Der Revision kommt keine Berechtigung zu.
Stichtag für die Feststellung, ob und in welchem Ausmaß eine Leistung gebührt, ist der Eintritt des Versicherungsfalles, wenn er auf einen Monatsersten fällt, sonst der dem Eintritt des Versicherungsfalles folgende Monatserste. Zur Beurteilung, ob eine Witwenpension zusteht, ist daher - auch von der Klägerin unbestritten - der Stichtag 1. September 1967 maßgeblich. Nach § 65 Abs.3 Z 1 GSPVG in der am Stichtag geltenden Fassung war die allgemeine Anspruchsvoraussetzung der Wartezeit für eine Leistung aus dem Versicherungsfall des Todes erfüllt, wenn 60 Versicherungsmonate, bei Personen, die erstmalig nach dem vollendeten 50. Lebensjahr und nach dem 31. Dezember 1957 in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz versicherungspflichtig geworden sind, 96 Versicherungsmonate vorliegen. Diese Voraussetzungen waren zum Zeitpunkt des Todes des Versicherten, wie auch die Klägerin nicht bestreitet, nicht erfüllt.Stichtag für die Feststellung, ob und in welchem Ausmaß eine Leistung gebührt, ist der Eintritt des Versicherungsfalles, wenn er auf einen Monatsersten fällt, sonst der dem Eintritt des Versicherungsfalles folgende Monatserste. Zur Beurteilung, ob eine Witwenpension zusteht, ist daher - auch von der Klägerin unbestritten - der Stichtag 1. September 1967 maßgeblich. Nach Paragraph 65, Absatz 3, Ziffer eins, GSPVG in der am Stichtag geltenden Fassung war die allgemeine Anspruchsvoraussetzung der Wartezeit für eine Leistung aus dem Versicherungsfall des Todes erfüllt, wenn 60 Versicherungsmonate, bei Personen, die erstmalig nach dem vollendeten 50. Lebensjahr und nach dem 31. Dezember 1957 in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz versicherungspflichtig geworden sind, 96 Versicherungsmonate vorliegen. Diese Voraussetzungen waren zum Zeitpunkt des Todes des Versicherten, wie auch die Klägerin nicht bestreitet, nicht erfüllt.
Mit der 21. GSPVG-Novelle BGBl. 1973/320 wurde § 65 Abs.3 Z 1 dahin geändert, daß zur Erfüllung der WartezeitMit der 21. GSPVG-Novelle BGBl. 1973/320 wurde Paragraph 65, Absatz 3, Ziffer eins, dahin geändert, daß zur Erfüllung der Wartezeit
60 Versicherungsmonate, bei Personen, die erstmalig nach dem vollendeten 50. Lebensjahr und nach dem 31. Dezember 1957 einen Versicherungsmonat nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz erworben haben, 96 Versicherungsmonate erforderlich waren. Daß diese Voraussetzungen beim verstorbenen Versicherten gegeben gewesen wären, ist ebenfalls unbestritten.
Durch BGBl. 1978/560 wurde das GSPVG durch das GSVG ersetzt.
§ 238 Abs.1 GSVG bestimmt, daß für Leistungen aus der Pensionsversicherung auf die am 31. Dezember 1978 Anspruch besteht, mit Ausnahme der Übergangspensionen ab 1. Jänner 1979 die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten. Die Wartezeit für den Versicherungsfall des Todes war in § 120 in gleicher Weise geregelt wie in § 65 Abs.3 Z 1 GSPVG idF der 21. Novelle zum GSPVG. Mit der 9. Novelle zum GSVG BGBl. 1984/485 wurden die Wartezeitbestimmungen neuerlich geändert. Nach Art. II Abs.4 der 9. Novelle zum GSVG: Übergangsbestimmungen, sind die neuen Vorschriften des § 120 nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1984 liegt. Gemäß § 5 ABGB wirken Gesetze nicht zurück. Sie haben daher auf vor ihrem Inkrafttreten erworbene Rechte oder verwirklichte Sachverhalte keinen Einfluß. Diese sind weiterhin dem alten Gesetz zu unterwerfen, soferne der Gesetzgeber keine ausdrückliche gegenteilige Anordnung trifft (Bydlinski in Rummel Rz 1 und 2 zu § 5 ABGB). Dies gilt in allen Rechtsbereichen und damit auch für das öffentliche Recht. Die Wirkungen einer Gesetzesänderung ergreifen daher nicht Tatbestände, die vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes verwirklicht wurden. Nur wenn es sich um Dauertatbestände handelt, ist der in den Zeitraum der Herrschaft der neuen Rechtsnorm hinüberreichende Abschnitt des Dauertatbestandes nach den Vorschriften des neuen Gesetzes zu beurteilen, falls nicht Übergangsbestimmungen