Die Revision ist nach § 46 Abs 3 ASGG auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Abs 1 leg cit zulässig; sie ist aber nicht berechtigt.Die Revision ist nach Paragraph 46, Absatz 3, ASGG auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Absatz eins, leg cit zulässig; sie ist aber nicht berechtigt.
Die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes durch das Berufungsgericht, daß der Klägerin kein Hilflosenzuschuß gebührt, weil die von ihr für die notwendigen Dienstleistungen überlicherweise aufzuwendenden Kosten nicht annähernd so hoch sind wie der begehrte Hilflosenzuschuß, ist richtig (§ 48 ASGG). Sie entspricht der stRsp des erkennenden Senates, das Erfordernis von Hilfe nur für die gründliche Reinigung der Wohnung, die Besorgung der großen Wäsche und das Einkaufen der Lebensmittel und sonstigen Gegenstände des täglichen Bedarfes einen Pensionsbezieher nicht hilflos iS des § 105a Abs 1 ASVG bzw der entsprechenden Bestimmungen der anderen Sozialversicherungsgesetze macht (neben den bereits vom Berufungsgericht zit Entscheidungen zB noch SSV-NF 3/32, 114; 4/12; 9.4.1991 10 Ob S 99/91; 9.7.1991 10 Ob S 187/91, 10 Ob S 191/91 und 196/91).Die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes durch das Berufungsgericht, daß der Klägerin kein Hilflosenzuschuß gebührt, weil die von ihr für die notwendigen Dienstleistungen überlicherweise aufzuwendenden Kosten nicht annähernd so hoch sind wie der begehrte Hilflosenzuschuß, ist richtig (Paragraph 48, ASGG). Sie entspricht der stRsp des erkennenden Senates, das Erfordernis von Hilfe nur für die gründliche Reinigung der Wohnung, die Besorgung der großen Wäsche und das Einkaufen der Lebensmittel und sonstigen Gegenstände des täglichen Bedarfes einen Pensionsbezieher nicht hilflos iS des Paragraph 105 a, Absatz eins, ASVG bzw der entsprechenden Bestimmungen der anderen Sozialversicherungsgesetze macht (neben den bereits vom Berufungsgericht zit Entscheidungen zB noch SSV-NF 3/32, 114; 4/12; 9.4.1991 10 Ob S 99/91; 9.7.1991 10 Ob S 187/91, 10 Ob S 191/91 und 196/91).
In der schon vom Berufungsgericht herangezogenen E SSV-NF 3/15 führte der erkennende Senat ua aus, um ungerechte und ungleiche Ergebnisse zu vermeiden, könne eine von den üblichen Gegebenheiten - auch im bäuerlichen Bereich - extrem abweichende Wohnlage - die nächste Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels und das nächste Lebensmittelgeschäft waren etwa 9 km vom Wohnhaus der damaligen Klägerin entfernt - nur insoweit berücksichtigt werden, als diese nicht schon körperlich gesunden Menschen in überdurchschnittlichem Ausmaß Mehrkosten verursache. Dies treffe bei einer solchen Entfernung vom nächsten öffentlichen Verkehrsmittel und der nächsten Einkaufsmöglichkeit zu. In einem solchen Fall müßten Einkäufe besonders rationell und nur fallweise in größeren Abständen durchgeführt werden. Anläßlich solcher Einkäufe könnten auch die übrigen erforderlichen Hilfeleistungen - grobe Hausarbeiten, Großwäsche und die nur in den Wintermonaten nötige Herbeischaffung des Brennmaterials aus dem Vorratsraum (die Zustellung bis dorthin würden auf Grund der örtlichen Gegebenheiten auch gesunde Personen üblicherweise durch dazu befugte Unternehmen vornehmen lassen) - durchgeführt werden.
Die diese Rechtsmeinung bekämpfenden Revisionsausführungen erscheinen dem erkennenden Senat nicht überzeugend.
