Die nach § 46 Abs 3 ASGG auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Abs 1 dieser Gesetzesstelle zulässige Revision ist berechtigt.Die nach Paragraph 46, Absatz 3, ASGG auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Absatz eins, dieser Gesetzesstelle zulässige Revision ist berechtigt.
Als "Nichtigkeit des Verfahrens" machen die Revisionswerber geltend, daß ihnen durch die aktenkundige späte Zustellung der Ladung zur erstgerichtlichen Verhandlungstagsatzung vom 23.Juli 1992 die Möglichkeit, vor dem Erstgericht zu verhandeln, entzogen worden sei. Deshalb seien diese Tagsatzung und das erstgerichtliche Urteil nichtig. Das Berufungsgericht habe diesen Nichtigkeitsgrund aber nicht aufgegriffen und darüber nicht entschieden.
Damit wird nicht der im § 503 Z 1 ZPO bezeichnete Revisionsgrund ausgeführt, daß das Urteil des Berufungsgerichtes wegen eines der im § 477 leg cit bezeichneten Mängel nichtig sei, sondern der im § 503 Z 2 ZPO genannte Revisionsgrund, daß das Berufungsverfahren an einem Mangel leide, der eine erschöpfende und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern geeignet war.Damit wird nicht der im Paragraph 503, Ziffer eins, ZPO bezeichnete Revisionsgrund ausgeführt, daß das Urteil des Berufungsgerichtes wegen eines der im Paragraph 477, leg cit bezeichneten Mängel nichtig sei, sondern der im Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO genannte Revisionsgrund, daß das Berufungsverfahren an einem Mangel leide, der eine erschöpfende und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern geeignet war.
Dieser Revisionsgrund liegt auch vor.
Das Berufungsgericht erledigte nämlich nur einen der in der Berufung behaupteten Verfahrensmangel erster Instanz, und zwar die Nichtdurchführung der Vernehmung der Erstklägerin als Partei. Hingegen ging es auf die schon in der Berufungsschrift behauptete und in der mündlichen Berufungsverhandlung wiederholte Rüge, der Erstklägerin sei die Teilnahme an der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 23.Juli 1992 nicht möglich gewesen, weil ihr die Ladung erst am Vortag zugestellt worden sei, nicht ein. Damit blieb ein in der Berufung geltend gemachter Berufungsgrund (Mangelhaftigkeit, allenfalls sogar Nichtigkeit des erstgerichtlichen Verfahrens einschließlich Urteils iS des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO) unerledigt.Das Berufungsgericht erledigte nämlich nur einen der in der Berufung behaupteten Verfahrensmangel erster Instanz, und zwar die Nichtdurchführung der Vernehmung der Erstklägerin als Partei. Hingegen ging es auf die schon in der Berufungsschrift behauptete und in der mündlichen Berufungsverhandlung wiederholte Rüge, der Erstklägerin sei die Teilnahme an der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 23.Juli 1992 nicht möglich gewesen, weil ihr die Ladung erst am Vortag zugestellt worden sei, nicht ein. Damit blieb ein in der Berufung geltend gemachter Berufungsgrund (Mangelhaftigkeit, allenfalls sogar Nichtigkeit des erstgerichtlichen Verfahrens einschließlich Urteils iS des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO) unerledigt.
Wegen dieses in der Revision auch gerügten wesentlichen Mangels des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) war nach § 510 Abs 1 leg cit das Berufungsurteil aufzuheben und die Streitsache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.Wegen dieses in der Revision auch gerügten wesentlichen Mangels des Berufungsverfahrens (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO) war nach Paragraph 510, Absatz eins, leg cit das Berufungsurteil aufzuheben und die Streitsache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Die hinsichtlich der Unterlassung der Vernehmung der Erstklägerin als Partei geltend gemachte Mangelhaftigkeit (§ 503 Z 2 ZPO) liegt hingegen nicht vor (§ 510 Abs 3 leg cit).Die hinsichtlich der Unterlassung der Vernehmung der Erstklägerin als Partei geltend gemachte Mangelhaftigkeit (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO) liegt hingegen nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, leg cit).
