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Entscheidung 10 ObS 162/17x×

Entscheidung 10 ObS 162/17x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10ObS162/17x

Entscheidungsdatum

23.01.2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten Dr. Schramm, den Hofrat Mag. Ziegelbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Ing. Christian Stangl-Brachnik, MA BA (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Ing. Karl Melichar (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei P*****, vertreten durch Dr. Susanne Schwarzenbacher, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Pflegegeld, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. Oktober 2017, GZ 10 Rs 91/17a-16, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionswerber bemängelt unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, dass nicht nachvollziehbar sei, aus welchen Gründen das Berufungsgericht zur Annahme eines Pflegebedarfs von lediglich vier Stunden für die sonstige (nicht tägliche, vergleiche Greifeneder/Liebhart, Pflegegeld4 Rz 5.162 ff) Körperpflege (Duschen, Wannenvollbad) gelangt sei, dieser sei tatsächlich in pflegegeldrelevantem Ausmaß höher. Nach der seit 9 ObS 10/87, SSV-NF 1/28, ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats kann jedoch auch in Sozialrechtssachen eine in der Berufung unterlassene bzw – wie hier – nicht gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge in der Revision nicht nachgetragen werden (RIS-Justiz RS0043480; RS0043573). Der Kläger hat die Rechtsrüge in der Berufung, worauf das Berufungsgericht hingewiesen hat, nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie ohne jede Begründung und abseits des festgestellten Sachverhalts eine Erhöhung des monatlichen Pflegebedarfs für die tägliche Körperpflege, die Mobilitätshilfe im engeren Sinn und die Verrichtung der Notdurft fordere. Hat das Berufungsgericht – wie im vorliegenden Fall – den Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung als nicht gesetzmäßig ausgeführt erachtet und deshalb die sachliche Behandlung der Rechtsrüge in der Berufung verweigert, muss dieser Umstand in der Revision als Mangelhaftigkeit bekämpft werden. Da der Kläger dies unterließ, ist dem Obersten Gerichtshof die rechtliche Überprüfung verwehrt (RIS-Justiz RS0043231).

Schlagworte

;Sozialrecht;

Textnummer

E120603

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:010OBS00162.17X.0123.000

Im RIS seit

15.02.2018

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2018

Dokumentnummer

JJT_20180123_OGH0002_010OBS00162_17X0000_000