Entscheidung 10 ObS 162/95
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
12.09.1995
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Martin Meches (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Alfred Klair (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Christine K*****, ohne Beschäftigung, ***** vertreten durch Dr.Burghard Seyr, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 16.Mai 1995, GZ 5 Rs 36/95-22, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 18.Jänner 1995, GZ 44 Cgs 186/93x-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Rechtliche Beurteilung
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit nach § 503 Z 2 ZPO liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO). Ob der schon in der Berufung behauptete Mangel des Verfahrens erster Instanz vom Berufungsgericht zutreffend verneint wurde, ist nach stRsp vom Revisionsgericht auch in Sozialrechtssachen nicht zu prüfen (SSV-NF 7/74 mwN ua).Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit nach Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO). Ob der schon in der Berufung behauptete Mangel des Verfahrens erster Instanz vom Berufungsgericht zutreffend verneint wurde, ist nach stRsp vom Revisionsgericht auch in Sozialrechtssachen nicht zu prüfen (SSV-NF 7/74 mwN ua).
Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Die reduzierte Leistungsfähigkeit der rechten Hand schließt die Klägerin nicht vom allgemeinen Arbeitsmarkt aus (§ 255 Abs 3 ASVG).Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG). Die reduzierte Leistungsfähigkeit der rechten Hand schließt die Klägerin nicht vom allgemeinen Arbeitsmarkt aus (Paragraph 255, Absatz 3, ASVG).
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:010OBS00162.95.0912.000
Dokumentnummer
JJT_19950912_OGH0002_010OBS00162_9500000_000