Entscheidungsgründe:
Der am 21.5.1949 geborene Kläger hat die Volksschule besucht und erlernte in der Zeit von 1964 bis 1968 den Beruf eines Konditors, den er in der Folge bis 1970 ausübte. Im Jahre 1970 war er danach als Tankwart beschäftigt und arbeitete von 1979 bis 1989 als Maler und Anstreicher, dies alles mit Unterbrechungen. Im Jahre 1980 erlitt der Kläger bei einem Verkehrsunfall schwere Verletzungen, darunter ein Schädel-Hirntrauma. Im wesentlichen bestehen als Folgen dieser Verletzung posttraumatische epileptische Anfälle mit seltenen Grandmal-Anfällen und etwas häufigeren Absenzen (temporale Anfälle). Ferner besteht eine posttraumatische Taubheit rechts und ein geringer Unsicherheitsschwindel. Die Häufigkeit der epileptischen Anfälle kann mit hoher Wahrscheinlichkeit bei Entfall gefährlicher Komponenten wie Alkohol und Schlafentzug auf ein Minimum reduziert werden. Dem Kläger ist die Verrichtung leichter und mittelschwerer Arbeiten im Sitzen, Gehen und Stehen zumutbar. Die Verrichtung von Bück- und Hebearbeiten ist nicht eingeschränkt. Die Arbeiten können im Freien und in geschlossenen Räumen verrichtet werden. Arbeiten an exponierten Stellen, wie Leitern oder anderen Arbeitsbehelfen, Arbeiten an laufenden Maschinen, sowie Nachtarbeiten sind ausgeschlossen, das Feingefühl in den Händen ist erhalten. Arbeiten unter Zeitdruck (Akkord- und Fließbandarbeiten) sind nicht zumutbar. Zu den gesetzlichen Ruhepausen sind zusätzliche Arbeitspausen von zehnminütiger Dauer nach jeder zweiten Stunde zu gewähren. Verweisbar ist der Kläger auf sämtliche bisherigen Tätigkeiten, sowie auf ähnliche Arbeiten in anderen, prinzipiell auch in gänzlich neuen Bereichen. Sie betreffen aber alle nur leicht überblickbaren Hilfsarbeiten, wobei Arbeiten, die ein ständiges Neuorientieren auf sich ändernde Umgebungsbedingungen erfordern, nicht mehr zugemutet werden können. Es ist auch mit einer um 30 % verlängerten Anlernzeit zu rechnen.
Der Maler und Anstreicher trägt Grundier-, Farb- und Lackschichten auf Stein-, Holz-, Metall- und Kunststoffflächen oder auf Gegenstände wie Möbel, Türen, Fenster, Spielwaren etc auf. Dem geht eine Behandlung des Untergrundes voraus: durch Entrosten, Spachteln, Grundieren und Schleifen schafft er die Voraussetzungen für die einwandfreie Oberflächenbehandlung. Wandmalereien erfordern ebenfalls verschiedene Arbeitsgänge wie Abbeizen, Abwaschen, Abscheren, Abbrennen, Kitten, Isolieren, Imprägnieren, Schleifen, Entrosten, Grundieren, Verputzen, Spachteln, Glätten, Spritzen, Rollen, Beschichten, Versiegeln, Polieren, Beizen, Walzen usw. Maler und Anstreicher führen auch Klebe- und Spannarbeiten (Tapeziererarbeiten) aus, soweit einschlägige Kurse besucht wurden. Der Maler und Anstreicher arbeitet sowohl auf Baustellen und in Wohnungen wie auch in seiner Werkstätte. Die Arbeiten werden überwiegend im Stehen, zum Teil auch auf Leitern und Gerüsten, in wechselnder Körperhaltung, teilweise auch gebückt, hockend oder über Kopf arbeitend durchgeführt und sind in der Regel mit einer leichten und mittelschweren körperlichen Belastung verbunden. Beim Maler (insbes beim Zimmermaler) tritt fallweise auch schwere körperliche Belastung auf. Türen- und Fensteranstriche werden zumeist in der Werkstätte ausgeführt, da vor allem die Vorbereitungsarbeiten (Abbrennen, Abbeizen etc) und auch die staubfreie Trocknung dies erfordern und dabei die Schmutz- und Geruchtsentwicklung eher groß ist. Die damit verbundenen Arbeiten erfordern eine höchstens mittelschwere körperliche Belastung und Bück- und Hebearbeiten überschreiten zwei Drittel der Tagesarbeitszeit nicht. Akkordarbeiten sind dabei üblicherweise nicht zu leisten. Auch die Einhaltung von zwei zusätzlichen zehnminütigen Pausen stellt kein Problem dar. Sie lassen sich in den Arbeitsablauf einbauen und