Die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen, wonach der am 27. 3. 1950 geborene Kläger, der keinen Berufsschutz genießt, die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Invaliditätspension nach § 255 Abs 3 ASVG nicht erfüllt, ist zutreffend (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO). Den Revisionsausführungen ist ergänzend entgegenzuhalten, dass das Verweisungsfeld für Versicherte, die - wie der Kläger - nicht überwiegend in einem erlernten (angelernten) Beruf tätig waren, mit dem Arbeitsmarkt identisch ist (§ 255 Abs 3 ASVG; SSV-NF 2/34, 6/12 ua). Es kommen daher als Verweisungsberufe alle Tätigkeiten in Betracht, für die es einen Arbeitsmarkt gibt. Soweit der Revisionswerber ausführt, es sei ihm "unverständlich", wie er (als praktisch Einäugiger) ohne räumliches Sehen die festgestellten Verweisungsberufe (zB Verpackungsarbeiten etc) ausüben solle, ist er auf die (auf dem augenärztlichen, dem neuropsychiatrischen und dem berufskundlichen Sachverständigengutachten beruhende) Feststellung der Vorinstanzen zu verweisen, wonach die beim Kläger noch vorhandene Sehschärfe auf einem Auge für diese Tätigkeiten ausreicht. Soweit der Revisionswerber diese Feststellung bei seinen Überlegungen übergeht, ist die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt (Kodek aaO Rz 9 zu § 471).Die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen, wonach der am 27. 3. 1950 geborene Kläger, der keinen Berufsschutz genießt, die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Invaliditätspension nach Paragraph 255, Absatz 3, ASVG nicht erfüllt, ist zutreffend (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 2 ZPO). Den Revisionsausführungen ist ergänzend entgegenzuhalten, dass das Verweisungsfeld für Versicherte, die - wie der Kläger - nicht überwiegend in einem erlernten (angelernten) Beruf tätig waren, mit dem Arbeitsmarkt identisch ist (Paragraph 255, Absatz 3, ASVG; SSV-NF 2/34, 6/12 ua). Es kommen daher als Verweisungsberufe alle Tätigkeiten in Betracht, für die es einen Arbeitsmarkt gibt. Soweit der Revisionswerber ausführt, es sei ihm "unverständlich", wie er (als praktisch Einäugiger) ohne räumliches Sehen die festgestellten Verweisungsberufe (zB Verpackungsarbeiten etc) ausüben solle, ist er auf die (auf dem augenärztlichen, dem neuropsychiatrischen und dem berufskundlichen Sachverständigengutachten beruhende) Feststellung der Vorinstanzen zu verweisen, wonach die beim Kläger noch vorhandene Sehschärfe auf einem Auge für diese Tätigkeiten ausreicht. Soweit der Revisionswerber diese Feststellung bei seinen Überlegungen übergeht, ist die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt (Kodek aaO Rz 9 zu Paragraph 471,).
Richtig weist der Revisionswerber auf die in § 255 Abs 3 ASVG enthaltene Zumutbarkeitsformel hin ("... durch eine Tätigkeit, die auf dem Arbeitsmarkt noch bewertet wird und die ihm unter billiger Berücksichtigung der von ihm ausgeübten Tätigkeit zugemutet werden kann ..."), meint aber zu Unrecht, dass in seinem Fall "nach der Person des Versicherten als Ganzes" keine Verweisungstätigkeit mehr zumutbar wäre. Wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, steht die zitierte Zumutbarkeitsformel einer Verweisung auf Tätigkeiten, die den bisher ausgeübten unähnlich sind, nicht entgegen, sondern soll nur in den Ausnahmefällen eine Verweisung verhindern, die bei Berücksichtigung der schon ausgeübten Tätigkeiten als unbillig bezeichnet werden müsste (SSV-NF 2/34, 5/45, 6/12 ua; RIS-Justiz RS0084991).Richtig weist der Revisionswerber auf die in Paragraph 255, Absatz 3, ASVG enthaltene Zumutbarkeitsformel hin ("... durch eine Tätigkeit, die auf dem Arbeitsmarkt noch bewertet wird und die ihm unter billiger Berücksichtigung der von ihm ausgeübten Tätigkeit zugemutet werden kann ..."), meint aber zu Unrecht, dass in seinem Fall "nach der Person des Versicherten als Ganzes" keine Verweisungstätigkeit mehr zumutbar wäre. Wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, steht die zitierte Zumutbarkeitsformel einer Verweisung auf Tätigkeiten, die den bisher ausgeübten unähnlich sind, nicht entgegen, sondern soll nur in den Ausnahmefällen eine Verweisung verhindern, die bei Berücksichtigung der schon ausgeübten Tätigkeiten als unbillig bezeichnet werden müsste (SSV-NF 2/34, 5/45, 6/12 ua; RIS-Justiz RS0084991).
Der Kläger war nach den Feststellungen in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag als Hilfsarbeiter (nach seinen Angaben gegenüber dem Sachverständigen als Bauhilfsarbeiter) tätig. Auf Grund seines medizinischen Leistungskalküls könnte er beispielsweise noch - wie schon erwähnt - Verpackungsarbeiten verrichten. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb ihm diese Tätigkeit unter billiger Berücksichtigung der früher von ihm ausgeübten Tätigkeit nicht mehr zugemutet werden könnte. Die Überlegungen des Revisionswerbers, dass ihm "nach seiner Person als Ganzes" keine Verweisungstätigkeit mehr zumutbar wäre, negieren offenbar in unzulässiger Weise die noch vorhandene restliche Arbeitsfähigkeit. Nach einem in der Lehre (Grillberger, Österreichisches Sozialrecht4 84; vgl auch 10 ObS 3/99k) vertretenen Standpunkt soll durch die Zumutbarkeitsformel vor allem verhindert werden, dass sich der Versicherte höher qualifzierte Berufe oder selbständige Erwerbstätigkeiten entgegenhalten lassen muss, die er bei seinem Gesundheitszustand noch ausüben könnte, obwohl hiefür eine grundlegende Umschulung notwendig wäre, die er oft gar nicht absolvieren könnte. Ein derartiges Problem liegt hier aber nicht vor.Der Kläger war nach den Feststellungen in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag als Hilfsarbeiter (nach seinen Angaben gegenüber dem Sachverständigen als Bauhilfsarbeiter) tätig. Auf Grund seines medizinischen Leistungskalküls könnte er beispielsweise noch - wie schon erwähnt - Verpackungsarbeiten verrichten. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb ihm diese Tätigkeit unter billiger Berücksichtigung der früher von ihm ausgeübten Tätigkeit nicht mehr zugemutet werden könnte. Die Überlegungen des Revisionswerbers, dass ihm "nach seiner Person als Ganzes" keine Verweisungstätigkeit mehr zumutbar wäre, negieren offenbar in unzulässiger Weise die noch vorhandene restliche Arbeitsfähigkeit. Nach einem in der Lehre (Grillberger, Österreichisches Sozialrecht4 84; vergleiche auch 10 ObS 3/99k) vertretenen Standpunkt soll durch die Zumutbarkeitsformel vor allem verhindert werden, dass sich der Versicherte höher qualifzierte Berufe oder selbständige Erwerbstätigkeiten entgegenhalten lassen muss, die er bei seinem Gesundheitszustand noch ausüben könnte, obwohl hiefür eine grundlegende Umschulung notwendig wäre, die er oft gar nicht absolvieren könnte. Ein derartiges Problem liegt hier aber nicht vor.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.