Der wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung gegen diesen Beschluß erhobene Rekurs der beklagten Partei ist nicht berechtigt.
In der Stammfassung des ASVG lautete § 108 wie folgt:In der Stammfassung des ASVG lautete Paragraph 108, wie folgt:
Bezugsberechtigung im Falle des Todes des Rentenempfängers: Ist im Zeitpunkt des Todes des Anspruchsberechtigten eine fällige Rente noch nicht ausgezahlt, so sind nacheinander der Ehegatte, die leiblichen Kinder, der Vater, die Mutter, die Geschwister bezugsberechtigt, alle diese Personen jedoch nur, wenn sie mit dem Anspruchsberechtigten zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Steht der Anspruch mehreren Kindern oder Geschwistern des Verstorbenen zu, so sind sie zu gleichen Teilen anspruchsberechtigt. § 408 hatte folgenden Wortlaut: Fortsetzung des Verfahrens durch die Angehörigen: Ist beim Tod des Anspruchswerbers oder Anspruchsberechtigten das Verfahren zur Feststellung eines Leistungsanspruches durch den Versicherungsträger noch nicht abgeschlossen, so sind zur Fortsetzung des Verfahrens nacheinander der Ehegatte, die leiblichen Kinder, der Vater, die Mutter, die Geschwister berechtigt, alle diese Personen jedoch nur, wenn sie mit dem Anspruchsberechtigten zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Die Bestimmungen des Abs 1 sind im Leistungsstreitverfahren erster und zweiter Instanz sinngemäß anzuwenden.Bezugsberechtigung im Falle des Todes des Rentenempfängers: Ist im Zeitpunkt des Todes des Anspruchsberechtigten eine fällige Rente noch nicht ausgezahlt, so sind nacheinander der Ehegatte, die leiblichen Kinder, der Vater, die Mutter, die Geschwister bezugsberechtigt, alle diese Personen jedoch nur, wenn sie mit dem Anspruchsberechtigten zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Steht der Anspruch mehreren Kindern oder Geschwistern des Verstorbenen zu, so sind sie zu gleichen Teilen anspruchsberechtigt. Paragraph 408, hatte folgenden Wortlaut: Fortsetzung des Verfahrens durch die Angehörigen: Ist beim Tod des Anspruchswerbers oder Anspruchsberechtigten das Verfahren zur Feststellung eines Leistungsanspruches durch den Versicherungsträger noch nicht abgeschlossen, so sind zur Fortsetzung des Verfahrens nacheinander der Ehegatte, die leiblichen Kinder, der Vater, die Mutter, die Geschwister berechtigt, alle diese Personen jedoch nur, wenn sie mit dem Anspruchsberechtigten zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Die Bestimmungen des Absatz eins, sind im Leistungsstreitverfahren erster und zweiter Instanz sinngemäß anzuwenden.
Der Personenkreis beider Vorschriften ist derselbe. Während § 108 ASVG die materielle Berechtigung regelt, wird in § 408 ASVG die verfahrensrechtliche Konsequenz gezogen. Dies ergibt sich schon aus der systematischen Stellung beider Normen. § 108 findet sich im ersten Teil (allgemeine Bestimmungen: Abschnitt VI Leistungsansprüche) § 408 im verfahrensrechtlichen Teil. In den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage wird zu § 408 ausgeführt, daß zur Fortsetzung des Verfahrens zur Feststellung eines Leistungsanspruches durch den Versicherungsträger oder eines Leistungsstreitverfahrens nur gewisse nahe Verwandte zugelassen sind, die mit dem Anspruchsberechtigten zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Hiebei wird von der Annahme ausgegangen, daß diesen nahen Angehörigen auch der Leistungsanspruch, der beim Tode des Anspruchswerbers oder Anspruchsberechtigten noch nicht zuerkannt war, zugute gekommen wäre, bzw daß sie auch zwischenweilig den Unterhalt des Leistungswerbers