Entscheidung 10 ObS 162/17x
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Geschäftszahl
10ObS162/17x
Entscheidungsdatum
23.01.2018
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten Dr. Schramm, den Hofrat Mag. Ziegelbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Ing. Christian Stangl-Brachnik, MA BA (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Ing. Karl Melichar (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei P*****, vertreten durch Dr. Susanne Schwarzenbacher, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Pflegegeld, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. Oktober 2017, GZ 10 Rs 91/17a-16, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionswerber bemängelt unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, dass nicht nachvollziehbar sei, aus welchen Gründen das Berufungsgericht zur Annahme eines Pflegebedarfs von lediglich vier Stunden für die sonstige (nicht tägliche, vgl Greifeneder/Liebhart, Pflegegeld4 Rz 5.162 ff) Körperpflege (Duschen, Wannenvollbad) gelangt sei, dieser sei tatsächlich in pflegegeldrelevantem Ausmaß höher. Nach der seit 9 ObS 10/87, SSV-NF 1/28, ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats kann jedoch auch in Sozialrechtssachen eine in der Berufung unterlassene bzw – wie hier – nicht gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge in der Revision nicht nachgetragen werden (RIS-Justiz RS0043480; RS0043573). Der Kläger hat die Rechtsrüge in der Berufung, worauf das Berufungsgericht hingewiesen hat, nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie ohne jede Begründung und abseits des festgestellten Sachverhalts eine Erhöhung des monatlichen Pflegebedarfs für die tägliche Körperpflege, die Mobilitätshilfe im engeren Sinn und die Verrichtung der Notdurft fordere. Hat das Berufungsgericht – wie im vorliegenden Fall – den Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung als nicht gesetzmäßig ausgeführt erachtet und deshalb die sachliche Behandlung der Rechtsrüge in der Berufung verweigert, muss dieser Umstand in der Revision als Mangelhaftigkeit bekämpft werden. Da der Kläger dies unterließ, ist dem Obersten Gerichtshof die rechtliche Überprüfung verwehrt (RIS-Justiz RS0043231).Der Revisionswerber bemängelt unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, dass nicht nachvollziehbar sei, aus welchen Gründen das Berufungsgericht zur Annahme eines Pflegebedarfs von lediglich vier Stunden für die sonstige (nicht tägliche, vergleiche Greifeneder/Liebhart, Pflegegeld4 Rz 5.162 ff) Körperpflege (Duschen, Wannenvollbad) gelangt sei, dieser sei tatsächlich in pflegegeldrelevantem Ausmaß höher. Nach der seit 9 ObS 10/87, SSV-NF 1/28, ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats kann jedoch auch in Sozialrechtssachen eine in der Berufung unterlassene bzw – wie hier – nicht gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge in der Revision nicht nachgetragen werden (RIS-Justiz RS0043480; RS0043573). Der Kläger hat die Rechtsrüge in der Berufung, worauf das Berufungsgericht hingewiesen hat, nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie ohne jede Begründung und abseits des festgestellten Sachverhalts eine Erhöhung des monatlichen Pflegebedarfs für die tägliche Körperpflege, die Mobilitätshilfe im engeren Sinn und die Verrichtung der Notdurft fordere. Hat das Berufungsgericht – wie im vorliegenden Fall – den Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung als nicht gesetzmäßig ausgeführt erachtet und deshalb die sachliche Behandlung der Rechtsrüge in der Berufung verweigert, muss dieser Umstand in der Revision als Mangelhaftigkeit bekämpft werden. Da der Kläger dies unterließ, ist dem Obersten Gerichtshof die rechtliche Überprüfung verwehrt (RIS-Justiz RS0043231).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:010OBS00162.17X.0123.000
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2018
Dokumentnummer
JJT_20180123_OGH0002_010OBS00162_17X0000_000