Der Revisionswerberin ist darin zuzustimmen, daß auch ein in größerer Entfernung von der nächsten Einkaufsmöglichkeit wohnender Mensch - mag er gesund oder krank sein - die Möglichkeit haben sollte, sich zweimal in der Woche mit frischen Nahrungsmitteln, insbesondere Brot, Milch, Fleisch, Obst und Gemüse zu versorgen, weil ihm nicht zugemutet werden kann, unter Umständen fast eine ganze Woche von alten derartigen Nahrungsmitteln zu leben.
Dies ändert aber nichts daran, daß von einem in größerer Entfernung von der nächsten Einkaufsmöglichkeit wohnenden Pensionisten, der aus gesundheitlichen Gründen diese Einkaufswege nicht mehr selbst bewältigen kann und ua wegen der Kosten einer dafür erforderlichen Hilfskraft einen Hilflosenzuschuß beansprucht, im Interesse der Versichertengemeinschaft verlangt werden muß, diese Kosten möglichst gering zu halten.
Ist es in solchen Fällen zumutbar, möglicherweise sogar üblich, die mehrere Kilometer langen Einkaufswege mit einem privaten (zB Fahrrad oder Kfz) oder öffentlichen Verkehrsmittel (zB Bus oder Bahn) zu erledigen, dann ist bei der Schätzung der Kosten der einkaufenden Hilfskräfte die Zeit während eines damit verbundenen Fußmarsches nur dann zugrunde zu legen, wenn die Zurücklegung der Einkaufswege mit einem Fahrzeug nicht wesentlich billiger käme und daher iS der E SSV-NF 3/15 rationeller wäre.
Dafür, daß die Wege vom Haus der Klägerin zur 8 km entfernten nächsten Einkaufsmöglichkeit nicht mit einem Fahrzeug zurückgelegt werden könnten, ergibt sich aus den Akten kein Anhaltspunkt.
Eine motorisierte oder ein Fahrrad benützende Hilfskraft würde für die erforderlichen beiden wöchentlichen Einkäufe einschließlich der Fahrzeit nicht mehr als drei Stunden, im Monat also nur rund 13 Stunden benötigen.
Unter Berücksichtigung des weiteren Zeitaufwandes für die nur in größeren Zeitabständen vorzunehmende gründliche Reinigung der kleinen Wohnung und der großen Wäsche sowie das Herbeischaffen des Brennmaterials, wofür in der Berufung monatlich durchschnittlich etwa weitere 13 Stunden angenommen werden, ergibt sich ein monatlicher Hilfsbedarf von etwa 26 Stunden.
Die diesbezüglichen Kosten betragen unter Zugrundelegung eines bei Bedachtnahme auf die Mindestlohntarife für stundenweise beschäftigte und nicht in den Haushalt aufgenommene Haushaltshilfen (vgl SSV-NF 5/41 und 44) durchaus realistischen (Brutto)Stundenlohnes von 70 S bis 80 S etwa 1820 S bis 2080 S. Dieser durchschnittliche monatliche Mehraufwand liegt erheblich unter dem Mindesthilflosenzuschuß, aber auch unter der etwa gleichhohen Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs 1 Z 2 und Abs 2 ASVG und würde sich durch den vom Dienstgeber zu entrichtenden Beitrag für die Teilversicherung in der Unfallversicherung nicht wesentlich erhöhen (vgl SSV-NF 5/44 ua).Die diesbezüglichen Kosten betragen unter Zugrundelegung eines bei Bedachtnahme auf die Mindestlohntarife für stundenweise beschäftigte und nicht in den Haushalt aufgenommene Haushaltshilfen vergleiche SSV-NF 5/41 und 44) durchaus realistischen (Brutto)Stundenlohnes von 70 S bis 80 S etwa 1820 S bis 2080 S. Dieser durchschnittliche monatliche Mehraufwand liegt erheblich unter dem Mindesthilflosenzuschuß, aber auch unter der etwa gleichhohen Geringfügigkeitsgrenze des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, ASVG und würde sich durch den vom Dienstgeber zu entrichtenden Beitrag für die Teilversicherung in der Unfallversicherung nicht wesentlich erhöhen vergleiche SSV-NF 5/44 ua).
Deshalb war der Revision nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.