bestritten haben. Sie sollen daher auch berechtigt sein, das Verfahren fortzusetzen, um zu einer Deckung ihrer allfälligen Aufwendungen zu gelangen (599 BlgNR VII GP 117 f). Der Wortlaut des Gesetzes durch Festlegung einer Reihenfolge für ganz bestimmte Personen, noch dazu mit der apodiktischen Einschränkung "diese jedoch nur, wenn......" wurde zunächst so ausgelegt, daß der Gesetzgeber eine sondererbfolgerechtliche Regelung getroffen habe, die andere Personen, die nach bürgerlichem Recht zu Erben berufen wären, ausschließen sollte.Der Personenkreis beider Vorschriften ist derselbe. Während Paragraph 108, ASVG die materielle Berechtigung regelt, wird in Paragraph 408, ASVG die verfahrensrechtliche Konsequenz gezogen. Dies ergibt sich schon aus der systematischen Stellung beider Normen. Paragraph 108, findet sich im ersten Teil (allgemeine Bestimmungen: Abschnitt römisch sechs Leistungsansprüche) Paragraph 408, im verfahrensrechtlichen Teil. In den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage wird zu Paragraph 408, ausgeführt, daß zur Fortsetzung des Verfahrens zur Feststellung eines Leistungsanspruches durch den Versicherungsträger oder eines Leistungsstreitverfahrens nur gewisse nahe Verwandte zugelassen sind, die mit dem Anspruchsberechtigten zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Hiebei wird von der Annahme ausgegangen, daß diesen nahen Angehörigen auch der Leistungsanspruch, der beim Tode des Anspruchswerbers oder Anspruchsberechtigten noch nicht zuerkannt war, zugute gekommen wäre, bzw daß sie auch zwischenweilig den Unterhalt des Leistungswerbers bestritten haben. Sie sollen daher auch berechtigt sein, das Verfahren fortzusetzen, um zu einer Deckung ihrer allfälligen Aufwendungen zu gelangen (599 BlgNR römisch sieben Gesetzgebungsperiode 117 f). Der Wortlaut des Gesetzes durch Festlegung einer Reihenfolge für ganz bestimmte Personen, noch dazu mit der apodiktischen Einschränkung "diese jedoch nur, wenn......" wurde zunächst so ausgelegt, daß der Gesetzgeber eine sondererbfolgerechtliche Regelung getroffen habe, die andere Personen, die nach bürgerlichem Recht zu Erben berufen wären, ausschließen sollte.
Durch die 9. ASVG-Novelle wurden in den Kreis der Bezugsberechtigten auch die Wahlkinder einbezogen, ein weiterer Hinweis darauf, daß der bezugsberechtigte Personenkreis abschließend geregelt werden sollte.
Nicht zuletzt unter dem Eindruck kritischer Veröffentlichungen (Nott, Die Fortsetzung des Leistungsverfahrens durch Angehörige SoSi 1966, 218 f; Spielbüchler, Die Vererbung sozialversicherungsrechtlicher Geldleistungsansprüche RdA 1971, 33 f) ging das Oberlandesgericht Wien in mehreren Entscheidungen zu der Rechtsansicht über, daß dann, wenn keine der in den §§ 108 und 408 ASVG genannten Personen vorhanden war, die gesetzlichen Erben des verstorbenen Versicherten bezugs- und fortsetzungsberechtigt seien (ua SSV 11/9, SSV 12/34 - unter Heranziehung auch der Bestimmungen des § 155 Abs 1 ZPO).Nicht zuletzt unter dem Eindruck kritischer Veröffentlichungen (Nott, Die Fortsetzung des Leistungsverfahrens durch Angehörige SoSi 1966, 218 f; Spielbüchler, Die Vererbung sozialversicherungsrechtlicher Geldleistungsansprüche RdA 1971, 33 f) ging das Oberlandesgericht Wien in mehreren Entscheidungen zu der Rechtsansicht über, daß dann, wenn keine der in den Paragraphen 108 und 408 ASVG genannten Personen vorhanden war, die gesetzlichen Erben des verstorbenen Versicherten bezugs- und fortsetzungsberechtigt seien (ua SSV 11/9, SSV 12/34 - unter Heranziehung auch der Bestimmungen des Paragraph 155, Absatz eins, ZPO).