etwas anderes anordnen (ÖJZ 1952, 216, SZ 50/78 ua). Für den Bereich des Sozialversicherungsrechtes bedeutet dies, daß eine geänderte gesetzliche Bestimmung nur auf jene Fälle anwendbar ist, die einen Sachverhalt zum Gegenstand hat, der sich nach dem Wirksamkeitsbeginn der geänderten Bestimmung ereignet, soferne keine besonderen Übergangsregelungen getroffen sind. Es kommt daher, wie schon die Vorinstanzen zutreffend ausgeführt haben, auf die Lagerung des Stichtages an, dieser ist maßgeblich dafür, ob für den zu entscheidenden Fall die alte oder die novellierte Gesetzesbestimmung anzuwenden ist oder nicht. Im vorliegenden Fall ist daher vom Stichtag 1. September 1967 auszugehen. Beim Versicherungsfall des Todes kann sich der Sachverhalt nicht mehr ändern, sodaß ein Hineinreichen in den Geltungsbereich des neuen Gesetzes von vornherein ausgeschlossen ist. Nach der zum Todeszeitpunkt geltenden Rechtslage stand der Klägerin, auch von ihr unbestritten, mangels Erfüllung der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen nach der damals geltenden Rechtslage keine Witwenpension zu. Erst durch die 21. GSPVG-Novelle wurde, sicherlich zur Beseitigung von Unbilligkeiten die Berücksichtigung auch von nach einem anderen Bundesgesetz erworbenen Versicherungszeiten ermöglicht. Aus dem Fehlen einer ausdrücklichen Übergangsbestimmung, ab welchem Stichtag die Neuregelung anzuwenden sei, kann aber nicht, wie die Revisionswerberin meint, auf eine Rückwirkung geschlossen werden. Im Sinne der allgemeinen, oben aufgezeigten Grundsätze wäre vielmehr eine ausdrückliche Übergangsbestimmung erforderlich gewesen, um eine rückwirkende Anwendung zu ermöglichen. Hier kommt noch hinzu, daß der Gesetzgeber in Art. II Abs.1 bis 16 der 21. GSPVG-Novelle ausdrücklich eine ganze Fülle von Übergangsbestimmungen getroffen hat, eine Anwendung der neuen Regelungen auch auf Stichtage, die vor Inkrafttreten liegen, darin aber nicht vorsah. In Art. IV Abs.1 wird der Wirksamkeitsbeginn generell mit 1. Jänner 1971 normiert und in Abs.2 werden ausdrücklich jene neuen Bestimmungen angeführt, die rückwirkend oder erst nach dem generellen Wirksamkeitsbeginn der Novelle zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft treten. Damit aber hat der Gesetzgeber klar und deutlich eine abschließende Regelung getroffen. Für eine rückwirkende Anwendung von in Art. IV nicht aufgezählten Bestimmungen besteht kein Raum. Der Klägerin stand daher auch kein Anspruch auf Witwenpension nach Inkrafttreten der 21. GSPVG-Novelle zu.Paragraph 238, Absatz eins, GSVG bestimmt, daß für Leistungen aus der Pensionsversicherung auf die am 31. Dezember 1978 Anspruch besteht, mit Ausnahme der Übergangspensionen ab 1. Jänner 1979 die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten. Die Wartezeit für den Versicherungsfall des Todes war in Paragraph 120, in gleicher Weise geregelt wie in Paragraph 65, Absatz 3, Ziffer eins, GSPVG in der Fassung der 21. Novelle zum GSPVG. Mit der 9. Novelle zum GSVG BGBl. 1984/485 wurden die Wartezeitbestimmungen neuerlich geändert. Nach Artikel römisch zwei, Absatz 4, der 9. Novelle zum GSVG: Übergangsbestimmungen, sind die neuen Vorschriften des Paragraph 120, nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1984 liegt. Gemäß Paragraph 5, ABGB wirken Gesetze nicht zurück. Sie haben daher auf vor ihrem Inkrafttreten erworbene Rechte oder verwirklichte Sachverhalte keinen Einfluß. Diese sind weiterhin dem alten Gesetz zu unterwerfen, soferne der Gesetzgeber keine ausdrückliche gegenteilige Anordnung trifft (Bydlinski in Rummel Rz 1 und 2 zu Paragraph 5, ABGB). Dies gilt in allen Rechtsbereichen und damit auch für das öffentliche Recht. Die Wirkungen einer Gesetzesänderung ergreifen daher nicht Tatbestände, die vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes verwirklicht wurden. Nur wenn es sich um Dauertatbestände handelt, ist der in den Zeitraum der Herrschaft der neuen Rechtsnorm hinüberreichende Abschnitt des Dauertatbestandes nach den Vorschriften des neuen Gesetzes zu