Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach § 503 Z 2 ZPO liegt nicht vor. Diese Beurteilung bedarf keiner näheren Begründung (§ 510 Abs 3 dritter Satz ZPO), doch sei dem Revisionswerber in Kürze folgendes entgegengehalten:Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO liegt nicht vor. Diese Beurteilung bedarf keiner näheren Begründung (Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO), doch sei dem Revisionswerber in Kürze folgendes entgegengehalten:
Es trifft nicht zu, daß sich das Gericht zweiter Instanz nur unzureichend mit den Berufungsausführungen auseinandergesetzt habe. Der Vorwurf, das Privatgutachten des den Kläger behandelnden Arztes sei zu wenig berücksichtigt und die Widersprüchlichkeit des psychologischen Gutachtens nicht erkannt worden, betrifft ebenso die vom Obersten Gerichtshof nicht zu überprüfende Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen wie die weitere Rüge, es hätte von Amts wegen ein weiteres psychiatrisches Gutachten eingeholt werden müssen.
Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache rügt der Kläger, insoweit inhaltlich ebenfalls eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens geltend machend (vgl SSV-NF 5/18, 10/102 ua), daß das Gericht zweiter Instanz zu Unrecht angenommen habe, seine in der Berufung enthaltene Rechtsrüge sei nicht gesetzmäßig ausgeführt gewesen. Eine Stellungnahme zu dieser Frage kann hier schon deshalb unterbleiben, weil der Rechtsrüge auf keinen Fall ein Erfolg beschieden sein konnte: Nach den Feststellungen ist der Kläger weiterhin in der Lage, die von ihm bisher ausgeübte Tätigkeit eines Hausarbeiters (§ 253d Abs 1 Z 3 ASVG) zu verrichten. Kann ein Versicherter mangels wesentlicher Änderung seines Leistungskalküls die bisher ausgeübten Tätigkeiten weiterhin verrichten, stellt sich die Frage nach seiner Verweisbarkeit gar nicht. Der Kläger erfüllt daher derzeit die Voraussetzungen für die begehrte Pensionsleistung nicht.Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache rügt der Kläger, insoweit inhaltlich ebenfalls eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens geltend machend vergleiche SSV-NF 5/18, 10/102 ua), daß das Gericht zweiter Instanz zu Unrecht angenommen habe, seine in der Berufung enthaltene Rechtsrüge sei nicht gesetzmäßig ausgeführt gewesen. Eine Stellungnahme zu dieser Frage kann hier schon deshalb unterbleiben, weil der Rechtsrüge auf keinen Fall ein Erfolg beschieden sein konnte: Nach den Feststellungen ist der Kläger weiterhin in der Lage, die von ihm bisher ausgeübte Tätigkeit eines Hausarbeiters (Paragraph 253 d, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG) zu verrichten. Kann ein Versicherter mangels wesentlicher Änderung seines Leistungskalküls die bisher ausgeübten Tätigkeiten weiterhin verrichten, stellt sich die Frage nach seiner Verweisbarkeit gar nicht. Der Kläger erfüllt daher derzeit die Voraussetzungen für die begehrte Pensionsleistung nicht.
Der im Revisionsantrag hilfsweise begehrte Zuspruch einer Invaliditätspension würde überdies daran scheitern, daß der Kläger eine solche Pension (aus einem anderen Versicherungsfall: SSV-NF 12/65) im vorliegenden Rechtsstreit nicht eingeklagt hat.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch aus Billigkeit wurden nicht dargetan und sind nach der Aktenlage nicht ersichtlich.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch aus Billigkeit wurden nicht dargetan und sind nach der Aktenlage nicht ersichtlich.