Soweit die Klägerin auch im Revisionsrekurs neuerlich eine Verletzung der Anleitungspflicht rügt, ist sie darauf zu verweisen, daß das Rekursgericht bereits diesen Verfahrensmangel bereits verneinte. Schon aus diesem Grunde kann dies vor dem Obersten Gerichtshof nicht mehr neuerlich geltend gemacht werden.
Ob eine Änderung des körperlichen und geistigen Zustandes und welche Änderung eingetreten ist, stellt eine von den Tatsacheninstanzen zu beantwortende Tatfrage dar; ob diese Änderung wesentlich im Sinne des § 68 ASGG ist, unterliegt der rechtlichen Beurteilung (SSV-NF 5/141; zuletzt 10 ObS 1/99s). Die Glaubhaftmachung, also die Bescheinigung der behaupteten Tatsachen, ist immer eine Frage der vom Obersten Gerichtshof nicht überprüfbaren Beweiswürdigung (10 ObS 1/99s mwN).Ob eine Änderung des körperlichen und geistigen Zustandes und welche Änderung eingetreten ist, stellt eine von den Tatsacheninstanzen zu beantwortende Tatfrage dar; ob diese Änderung wesentlich im Sinne des Paragraph 68, ASGG ist, unterliegt der rechtlichen Beurteilung (SSV-NF 5/141; zuletzt 10 ObS 1/99s). Die Glaubhaftmachung, also die Bescheinigung der behaupteten Tatsachen, ist immer eine Frage der vom Obersten Gerichtshof nicht überprüfbaren Beweiswürdigung (10 ObS 1/99s mwN).
Die Tatsacheninstanzen haben die behauptete Änderung der Anspruchsvoraussetzungen, nämlich eine Verschlimmerung des körperlichen Zustandes der Klägerin als nicht bescheinigt angesehen und damit die Tatfrage für den Obersten Gerichtshof bindend gelöst. Die Rechtsfrage nach der Wesentlichkeit der Änderung, ob sich das Leistungskalkül gegenüber jenem zur Zeit des Verfahrens, das über den früheren Antrag auf Zuerkennung der Pension durchgeführt wurde, soweit verschlechtert hat, daß der Klägerin nunmehr die Ausübung der Berufstätigkeit nicht mehr zugemutet werden kann, stellt sich aber nur, wenn eine solche Änderung glaubhaft bescheinigt wurde. Da die Tatsacheninstanzen dem eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes verneinenden Sachverständigengutachten folgten, liegt eine glaubhafte Bescheinigung einer Verschlimmerung des körperlichen Zustandes durch die Klägerin nicht vor. Ausgehend davon haben aber die Vorinstanzen das Vorliegen der Voraussetzungen für die Klageführung im Sinn des § 68 Abs 2 ASGG zutreffend verneint.Die Tatsacheninstanzen haben die behauptete Änderung der Anspruchsvoraussetzungen, nämlich eine Verschlimmerung des körperlichen Zustandes der Klägerin als nicht bescheinigt angesehen und damit die Tatfrage für den Obersten Gerichtshof bindend gelöst. Die Rechtsfrage nach der Wesentlichkeit der Änderung, ob sich das Leistungskalkül gegenüber jenem zur Zeit des Verfahrens, das über den früheren Antrag auf Zuerkennung der Pension durchgeführt wurde, soweit verschlechtert hat, daß der Klägerin nunmehr die Ausübung der Berufstätigkeit nicht mehr zugemutet werden kann, stellt sich aber nur, wenn eine solche Änderung glaubhaft bescheinigt wurde. Da die Tatsacheninstanzen dem eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes verneinenden Sachverständigengutachten folgten, liegt eine glaubhafte Bescheinigung einer Verschlimmerung des körperlichen Zustandes durch die Klägerin nicht vor. Ausgehend davon haben aber die Vorinstanzen das Vorliegen der Voraussetzungen für die Klageführung im Sinn des Paragraph 68, Absatz 2, ASGG zutreffend verneint.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.