Entscheidung 10 ObS 164/91
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
11.06.1991
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Bauer als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Dr. Josef Fellner (Arbeitgeber) und Kurt Wuchterl (Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Josef G*****, vertreten durch Dr. Stephan Gruböck, Rechtsanwalt in Baden, wider die beklagte Partei PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT DER ARBEITER (Landesstelle Wien), 1092 Wien, Roßauer Lände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 6. März 1991, GZ 33 Rs 25/91-25, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Kreisgerichtes Wiener Neustadt als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 28. September 1990, GZ 3 Cgs 124/90-17, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Rechtliche Beurteilung
Entscheidungsgründe:
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist richtig (§ 48 ASGG). Zu den in der Rechtsrüge angeführten Rechtsfragen wird auf die stRsp des erkennenden Senates verwiesen, und zwar bezüglich der Unerheblichkeit einer ungünstigen Lage des Wohnsitzes des Versicherten insbesondere auf SSV-NF 1/20, 3/142, hinsichtlich der Unerheblichkeit freier Dienstposten in zumutbaren Verweisungsberufen vor allem auf SSV-NF 1/23, 68, 2/5, 14, 34.Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist richtig (Paragraph 48, ASGG). Zu den in der Rechtsrüge angeführten Rechtsfragen wird auf die stRsp des erkennenden Senates verwiesen, und zwar bezüglich der Unerheblichkeit einer ungünstigen Lage des Wohnsitzes des Versicherten insbesondere auf SSV-NF 1/20, 3/142, hinsichtlich der Unerheblichkeit freier Dienstposten in zumutbaren Verweisungsberufen vor allem auf SSV-NF 1/23, 68, 2/5, 14, 34.
Deshalb war der nicht berechtigten Revision nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG (SSV-NF 1/19, 2/26, 27).Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG (SSV-NF 1/19, 2/26, 27).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:010OBS00164.91.0611.000
Dokumentnummer
JJT_19910611_OGH0002_010OBS00164_9100000_000