Durch die 29. ASVG-Novelle wurde § 108 ASVG - und gleichlautend hiezu auch § 408 geändert. Er lautete nunmehr: Ist im Zeitpunkt des Todes des Anspruchsberechtigten eine fällige Geldleistung (Erstattung von Kosten anstelle von Sachleistungen) noch nicht ausgezahlt, so sind, soferne in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, nacheinander der Ehegatte, die leiblichen Kinder, die Wahlkinder, die Stiefkinder, der Vater, die Mutter, die Geschwister bezugsberechtigt, alle diese Personen jedoch nur, wenn sie gegenüber dem Anspruchsberechtigten zur Zeit seines Todes unterhaltsberechtigt oder unterhaltspflichtig waren oder mit ihm zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Steht der Anspruch mehreren Kindern oder Geschwistern des Verstorbenen zu, so sind sie zu gleichen Teilen anspruchsberechtigt. Neu wurde folgender Absatz 2 hinzugefügt: Sind keine Personen, die gemäß Abs 1 bezugsberechtigt sind, vorhanden, so ist die Geldleistung (Erstattung von Kosten anstelle von Sachleistungen) vom Versicherungsträger nicht auszuzahlen. In den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (404 BlgNR 13.GP 84 wird dazu ausgeführt, daß die geltende Regelung sich insofern als änderungsbedürftig erwiesen habe, als sie auch Angehörigen, die dem Verstorbenen auf Grund einer Unterhaltsverpflichtung den Unterhalt geleistet haben, nur dann einen Anspruch auf Auszahlung einer fälligen Geldleistung einräume, wenn sie mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Hiefür sei offenbar die Überlegung maßgebend gewesen, daß Personen, die in einem solchen Naheverhältnis zum Verstorbenen gelebt haben, auch Aufwendungen für ihn getätigt haben, zu deren Abgeltung sie nunmehr die fällige Geldleistung ausbezahlt erhalten sollten. In der Praxis habe sich jedoch ergeben, daß häufig auch Verwandte, die mit dem Verstorbenen nicht in häuslicher Gemeinschaft lebten, zu seinem Unterhalt beigetragen hätten. Desgleichen könnten Verwandte vorhanden sein, die vom Verstorbenen Unterhalt bekamen, ohne in häuslicher Gemeinschaft zu leben. Um den Bedürfnissen der Praxis besser Rechnung tragen zu können, würden die Anspruchsvoraussetzungen für die Auszahlung einer fälligen Geldleistung flexibler gestaltet, indem das Bestehen einer häuslichen Gemeinschaft alternativ neben die Tatsache der Unterhaltspflicht oder Unterhaltsberechtigung treten solle. Eine Änderung gegenüber der bisher durch die Judikatur verursachten Auslegung, daß eine fällige Geldleistung, wenn im Sinne des Abs 1 anspruchsberechtigte Personen nicht vorhanden sind, in den Nachlaß fällt und den Erben zugute kommt, bringe die Regelung des Abs 2 im § 108. Seien bezugsberechtigte Personen im Sinne des Abs 1 nicht vorhanden, so sei die Leistung vom Versicherungsträger nicht auszuzahlen. Maßgebend sei hiebei die Überlegung, daß die Regelung des § 108 in erster Linie eine Schutzbestimmung für diejenigen Verwandten sein solle, die sich zur Zeit des Todes des Versicherten um ihm gekümmert und vielleicht Auslagen für ihn gehabt haben. Es bestehe aber keine Notwendigkeit, bei Nichtvorhandensein solcher Personen eine fällige Geldleistung aus der Sozialversicherung im Erbweg irgendwelchen Personen zukommen zu lassen, die zum Verstorbenen vielleicht überhaupt keine Beziehung, geschweige denn Auslagen für ihn gehabt hätten; denn dies wäre eine Zweckentfremdung der Mittel der Versichertengemeinschaft. Da nach der herrschenden Judikatur aber nicht nur fällige Geldleistungen, sondern auch Verbindlichkeiten des Verstorbenen in den Nachlaß fallen, sei dementsprechend vorzusorgen gewesen, daß nicht allfällige Rückerstattungsverpflichtungen gemäß § 107 des Verstorbenen im Erbwege auf solche Personen übergehen, die zum Verstorbenen überhaupt keine Beziehungen hatten. Durch den dem § 107 anzufügenden Absatz 5 werde daher vorgesehen, daß solche Rückerstattungsverpflichtungen nur gegenüber den im § 108 Abs 1 angeführten Personen und auch dann nur geltend gemacht werden können, wenn diese Personen gemäß § 108 eine fällige Geldleistung bezogen haben. Da die §§ 108 und 408 für denselben Personenkreis einerseits die materielle Berechtigung zum Bezug einer Leistung und andererseits die Stellung im Verfahren zur Feststellung eines Leistungsanspruches beim Tod des Anspruchswerbers regeln, habe auch § 408 an die im § 108 vorgenommenen Änderungen entsprechend angepaßt werden müssen.Durch die 29. ASVG-Novelle wurde Paragraph 108, ASVG - und gleichlautend