und damit einem Lehrling zu vermitteln sind. Es kommt vielmehr darauf an, daß ein angelernter Arbeiter über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die üblicherweise von ausgelernten Facharbeitern des jeweiligen Berufes in dessen auf dem Arbeitsmarkt gefragten Varianten verlangt werden. Es reicht nicht aus, wenn sich die Kenntnisse und Fähigkeiten auf ein oder mehrere Teilgebiete eines Berufes erstrecken, die von ausgelernten Facharbeitern allgemein in viel weiterem Umfang beherrscht werden (SSV-NF 1/48, 2/78, 4/80, 6/69 ua).Ein angelernter Beruf im Sinne des Paragraph 255, Absatz 2, ASVG liegt vor, wenn der Versicherte eine Tätigkeit ausübt, für die es erforderlich ist, durch praktische Arbeit qualifizierte Kenntnisse und Fähigkeiten zu erwerben, die jenen in einem erlernten Beruf gleichzuhalten sind. Dabei ist nicht der Nachweis des Vorliegens aller Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich, die nach den Ausbildungsvorschriften zum Berufsbild eines Lehrberufes zählen und damit einem Lehrling zu vermitteln sind. Es kommt vielmehr darauf an, daß ein angelernter Arbeiter über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die üblicherweise von ausgelernten Facharbeitern des jeweiligen Berufes in dessen auf dem Arbeitsmarkt gefragten Varianten verlangt werden. Es reicht nicht aus, wenn sich die Kenntnisse und Fähigkeiten auf ein oder mehrere Teilgebiete eines Berufes erstrecken, die von ausgelernten Facharbeitern allgemein in viel weiterem Umfang beherrscht werden (SSV-NF 1/48, 2/78, 4/80, 6/69 ua).
In Ausführung des § 138 LandarbeitsG wurde die Berufsausbildung in der Land- und Forstwirtschaft durch das land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz BGBl 177/1952 in der Fassung BGBl 114/1977 in den Grundsätzen geregelt. In dessen Ausführung erging das Landesgesetz für die Berufsausbildung in der Land- und Forstwirtschaft für Tirol (LGBl 12/1966 in der Fassung LGBl 11/1977), das für den hier maßgeblichen Zeitraum der letzten fünfzehn Jahre vor dem Stichtag Geltung hatte und erst durch das Tiroler land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz LGBl 97/1991 abgelöst wurde. Gemäß § 9 des Tiroler landwirtschaftlichen Schulgesetzes (LGBl 32/1977) sind die Lehrpläne der Berufs- und Fachschulen durch Verordnung zu erlassen. Nach den Lehrplanbestimmungen für Berufs- und Fachschulen (zuletzt landwirtschaftliche Lehrplanverordnung LGBl 41/1981 Anl 1, 6) bezweckt die Ausbildung die Vorbereitung auf die selbständige Berufstätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft bzw das selbständige Führen eines Betriebes oder Haushaltes. Die Ausbildung zum Gehilfen erfolgte durch die Lehre bzw war zur Gehilfenprüfung auch zuzulassen, wer das 21.Lebensjahr vollendet hatte und insgesamt eine mindestens dreijährige praktische Tätigkeit in dem Ausbildungszweig nachweisen konnte, in dem die Ablegung der Prüfung angestrebt wurde (Art I Pkt. 12 Tiroler LGBl 11/1977). Schon daraus ist zu entnehmen, daß auch die gesetzlich vorgesehene Berufsausbildung das Schwergewicht auf die praktischen Kenntnisse und Fähigkeiten legt. Damit sind die mangelnden Kenntnisse der Klägerin auf den Gebieten der theoretischen Schnittzeichnung, der Staatsbürgerkunde und der Standeskunde nicht entscheidend.In Ausführung des Paragraph 138, LandarbeitsG wurde die Berufsausbildung in der Land- und Forstwirtschaft durch das land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz Bundesgesetzblatt 177 aus 1952, in der Fassung Bundesgesetzblatt 114 aus 1977, in den Grundsätzen geregelt. In dessen Ausführung erging das Landesgesetz für die Berufsausbildung in der Land- und Forstwirtschaft für Tirol Landesgesetzblatt 12 aus 1966, in der Fassung Landesgesetzblatt 11 aus 1977,), das für den hier maßgeblichen Zeitraum der letzten fünfzehn Jahre vor dem Stichtag Geltung hatte und erst durch das Tiroler land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz Landesgesetzblatt 97 aus 1991, abgelöst wurde. Gemäß Paragraph 9, des Tiroler landwirtschaftlichen Schulgesetzes Landesgesetzblatt 32 aus 1977,) sind die Lehrpläne der Berufs- und Fachschulen durch Verordnung zu erlassen. Nach den Lehrplanbestimmungen für Berufs- und Fachschulen (zuletzt landwirtschaftliche Lehrplanverordnung Landesgesetzblatt 41 aus 1981, Anlage eins, 6,) bezweckt die Ausbildung die Vorbereitung auf die selbständige Berufstätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft bzw das selbständige Führen eines Betriebes oder Haushaltes. Die Ausbildung zum Gehilfen erfolgte durch die Lehre bzw war zur Gehilfenprüfung auch zuzulassen, wer das 21.Lebensjahr vollendet hatte und insgesamt eine mindestens dreijährige praktische Tätigkeit in dem Ausbildungszweig nachweisen konnte, in dem die Ablegung der Prüfung angestrebt wurde (Artikel römisch eins, Pkt. 12 Tiroler Landesgesetzblatt 11 aus 1977,). Schon daraus ist zu entnehmen, daß auch die gesetzlich vorgesehene Berufsausbildung das Schwergewicht auf die praktischen Kenntnisse und Fähigkeiten legt. Damit sind die mangelnden Kenntnisse der Klägerin auf den Gebieten der theoretischen Schnittzeichnung, der Staatsbürgerkunde und der Standeskunde nicht entscheidend.
