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Entscheidung 10 ObS 164/07a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10ObS164/07a

Entscheidungsdatum

15.01.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Reinhard Drössler (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Georg Eberl (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei mj. Dominik D*****, geboren am 12. September 2003, vertreten durch die Mutter Claudia D*****, beide *****, diese vertreten durch Dr. Martin Holzer, Rechtsanwalt in Bruck an der Mur, gegen die beklagte Partei Land Steiermark, 8010 Graz, Hofgasse 12, vertreten durch Held Berdnik Astner & Partner, Rechtsanwälte GmbH in Graz, wegen Pflegegeld, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 2. April 2007, GZ 7 Rs 30/07x-12, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist gegen das Urteil des Berufungsgerichts die Revision nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist. Behauptete erstinstanzliche Verfahrensmängel (hier: unterlassene Einholung weiterer Sachverständigengutachten aus den Fachgebieten der inneren Medizin sowie der Kinderheilkunde), deren Vorliegen bereits das Berufungsgericht verneinte, können nach ständiger Rechtsprechung - auch in arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren - im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg gerügt werden (Klauser/Kodek, ZPO16 Paragraph 503, ZPO E 36, 37a und 38 mwN). Im Übrigen betrifft die Frage, ob außer dem vom Erstgericht im gegenständlichen Verfahren eingeholten neurologisch-psychiatrischen Sachverständigengutachten weitere Sachverständigengutachten erforderlich sind, die im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof nicht mehr überprüfbare Frage der Beweiswürdigung (Klauser/Kodek aaO Paragraph 503, ZPO E 66 ff mwN). Soweit in der außerordentlichen Revision die Zulässigkeit des Rechtsmittels auch damit begründet wird, dass die Rechtsprechung des Berufungsgerichts in Pflegegeldangelegenheiten behinderter Kleinkinder in der Frage, welche Sachverständigengutachten aus welchen medizinischen Fachgebieten zur Ermittlung des Pflegebedarfs erforderlich seien, uneinheitlich sei, ist, wie bereits erwähnt, darauf hinzuweisen, dass die Beurteilung der Frage, aus welchen Fachgebieten in den genannten Sozialrechtsverfahren Sachverständigengutachten einzuholen sind, grundsätzlich den Tatsacheninstanzen obliegt und unterschiedliche Entscheidungen zweier oder mehrerer Rechtsmittelsenate desselben Landes- oder Oberlandesgerichts für sich betrachtet daher keine erheblichen Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufwerfen (Zechner in Fasching/Konecny2 IV/1 Paragraph 502, ZPO Rz 37 mwN). Die außerordentliche Revision des Klägers war somit mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Der vom Revisionswerber begehrte ausnahmsweise Kostenzuspruch nach Billigkeit im Sinn des Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil im Revisionsverfahren keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten des Verfahrens aufgetreten sind.

Anmerkung

E86415 10ObS164.07a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:010OBS00164.07A.0115.000

Dokumentnummer

JJT_20080115_OGH0002_010OBS00164_07A0000_000