hiezu auch Paragraph 408, geändert. Er lautete nunmehr: Ist im Zeitpunkt des Todes des Anspruchsberechtigten eine fällige Geldleistung (Erstattung von Kosten anstelle von Sachleistungen) noch nicht ausgezahlt, so sind, soferne in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, nacheinander der Ehegatte, die leiblichen Kinder, die Wahlkinder, die Stiefkinder, der Vater, die Mutter, die Geschwister bezugsberechtigt, alle diese Personen jedoch nur, wenn sie gegenüber dem Anspruchsberechtigten zur Zeit seines Todes unterhaltsberechtigt oder unterhaltspflichtig waren oder mit ihm zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Steht der Anspruch mehreren Kindern oder Geschwistern des Verstorbenen zu, so sind sie zu gleichen Teilen anspruchsberechtigt. Neu wurde folgender Absatz 2 hinzugefügt: Sind keine Personen, die gemäß Absatz eins, bezugsberechtigt sind, vorhanden, so ist die Geldleistung (Erstattung von Kosten anstelle von Sachleistungen) vom Versicherungsträger nicht auszuzahlen. In den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (404 BlgNR 13.Gesetzgebungsperiode 84 wird dazu ausgeführt, daß die geltende Regelung sich insofern als änderungsbedürftig erwiesen habe, als sie auch Angehörigen, die dem Verstorbenen auf Grund einer Unterhaltsverpflichtung den Unterhalt geleistet haben, nur dann einen Anspruch auf Auszahlung einer fälligen Geldleistung einräume, wenn sie mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Hiefür sei offenbar die Überlegung maßgebend gewesen, daß Personen, die in einem solchen Naheverhältnis zum Verstorbenen gelebt haben, auch Aufwendungen für ihn getätigt haben, zu deren Abgeltung sie nunmehr die fällige Geldleistung ausbezahlt erhalten sollten. In der Praxis habe sich jedoch ergeben, daß häufig auch Verwandte, die mit dem Verstorbenen nicht in häuslicher Gemeinschaft lebten, zu seinem Unterhalt beigetragen hätten. Desgleichen könnten Verwandte vorhanden sein, die vom Verstorbenen Unterhalt bekamen, ohne in häuslicher Gemeinschaft zu leben. Um den Bedürfnissen der Praxis besser Rechnung tragen zu können, würden die Anspruchsvoraussetzungen für die Auszahlung einer fälligen Geldleistung flexibler gestaltet, indem das Bestehen einer häuslichen Gemeinschaft alternativ neben die Tatsache der Unterhaltspflicht oder Unterhaltsberechtigung treten solle. Eine Änderung gegenüber der bisher durch die Judikatur verursachten Auslegung, daß eine fällige Geldleistung, wenn im Sinne des Absatz eins, anspruchsberechtigte Personen nicht vorhanden sind, in den Nachlaß fällt und den Erben zugute kommt, bringe die Regelung des Absatz 2, im Paragraph 108, Seien bezugsberechtigte Personen im Sinne des Absatz eins, nicht vorhanden, so sei die Leistung vom Versicherungsträger nicht auszuzahlen. Maßgebend sei hiebei die Überlegung, daß die Regelung des Paragraph 108, in erster Linie eine Schutzbestimmung für diejenigen Verwandten sein solle, die sich zur Zeit des Todes des Versicherten um ihm gekümmert und vielleicht Auslagen für ihn gehabt haben. Es bestehe aber keine Notwendigkeit, bei Nichtvorhandensein solcher Personen eine fällige Geldleistung aus der Sozialversicherung im Erbweg irgendwelchen Personen zukommen zu lassen, die zum Verstorbenen vielleicht überhaupt keine Beziehung, geschweige denn Auslagen für ihn gehabt hätten; denn dies wäre eine Zweckentfremdung der Mittel der Versichertengemeinschaft. Da nach der herrschenden Judikatur aber nicht nur fällige Geldleistungen, sondern auch Verbindlichkeiten des Verstorbenen in den Nachlaß fallen, sei dementsprechend vorzusorgen gewesen, daß nicht allfällige Rückerstattungsverpflichtungen gemäß Paragraph 107, des Verstorbenen im Erbwege auf solche Personen übergehen, die zum Verstorbenen überhaupt keine Beziehungen hatten. Durch den dem Paragraph 107, anzufügenden Absatz 5 werde daher vorgesehen, daß solche Rückerstattungsverpflichtungen nur gegenüber den im Paragraph 108, Absatz eins, angeführten Personen und auch dann nur geltend gemacht werden können, wenn diese Personen gemäß Paragraph 108, eine fällige Geldleistung bezogen haben. Da die Paragraphen 108 und 408 für denselben Personenkreis einerseits die materielle Berechtigung zum Bezug einer Leistung und andererseits die Stellung im Verfahren zur Feststellung eines Leistungsanspruches beim Tod des Anspruchswerbers regeln, habe auch Paragraph 408, an die im Paragraph 108, vorgenommenen Änderungen entsprechend angepaßt werden müssen.