beurteilen, falls nicht Übergangsbestimmungen etwas anderes anordnen (ÖJZ 1952, 216, SZ 50/78 ua). Für den Bereich des Sozialversicherungsrechtes bedeutet dies, daß eine geänderte gesetzliche Bestimmung nur auf jene Fälle anwendbar ist, die einen Sachverhalt zum Gegenstand hat, der sich nach dem Wirksamkeitsbeginn der geänderten Bestimmung ereignet, soferne keine besonderen Übergangsregelungen getroffen sind. Es kommt daher, wie schon die Vorinstanzen zutreffend ausgeführt haben, auf die Lagerung des Stichtages an, dieser ist maßgeblich dafür, ob für den zu entscheidenden Fall die alte oder die novellierte Gesetzesbestimmung anzuwenden ist oder nicht. Im vorliegenden Fall ist daher vom Stichtag 1. September 1967 auszugehen. Beim Versicherungsfall des Todes kann sich der Sachverhalt nicht mehr ändern, sodaß ein Hineinreichen in den Geltungsbereich des neuen Gesetzes von vornherein ausgeschlossen ist. Nach der zum Todeszeitpunkt geltenden Rechtslage stand der Klägerin, auch von ihr unbestritten, mangels Erfüllung der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen nach der damals geltenden Rechtslage keine Witwenpension zu. Erst durch die 21. GSPVG-Novelle wurde, sicherlich zur Beseitigung von Unbilligkeiten die Berücksichtigung auch von nach einem anderen Bundesgesetz erworbenen Versicherungszeiten ermöglicht. Aus dem Fehlen einer ausdrücklichen Übergangsbestimmung, ab welchem Stichtag die Neuregelung anzuwenden sei, kann aber nicht, wie die Revisionswerberin meint, auf eine Rückwirkung geschlossen werden. Im Sinne der allgemeinen, oben aufgezeigten Grundsätze wäre vielmehr eine ausdrückliche Übergangsbestimmung erforderlich gewesen, um eine rückwirkende Anwendung zu ermöglichen. Hier kommt noch hinzu, daß der Gesetzgeber in Artikel römisch zwei, Absatz eins bis 16 der 21. GSPVG-Novelle ausdrücklich eine ganze Fülle von Übergangsbestimmungen getroffen hat, eine Anwendung der neuen Regelungen auch auf Stichtage, die vor Inkrafttreten liegen, darin aber nicht vorsah. In Artikel römisch vier, Absatz eins, wird der Wirksamkeitsbeginn generell mit 1. Jänner 1971 normiert und in Absatz 2, werden ausdrücklich jene neuen Bestimmungen angeführt, die rückwirkend oder erst nach dem generellen Wirksamkeitsbeginn der Novelle zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft treten. Damit aber hat der Gesetzgeber klar und deutlich eine abschließende Regelung getroffen. Für eine rückwirkende Anwendung von in Artikel römisch vier, nicht aufgezählten Bestimmungen besteht kein Raum. Der Klägerin stand daher auch kein Anspruch auf Witwenpension nach Inkrafttreten der 21. GSPVG-Novelle zu.
Da nach § 238 Abs.1 GSVG für eine Leistung aus der Pensionsversicherung nur dann Anspruch nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes besteht, wenn ein solcher Anspruch am 31. Dezember 1978 bestanden hat, kommen dessen Bestimmungen auf den vorliegenden Fall ebenso wenig zur Anwendung, wie die durch die 9. Novelle zum GSVG neu geregelten Vorschriften des § 120, weil diese nach den Übergangsbestimmungen ausdrücklich nur auf Fälle anzuwenden sind, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1984 liegt. Die Vorinstanzen haben daher zu Recht das Klagebegehren abgewiesen.Da nach Paragraph 238, Absatz eins, GSVG für eine Leistung aus der Pensionsversicherung nur dann Anspruch nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes besteht, wenn ein solcher Anspruch am 31. Dezember 1978 bestanden hat, kommen dessen Bestimmungen auf den vorliegenden Fall ebenso wenig zur Anwendung, wie die durch die 9. Novelle zum GSVG neu geregelten Vorschriften des Paragraph 120,, weil diese nach den Übergangsbestimmungen ausdrücklich nur auf Fälle anzuwenden sind, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1984 liegt. Die Vorinstanzen haben daher zu Recht das Klagebegehren abgewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten der Revision beruht auf § 77 Abs.1 Z 2 lit.b ASGG.Die Entscheidung über die Kosten der Revision beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.