Entscheidend ist aber, daß die festgestellten praktischen Kenntnisse und Fähigkeiten, deren Unvollständigkeit die Revisionswerberin nicht rügt, tatsächlich nicht über die von ungelernten Arbeitskräften hinausgehen.
Der Ausbildungsplan zum ländlichen Hauswirtschaftsgehilfen, der auf Grund der Verordnung der Lehrlings- und Fachausbildungsstelle der Landeslandwirtschaftskammer für Tirol vom 12.7.1967 erging und auf § 105 der Landarbeitsordnung für Tirol beruht, sieht bestimmte namentlich aufgezählte Kenntnisse und Fertigkeiten in der Hauswirtschaft (Wohnung, Haushaltspflege, Haushaltstechnik), Ernährung (Ernährungslehre, Kochlehre und Kochen), Vorratshaltung, Bekleidung (Materialienkunde, Schnittzeichnen, Nähen und Stricken), Gesundheits- und Krankenpflege einschließlich Erster Hilfe, Gartenbau und Tierhaltung, Staatsbürgerkunde, Standeskunde, Lebenskunde, beruflicher Schriftverkehr und berufliches Rechnen vor.Der Ausbildungsplan zum ländlichen Hauswirtschaftsgehilfen, der auf Grund der Verordnung der Lehrlings- und Fachausbildungsstelle der Landeslandwirtschaftskammer für Tirol vom 12.7.1967 erging und auf Paragraph 105, der Landarbeitsordnung für Tirol beruht, sieht bestimmte namentlich aufgezählte Kenntnisse und Fertigkeiten in der Hauswirtschaft (Wohnung, Haushaltspflege, Haushaltstechnik), Ernährung (Ernährungslehre, Kochlehre und Kochen), Vorratshaltung, Bekleidung (Materialienkunde, Schnittzeichnen, Nähen und Stricken), Gesundheits- und Krankenpflege einschließlich Erster Hilfe, Gartenbau und Tierhaltung, Staatsbürgerkunde, Standeskunde, Lebenskunde, beruflicher Schriftverkehr und berufliches Rechnen vor.
In der Fachrichtung ländliche Hauswirtschaft sind daher unter anderem Kenntnisse der Grundlagen der pflanzlichen und tierischen Produktion sowie ein Einblick in die Arbeit des Landwirtes erforderlich. Darunter fällt aber nicht nur das Versorgen der Tiere, das Melken, Putzen, Striegeln und Ausmisten des Stalles, sondern, um überhaupt qualifizierte und nichtqualifizierte Arbeitnehmer unterscheiden zu können, sind auch die Kenntnisse der Grundlagen der Fütterung, der Aufzucht und der sonstigen Grundlagen der Nutzviehhaltung (Kleintierhaltung) aber auch der Düngung und des Pflanzenschutzes, der Fruchtbarkeit des Bodens sowie im Bereich der Haushaltsführung die Vorratshaltung sowie kleine Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten im Haushalt, die Herstellung und Ausbesserung von Wäsche- und Kleidungsstücken etc von grundlegender Bedeutung. Ziel der Ausbildung ist die selbständige Berufstätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft. Hiezu stellte das Erstgericht lediglich fest, daß die Klägerin bei der Versorgung von Vieh wie auch der Bestellung von Feldern mitgeholfen hat. Ihre Kenntnisse und Fähigkeiten in der Haushaltsführung erschöpfen sich nach den Feststellungen insbesondere in Putzen, Bügeln und Kochen.
Diese tatsächlich erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten sind nicht jenen im Lehrberuf ländliche Hauswirtschaft gleichzuhalten, sondern umfassen nur Kenntnisse auf Teilgebieten des Lehrberufes, die jeder Unqualifizierte in der ländlichen Hauswirtschaft Tätige beherrscht, während gelernte Gehilfen umfangreichere Tätigkeitsbereiche in der Praxis zu beherrschen haben.
Daß die Klägerin mit ihrem Wissen im Bereich der ländlichen Hauswirtschaft eine solche so zu führen vermag, daß schwerwiegende Mängel vermieden werden ist eine Schlußfolgerung, die der Sachverständige auf Grund seiner theoretischen Abprüfung des Wissens der Klägerin zieht, ändert aber an den dargelegten Überlegungen nichts.
Für die Qualifikation nach § 255 Abs 2 ASVG ist nicht das jetzige theoretische Wissen, sondern sind die durch Praxis erworbenen und dort erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten entscheidend. Die in der Praxis erworbenen und festgestellten Kenntnisse und Fähigkeiten der Klägerin sind aber nicht denjenigen im Lehrberuf ländliche Hauswirtschaftsgehilfin gleichzuhalten.Für die Qualifikation nach Paragraph 255, Absatz 2, ASVG ist nicht das jetzige theoretische Wissen, sondern sind die durch Praxis erworbenen und dort erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten entscheidend. Die in der Praxis erworbenen und festgestellten Kenntnisse und Fähigkeiten der Klägerin sind aber nicht denjenigen im Lehrberuf ländliche Hauswirtschaftsgehilfin gleichzuhalten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 2 Z 1 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, ASGG.