Damit aber trat der Gesetzgeber eindeutig der in der Judikatur und Lehre vertretenen Ansicht entgegen, daß § 108 ASVG und die korrespondierende verfahrensrechtliche Norm des § 408 keine abschließende sondererbfolgerechtliche Regelung enthalten und bestimmte, daß nur der dort genannte Personenkreis nach dem Tod des Bezugsberechtigten einen Anspruch haben kann.Damit aber trat der Gesetzgeber eindeutig der in der Judikatur und Lehre vertretenen Ansicht entgegen, daß Paragraph 108, ASVG und die korrespondierende verfahrensrechtliche Norm des Paragraph 408, keine abschließende sondererbfolgerechtliche Regelung enthalten und bestimmte, daß nur der dort genannte Personenkreis nach dem Tod des Bezugsberechtigten einen Anspruch haben kann.
Mit der 33. ASVG-Novelle wurde § 108 Abs 2 ASVG neuerlich geändert. Anstelle des bisherigen Auszahlungsverbotes trat folgende Bestimmung: Der Kostenersatz nach § 131 Abs 1 und 3 sowie nach § 150 steht nach dem Tode eines Versicherten den in Abs 1 genannten Personen bzw denjenigen Personen zu, die die Kosten anstelle des Versicherten getragen haben. In den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (1084 BlgNR 14.GP, 41) wird dazu ausgeführt, daß in der Krankenversicherung das Antragsprinzip gelte. Vor der 32. Novelle zum ASVG hätten daher die im § 108 Abs 1 ASVG genannten Personen nur jene Leistungsansprüche verfolgen können, die der zwischenzeitig verstorbene Versicherte bereits geltend gemacht hatte. Sei der Versicherte vor Geltendmachung des Leistungsanspruches verstorben, hätten auch die nach § 108 Abs 1 Begünstigten die Leistung nicht mehr begehren können. Die Auswirkungen dieser Rechtslage schienen unbillig, sodaß durch eine Änderung des § 361 Abs 2 ASVG im Zuge der 32. Novelle den im § 108 Abs 1 ASVG aufgezählten Personen bei Zutreffen der dort genannten Voraussetzungen die Möglichkeit der Antragstellung auf Kostenersatz und damit auch der Empfangnahme dieses Kostenersatzes eingeräumt worden sei. Darüber hinaus seien in den gesetzlichen Krankenversicherungen, in denen der Leistungsgewährung durch Kostenerstattung bzw durch Kostenzuschüsse besondere Bedeutung zukomme, zahlreiche Fälle bekannt geworden, in denen nicht der Versicherte selbst, sondern eine andere, mit ihm nicht in einem nahen Verwandtschaftsverhältnis stehende Person die Arztkosten beglichen habe. Nach der geltenden Rechtslage könnten diese Personen mit ihren Forderungen nur an den Nachlaß verwiesen werden. Für eine Befriedigung dieser Ansprüche bestehe aber vor allem keine Aussicht, wenn der Nachlaß armutshalber abgetan werde. Um die angeführten Härtefälle auszuschließen, wird eine Ergänzung des § 108 ASVG durch einen neu geschaffenen Abs 2 vorgeschlagen, demzufolge ein Kostenersatzanspruch nach dem Tode eines Versicherten für die in Abs 1 angeführten nahen Angehörigen und darüber hinaus auch für diejenigen Personen festgesetzt werde, die die Kosten anstelle des Versicherten getragen haben.Mit der 33. ASVG-Novelle wurde Paragraph 108, Absatz 2, ASVG neuerlich geändert. Anstelle des bisherigen Auszahlungsverbotes trat folgende Bestimmung: Der Kostenersatz nach Paragraph 131, Absatz eins und 3 sowie nach Paragraph 150, steht nach dem Tode eines Versicherten den in Absatz eins, genannten Personen bzw denjenigen Personen zu, die die Kosten anstelle des Versicherten getragen haben. In den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (1084 BlgNR 14.GP, 41) wird dazu ausgeführt, daß in der Krankenversicherung das Antragsprinzip gelte. Vor der 32. Novelle zum ASVG hätten daher die im Paragraph 108, Absatz eins, ASVG genannten Personen nur jene Leistungsansprüche verfolgen können, die der zwischenzeitig verstorbene Versicherte bereits geltend gemacht hatte. Sei der Versicherte vor Geltendmachung des Leistungsanspruches verstorben, hätten auch die nach Paragraph 108, Absatz eins, Begünstigten die Leistung