Gemäß § 502 Abs 1 ZPO ist gegen das Urteil des Berufungsgerichts die Revision nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist. Behauptete erstinstanzliche Verfahrensmängel (hier: unterlassene Einholung weiterer Sachverständigengutachten aus den Fachgebieten der inneren Medizin sowie der Kinderheilkunde), deren Vorliegen bereits das Berufungsgericht verneinte, können nach ständiger Rechtsprechung - auch in arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren - im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg gerügt werden (Klauser/Kodek, ZPO16 § 503 ZPO E 36, 37a und 38 mwN). Im Übrigen betrifft die Frage, ob außer dem vom Erstgericht im gegenständlichen Verfahren eingeholten neurologisch-psychiatrischen Sachverständigengutachten weitere Sachverständigengutachten erforderlich sind, die im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof nicht mehr überprüfbare Frage der Beweiswürdigung (Klauser/Kodek aaO § 503 ZPO E 66 ff mwN). Soweit in der außerordentlichen Revision die Zulässigkeit des Rechtsmittels auch damit begründet wird, dass die Rechtsprechung des Berufungsgerichts in Pflegegeldangelegenheiten behinderter Kleinkinder in der Frage, welche Sachverständigengutachten aus welchen medizinischen Fachgebieten zur Ermittlung des Pflegebedarfs erforderlich seien, uneinheitlich sei, ist, wie bereits erwähnt, darauf hinzuweisen, dass die Beurteilung der Frage, aus welchen Fachgebieten in den genannten Sozialrechtsverfahren Sachverständigengutachten einzuholen sind, grundsätzlich den Tatsacheninstanzen obliegt und unterschiedliche Entscheidungen zweier oder mehrerer Rechtsmittelsenate desselben Landes- oder Oberlandesgerichts für sich betrachtet daher keine erheblichen Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO aufwerfen (Zechner in Fasching/Konecny2 IV/1 § 502 ZPO Rz 37 mwN). Die außerordentliche Revision des Klägers war somit mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist gegen das Urteil des Berufungsgerichts die Revision nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist. Behauptete erstinstanzliche Verfahrensmängel (hier: unterlassene Einholung weiterer Sachverständigengutachten aus den Fachgebieten der inneren Medizin sowie der Kinderheilkunde), deren Vorliegen bereits das Berufungsgericht verneinte, können nach ständiger Rechtsprechung - auch in arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren - im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg gerügt werden (Klauser/Kodek, ZPO16 Paragraph 503, ZPO E 36, 37a und 38 mwN). Im Übrigen betrifft die Frage, ob außer dem vom Erstgericht im gegenständlichen Verfahren eingeholten neurologisch-psychiatrischen Sachverständigengutachten weitere Sachverständigengutachten erforderlich sind, die im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof nicht mehr überprüfbare Frage der Beweiswürdigung (Klauser/Kodek aaO Paragraph 503, ZPO E 66 ff mwN). Soweit in der außerordentlichen Revision die Zulässigkeit des Rechtsmittels auch damit begründet wird, dass die Rechtsprechung des Berufungsgerichts in Pflegegeldangelegenheiten behinderter Kleinkinder in der Frage, welche Sachverständigengutachten aus welchen medizinischen Fachgebieten zur Ermittlung des Pflegebedarfs erforderlich seien, uneinheitlich sei, ist, wie bereits erwähnt, darauf hinzuweisen, dass die Beurteilung der Frage, aus welchen Fachgebieten in den genannten Sozialrechtsverfahren Sachverständigengutachten einzuholen sind, grundsätzlich den Tatsacheninstanzen obliegt und unterschiedliche Entscheidungen zweier oder mehrerer Rechtsmittelsenate desselben Landes- oder Oberlandesgerichts für sich betrachtet daher keine erheblichen Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufwerfen (Zechner in Fasching/Konecny2 IV/1 Paragraph 502, ZPO Rz 37 mwN). Die außerordentliche Revision des Klägers war somit mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Der vom Revisionswerber begehrte ausnahmsweise Kostenzuspruch nach Billigkeit im Sinn des § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil im Revisionsverfahren keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten des Verfahrens aufgetreten sind.Der vom Revisionswerber begehrte ausnahmsweise Kostenzuspruch nach Billigkeit im Sinn des Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil im Revisionsverfahren keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten des Verfahrens aufgetreten sind.