Die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes durch das Berufungsgericht wäre im übrigen nur dann richtig, wenn in den Zeitraum gemäß § 236 Abs 2 Z 1 ASVG keine neutralen Monate (§ 234 leg cit) fielen. Um diese Monate würde sich nämlich nach § 236 Abs 3 leg cit der genannte Zeitraum verlängern. Nach Art 20 Z 3 des schon zit Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Türkischen Republik gelten als neutrale Zeiten auch Zeiten, während derer der Versicherte Anspruch auf eine Pension aus dem Versicherungsfall des Alters bzw. der Invalidität nach den türkischen Rechtsvorschriften hatte. Zum Vorliegen neutraler Monate im Zeitraum vom 1.Juni 1981 bis 30. Juni 1991 liegen bisher weder Behauptungen noch Feststellungen vor. Daß der Versicherungsfall (Tod des Ehegatten bzw. Vaters der Kläger) die Folge eines Arbeitsunfalles (§§ 175 und 176 ASVG) oder einer Berufskrankheit (§ 177 leg cit) sei, in welchem Fall die Wartezeit für die eingeklagten Leistungen aus dem Versicherungsfall des Todes nach § 235 Abs 3 lit a ASVG entfällt, wurde bisher in erster Instanz weder behauptet noch festgestellt. Sollte sich ergeben, daß die Wartezeit erfüllt ist oder entfällt, dann wäre hinsichtlich des Zweitklägers zu prüfen, ob dessen Kindeseigenschaft auch nach der Vollendung des 18.Lebensjahres iS des § 252 Abs 2 iVm § 260 ASVG weiterbesteht.Die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes durch das Berufungsgericht wäre im übrigen nur dann richtig, wenn in den Zeitraum gemäß Paragraph 236, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG keine neutralen Monate (Paragraph 234, leg cit) fielen. Um diese Monate würde sich nämlich nach Paragraph 236, Absatz 3, leg cit der genannte Zeitraum verlängern. Nach Artikel 20, Ziffer 3, des schon zit Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Türkischen Republik gelten als neutrale Zeiten auch Zeiten, während derer der Versicherte Anspruch auf eine Pension aus dem Versicherungsfall des Alters bzw. der Invalidität nach den türkischen Rechtsvorschriften hatte. Zum Vorliegen neutraler Monate im Zeitraum vom 1.Juni 1981 bis 30. Juni 1991 liegen bisher weder Behauptungen noch Feststellungen vor. Daß der Versicherungsfall (Tod des Ehegatten bzw. Vaters der Kläger) die Folge eines Arbeitsunfalles (Paragraphen 175 und 176 ASVG) oder einer Berufskrankheit (Paragraph 177, leg cit) sei, in welchem Fall die Wartezeit für die eingeklagten Leistungen aus dem Versicherungsfall des Todes nach Paragraph 235, Absatz 3, Litera a, ASVG entfällt, wurde bisher in erster Instanz weder behauptet noch festgestellt. Sollte sich ergeben, daß die Wartezeit erfüllt ist oder entfällt, dann wäre hinsichtlich des Zweitklägers zu prüfen, ob dessen Kindeseigenschaft auch nach der Vollendung des 18.Lebensjahres iS des Paragraph 252, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 260, ASVG weiterbesteht.
Der Vorbehalt der Entscheidung über den Ersatz der Kosten des Berufungsverfahrens und der Revision beruht auf dem nach § 2 Abs 1 ASGG auch in Sozialrechtssachen anzuwendenden § 52 Abs 1 ZPO.Der Vorbehalt der Entscheidung über den Ersatz der Kosten des Berufungsverfahrens und der Revision beruht auf dem nach Paragraph 2, Absatz eins, ASGG auch in Sozialrechtssachen anzuwendenden Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.