nicht mehr begehren können. Die Auswirkungen dieser Rechtslage schienen unbillig, sodaß durch eine Änderung des Paragraph 361, Absatz 2, ASVG im Zuge der 32. Novelle den im Paragraph 108, Absatz eins, ASVG aufgezählten Personen bei Zutreffen der dort genannten Voraussetzungen die Möglichkeit der Antragstellung auf Kostenersatz und damit auch der Empfangnahme dieses Kostenersatzes eingeräumt worden sei. Darüber hinaus seien in den gesetzlichen Krankenversicherungen, in denen der Leistungsgewährung durch Kostenerstattung bzw durch Kostenzuschüsse besondere Bedeutung zukomme, zahlreiche Fälle bekannt geworden, in denen nicht der Versicherte selbst, sondern eine andere, mit ihm nicht in einem nahen Verwandtschaftsverhältnis stehende Person die Arztkosten beglichen habe. Nach der geltenden Rechtslage könnten diese Personen mit ihren Forderungen nur an den Nachlaß verwiesen werden. Für eine Befriedigung dieser Ansprüche bestehe aber vor allem keine Aussicht, wenn der Nachlaß armutshalber abgetan werde. Um die angeführten Härtefälle auszuschließen, wird eine Ergänzung des Paragraph 108, ASVG durch einen neu geschaffenen Absatz 2, vorgeschlagen, demzufolge ein Kostenersatzanspruch nach dem Tode eines Versicherten für die in Absatz eins, angeführten nahen Angehörigen und darüber hinaus auch für diejenigen Personen festgesetzt werde, die die Kosten anstelle des Versicherten getragen haben.
§ 408 erfuhr keine Änderung.Paragraph 408, erfuhr keine Änderung.
In den erläuternden Bemerkungen ist der Passus enthalten, daß die Pensionsversicherungsträger in den Stellungnahmen zu der im versandten Entwurf einer 33. Novelle zum ASVG vorgeschlagenen Änderung des § 108 Abs 2 mit Nachdruck darauf hingewiesen hätten, daß die geltende Regelung nicht nur Härten in Kostenerstattungsfällen bringe, die nun bereinigt werden sollten, sondern auch zu Schwierigkeiten bei der Auszahlung rückständiger Pensionsraten im Falle des Todes des Berechtigten führten. Es werde daher vorgeschlagen, durch Streichung der bisherigen Bestimmung des § 108 Abs 2 ASVG zu ermöglichen, daß im Zeitpunkt des Todes rückständige Pensionsraten auch an andere erbberechtigte Personen angewiesen werden können, wenn solche nach § 108 Abs 1 ASVG nicht vorhanden sind. Deshalb entschied das Oberlandesgericht Wien, das unter dem Eindruck des Auszahlungsverbotes nach der 29. ASVG-Novelle wiederum, wie nach der Stammfassung des ASVG eine abschließende sondererbfolgerechtliche Regelung angenommen hatte, unter Zugrundelegung dieser Erläuterungen, daß bei Fehlen bezugsberechtigter Angehöriger wiederum die Erben zur Fortsetzung des Verfahrens berechtigt seien (so ua SSV 20/22).In den erläuternden Bemerkungen ist der Passus enthalten, daß die Pensionsversicherungsträger in den Stellungnahmen zu der im versandten Entwurf einer 33. Novelle zum ASVG vorgeschlagenen Änderung des Paragraph 108, Absatz 2, mit Nachdruck darauf hingewiesen hätten, daß die geltende Regelung nicht nur Härten in Kostenerstattungsfällen bringe, die nun bereinigt werden sollten, sondern auch zu Schwierigkeiten bei der Auszahlung rückständiger Pensionsraten im Falle des Todes des Berechtigten führten. Es werde daher vorgeschlagen, durch Streichung der bisherigen Bestimmung des Paragraph 108, Absatz 2, ASVG zu ermöglichen, daß im Zeitpunkt des Todes rückständige Pensionsraten auch an andere erbberechtigte Personen angewiesen werden können, wenn solche nach Paragraph 108, Absatz eins, ASVG nicht vorhanden sind. Deshalb entschied das Oberlandesgericht Wien, das unter dem Eindruck des Auszahlungsverbotes nach der 29. ASVG-Novelle wiederum, wie nach der Stammfassung des ASVG eine abschließende sondererbfolgerechtliche Regelung angenommen hatte, unter Zugrundelegung dieser Erläuterungen, daß bei Fehlen bezugsberechtigter Angehöriger wiederum die Erben zur Fortsetzung des Verfahrens berechtigt seien (so ua SSV 20/22).