erfordern kein besonderes Entgegenkommen des Arbeitgebers. Auch die Tätigkeit eines Möbellackierers bzw Möbelanstreichers stellt keine Anforderungen, die das medizinische Leistungskalkül des Klägers überschreitet. Eine Tätigkeit an exponierten Stellen ist dabei nicht erforderlich; die Möbelstücke werden vor der Bearbeitung durch den Anstreicher entsprechend hergerichtet. Auch in der industriellen Erzeugung von Türen und Fenstern - in kleineren Betrieben wird dabei nicht unter Akkord- und Fließbandbedingungen gearbeitet - gibt es Arbeitsplätze für qualifizierte Facharbeiter, die zusammen mit Hilfskräften Imprägnierungsarbeiten und Lackanstriche vornehmen, wobei diese Arbeiten teilweise unter Anwendung des Spritz-, Tauch- oder Flutungsverfahrens, teilweise aber auch manuell durchgeführt werden. So werden beispielsweise Türen mit Isoliereinlagen nicht getaucht, sondern ebenso wie größere Elemente gepinselt. Das Tauchverfahren ist auf Türstöcke und Fensterflügel beschränkt. Auch diese Tätigkeiten, die beim Farbanmischen und bei der Qualitätskontrolle, beim Spritzlackieren und beim manuellen Anstreichen qualifizierte Kenntnisse erfordern, überschreiten eine mittlere körperliche Belastung nicht. Arbeiten in gebückter Haltung fallen nicht in mehr als einem Drittel der täglichen Arbeitszeit an.
Mit Bescheid vom 9.10.1990 lehnte die beklagte Partei den am 25.6.1990 gestellten Antrag des Klägers auf Gewährung der Invaliditätspension ab.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Klage des Klägers mit dem Begehren, die beklagte Partei zur Gewährung der begehrten Leistung zu verpflichten. Der Kläger, der als angelernter Maler und Anstreicher tätig gewesen sei, sei zufolge der nach dem Verkehrsunfall bestehenden Leidenszustände nicht mehr in der Lage, seinem Beruf nachzugehen. Es komme laufend zu cerbralen Anfällen in Form von Absenzen und auch zu Grandmal-Anfällen. Dadurch träten Gedächtnisstörungen, Vergeßlichkeit, Wortfindungsstörungen, Schwindel und Zittererscheinungen auf. Weiters bestünden auch Sehstörungen.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung der Klage. Der Kläger, der als Malergehilfe tätig gewesen sei, sei auch unter Berücksichtigung der gesundheitsbedingten Einschränkungen seiner Arbeitsfähigkeit nach wie vor in der Lage eine Vielzahl von Berufen auszuüben.
Das Erstgericht wies das Begehren des Klägers auf Gewährung der Invaliditätspension ab 1.7.1990 ab. Es sei davon auszugehen, daß der Kläger als Maler und Anstreicher einen angelernten Beruf ausgeübt habe, zumal er auch einen einschlägigen Fachkurs besucht habe. Er sei wohl nicht mehr in der Lage alle Arbeiten des Maler- und Anstreicherberufes auszuüben, könne jedoch in den facheinschlägigen Berufen eines Möbellackierers bzw Möbelanstreichers tätig sein und auch als Fenster- und Türenanstreicher bzw -lackierer arbeiten. Bei diesen Tätigkeiten werde das medizinische Leistungskalkül nicht überschritten.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Die festgestellte Neigung zu epileptischen Anfällen schließe den Kläger von der Tätigkeit eines Fenster- und Türenlackierers nicht aus. Nach den Ergebnissen des Verfahrens trete nämlich bei Vermeidung der Risikofaktoren Alkohol und Schlafentzug die Wahrscheinlichkeit epileptischer Anfälle völlig zurück. Eine Gefährdung durch einen Sturz in die Glasscheibe eines bearbeiteten Stückes durch einen epileptischen Anfall sei daher zu vernachlässigen. Im übrigen komme dem Kläger Berufgsschutz nicht zu, weil nicht davon ausgegangen werden könne, daß er, bei Berücksichtigung einer der Lehrzeit entsprechenden Anlernzeit im Beobachtungszeitraum überwiegend als Maler und Anstreicher beschäftigt gewesen sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinne einer Klagestattgebung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.