Dieser Rechtsprechung folgte das Berufungsgericht auch im vorliegenden Verfahren, während der Verwaltungsgerichtshof in seiner neueren Rechtsprechung gestützt auf Oberndorfer in Tomandl System
3. ErgLfg 683 FN 1 und 684 FN 10 daran festhielt, daß §§ 108, 408 ASVG auch in der Fassung der 33. Novelle eine abschließende sondererbfolgerechtliche Regelung treffen und eine sonstige Vererblichkeit sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche nicht in Betracht komme (VwGH 85/08/0068; VwGH 08/1078/80; VwGH 08/2007/79).3. ErgLfg 683 FN 1 und 684 FN 10 daran festhielt, daß Paragraphen 108, 408, ASVG auch in der Fassung der 33. Novelle eine abschließende sondererbfolgerechtliche Regelung treffen und eine sonstige Vererblichkeit sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche nicht in Betracht komme (VwGH 85/08/0068; VwGH 08/1078/80; VwGH 08/2007/79).
Mit der 35. ASVG-Novelle wurde § 107 Abs 5, der anläßlich der 33. Novelle unverändert geblieben war, dahin geändert, daß das Recht auf Rückforderung nach Abs 1 im Falle des Todes des Anspruchsberechtigten gegenüber allen Personen, die zum Bezug der noch nicht erbrachten Leistungen berechtigt sind, so weit sie eine der im § 108 Abs 1 bezeichneten Leistungen bezogen haben, zusteht. In den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (535 BlgNR 15.GP, 21) wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß dann, wenn Personen nach § 108 Abs 1 ASVG nicht vorhanden sind, die nicht ausgezahlten Pensionsraten in die Verlassenschaft fallen und es unbefriedigend gewesen sei, daß bisher Leistungen nur von den Personen des § 108 Abs 1 zurückgefordert werden konnten, diese unbefriedigende Bestimmung daher geändert wurde. Damit aber hat der Gesetzgeber deutlich zum Ausdruck gebracht, daß er in den §§ 108, 408 ASVG keine abschließende sondererbfolgerechtliche Regelung treffen wollte, sondern für den Fall, daß bevorrechtete Personen im Sinne dieser Bestimmungen nicht vorhanden sind, die Forderung in den Nachlaß fällt (so auch Schrammel in Tomandl System 3. ErgLfg 172). Noch immer bestehende Zweifel, die nach dem Wortlaut der genannten Bestimmungen ohne Heranziehung der erläuternden Bemerkungen durchaus berechtigt und naheliegend waren, wurden im ASGG beseitigt. Nach dessen § 76 Abs 2 sind zur Aufnahme eines nach Abs 1 durch den Tod des Klägers unterbrochenen Verfahrens nacheinander der Ehegatte, die leiblichen Kinder, die Wahlkinder, die Stiefkinder, die Eltern und die Geschwister berechtigt, alle diese Personen jedoch nur, wenn sie mit dem Kläger zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Steht der Anspruch mehreren Kindern oder Geschwistern des Klägers zu, so sind sie nur bezüglich ihres Teiles zur Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens berechtigt. Letztlich sind hiezu die Verlassenschaft nach dem Versicherten bzw dessen Erben berechtigt. In der Regierungsvorlage (dort § 67 Abs 2) wird dazu ausdrücklich darauf hingewiesen (7 BlgNR 16.GP 55), daß die Ergänzung der Aufzählung der Fortsetzungsberechtigten durch die Nennung der Verlassenschaft bzw Erben nach dem Versicherten (s. § 108 Abs 1, 408 ASVG) der geltenden Rechtslage entspricht.Mit der 35. ASVG-Novelle wurde Paragraph 107, Absatz 5,, der anläßlich der 33. Novelle unverändert geblieben war, dahin geändert, daß das Recht auf Rückforderung nach Absatz eins, im Falle des Todes des Anspruchsberechtigten gegenüber allen Personen, die zum Bezug der noch nicht erbrachten Leistungen berechtigt sind, so weit sie eine der im Paragraph 108, Absatz eins, bezeichneten Leistungen bezogen haben, zusteht. In den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (535 BlgNR 15.GP, 21) wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß dann, wenn Personen nach Paragraph 108, Absatz eins, ASVG nicht vorhanden sind, die nicht ausgezahlten Pensionsraten in die Verlassenschaft fallen und es unbefriedigend gewesen sei, daß bisher Leistungen nur von den Personen des Paragraph 108, Absatz eins, zurückgefordert werden konnten, diese unbefriedigende Bestimmung daher geändert wurde. Damit aber hat der Gesetzgeber deutlich zum Ausdruck gebracht, daß er in den Paragraphen 108, 408, ASVG keine abschließende sondererbfolgerechtliche Regelung treffen wollte, sondern für den Fall, daß bevorrechtete Personen im Sinne dieser Bestimmungen nicht vorhanden sind, die Forderung in den Nachlaß fällt (so auch Schrammel in Tomandl System 3. ErgLfg 172). Noch immer bestehende Zweifel, die nach dem Wortlaut der genannten Bestimmungen ohne Heranziehung der erläuternden Bemerkungen durchaus berechtigt und naheliegend waren, wurden im ASGG beseitigt. Nach dessen Paragraph 76, Absatz 2, sind zur Aufnahme eines nach Absatz eins, durch den Tod des Klägers unterbrochenen Verfahrens nacheinander der Ehegatte, die leiblichen Kinder, die Wahlkinder, die Stiefkinder, die Eltern und die Geschwister berechtigt, alle diese Personen jedoch nur, wenn sie mit dem Kläger zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Steht der Anspruch mehreren Kindern oder Geschwistern des Klägers zu, so sind sie nur bezüglich ihres Teiles zur Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens berechtigt. Letztlich sind hiezu die Verlassenschaft nach dem Versicherten bzw dessen Erben berechtigt. In der Regierungsvorlage (dort Paragraph 67, Absatz 2,) wird dazu ausdrücklich darauf hingewiesen (7 BlgNR 16.Gesetzgebungsperiode 55), daß die Ergänzung der Aufzählung der Fortsetzungsberechtigten durch die Nennung der Verlassenschaft bzw Erben nach dem Versicherten (s. Paragraph 108, Absatz eins, 408, ASVG) der geltenden Rechtslage entspricht.
Ist aber schon die Verlassenschaft zur Fortsetzung des Verfahrens berechtigt - zu einem solchen Zeitpunkt muß der Rechtsnachfolger noch gar nicht feststehen - so kann es keinen Unterschied machen, ob der Nachlaß in der Folge Erben nach dem Verstorbenen eingeantwortet wird oder mangels Erben dem Staat als Gesamtrechtsnachfolger anheimfällt.
Zu Recht haben die Vorinstanzen auch die gerichtliche Zuständigkeit zur Entscheidung gemäß § 65 Abs 1 Z 1 ASGG bejaht. Wird die Fortsetzungsberechtigung nach § 408 ASVG verneint, weil der die Fortsetzung des Verfahrens beantragende nicht zum Kreis der in §§ 408 und 108 ASVG genannten Personen zähle, so wird damit, wie die beklagte Partei auch zugestanden hat, nicht nur über eine rein verfahrensrechtliche Frage sondern auch, zumindest als Vorfrage, über den materiellrechtlichen Leistungsanspruch entschieden. Die Ablehnung des Eintrittsrechtes erfolgt durch Leistungsbescheid (Oberndorfer in Tomandl System, 3. ErgLfg 684).Zu Recht haben die Vorinstanzen auch die gerichtliche Zuständigkeit zur Entscheidung gemäß Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG bejaht. Wird die Fortsetzungsberechtigung nach Paragraph 408, ASVG verneint, weil der die Fortsetzung des Verfahrens beantragende nicht zum Kreis der in Paragraphen 408 und 108 ASVG genannten Personen zähle, so wird damit, wie die beklagte Partei auch zugestanden hat, nicht nur über eine rein verfahrensrechtliche Frage sondern auch, zumindest als Vorfrage, über den materiellrechtlichen Leistungsanspruch entschieden. Die Ablehnung des Eintrittsrechtes erfolgt durch Leistungsbescheid (Oberndorfer in Tomandl System, 3. ErgLfg 684).
Dem Rekurs der beklagten Partei war daher ein Erfolg zu versagen. Die Entscheidung über den Vorbehalt der Kosten der Rekursbeantwortung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG iVm § 52 ZPO. Dem Rekurs der beklagten Partei war daher ein Erfolg zu versagen. Die Entscheidung über den Vorbehalt der Kosten der Rekursbeantwortung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG in Verbindung mit Paragraph 52, ZPO.