2. Die Revision ist nicht berechtigt.
Vorerst ist darauf hinzuweisen, daß der gegenständlichen Sozialrechtssache ein Verfahren betreffend eine wiederkehrende Leistung zugrundeliegt, sodaß die Revision gemäß § 46 Abs 3 Z 3 ASGG auch ohne Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 46 Abs 1 ASGG zulässig ist. Die Ausführungen im Rechtsmittel zur Revisionszulassung waren daher nicht erforderlich.Vorerst ist darauf hinzuweisen, daß der gegenständlichen Sozialrechtssache ein Verfahren betreffend eine wiederkehrende Leistung zugrundeliegt, sodaß die Revision gemäß Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 3, ASGG auch ohne Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zulässig ist. Die Ausführungen im Rechtsmittel zur Revisionszulassung waren daher nicht erforderlich.
Unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wiederholt die Klägerin ihre bereits in der Berufung ausgeführte Mängelrüge bezüglich der Unterlassung der Einholung eines (weiteren) neurologisch-psychiatrischen Sachverständigengutachtens, eines urologischen und augenfachärztlichen Gutachtens sowie eines HNO-Gutachtens (unter angeblicher Mißachtung des Amtswegigkeitsgrundsatzes der Beweisaufnahme bei der im Verfahren erster Instanz unvertretenen Klägerin). Nach ständiger Rechtsprechung des Senates können auch in Sozialrechtssachen Verfahrensmängel erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden (SSV-NF 7/74 mwN).
Weiters macht die Klägerin der rechtlichen Beurteilung zuzuordnende Feststellungsmängel über ihre bisherige berufliche Tätigkeit geltend. Wie bereits das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, hat das Erstgericht keine näheren Feststellungen über die von der Klägerin in den Jahren 1959 bis 1978 ausgeübte Tätigkeit als Büroangestellte getroffen. Nach § 273 Abs 1 ASVG gilt der Versicherte als berufsunfähig, dessen Arbeitsfähigkeit infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist. In diesem Rahmen muß sich der Versicherte grundsätzlich auch auf andere, geringere Anforderungen stellende und geringer entlohnte Berufe seiner Berufsgruppe verweisen lassen, sofern damit nicht ein unzumutbarer sozialer Abstieg verbunden ist. Die Klägerin, die als Büroangestellte tätig war, erfüllt nach dem medizinischen Leistungskalkül noch die an eine kaufmännisch-administrative Tätigkeit als Büroangestellte üblicherweise gestellten Anforderungen und ist daher innerhalb ihrer Berufsgruppe verweisbar. Bei der Frage der Zumutbarkeit eines sozialen Abstiegs kann nicht unberücksichtigt bleiben, daß Berufstätige, die ihren Beruf längere Zeit nicht ausgeübt haben, später nur mehr in geringer eingestuften Berufstätigkeiten eingesetzt werden. Stand ein Versicherter jahrelang vor dem Stichtag nicht in einem Beschäftigungsverhältnis, dann ist bei der Prüfung der Verweisbarkeit der soziale Wert wesentlich, den die Kenntnisse und Fähigkeiten, die bei der zuletzt ausgeübten Tätigkeit von Bedeutung waren, unter den Verhältnissen des Stichtags haben (SSV-NF 10/11; 9/48 ua). Dabei ist nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes gerichtsbekanntermaßen (§ 269 ZPO) zu berücksichtigen, daß Arbeitstechnik und Arbeitsweise von Büroangestellten insbesondere durch den Einsatz von EDV-Geräten in den 18 Jahren seit der letzten Berufstätigkeit der Klägerin eine so wesentliche Änderung erfahren haben, daß die Kenntnisse und Fähigkeiten der Klägerin, die sie aus ihrer (erlernten und ausgeübten) Angestelltentätigkeit erworben hat, am Stichtag nur mehr einen geringen Wert haben, sodaß ein von der Klägerin bei Aufnahme einer anderen kaufmännisch-administrativen Bürotätigkeit allenfalls zu erleidender sozialer Abstieg keinesfalls unzumutbar wäre (vgl SSV-NF 12/32 ua). Nach der ständigen Judikatur ist es für die Frage der Invalidität bzw Berufsunfähigkeit auch ohne Bedeutung, ob der Versicherte in der Lage ist, aufgrund der konkreten Arbeitsmarktsituation tatsächlich einen Arbeitsplatz zu finden, da insoweit die Leistungszuständigkeit der Arbeitslosenversicherung besteht (SSV-NF 6/56 uva). Es kann daher auch aus dem Vorbringen der Klägerin, daß sie keine Chance habe, am Arbeitsmarkt einen Arbeitsplatz zu finden, für ihren Prozeßstandpunkt nichts abgeleitet werden.Weiters macht die Klägerin der rechtlichen Beurteilung zuzuordnende Feststellungsmängel über ihre bisherige berufliche Tätigkeit geltend. Wie bereits das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, hat das Erstgericht keine näheren Feststellungen über die von der Klägerin in den Jahren 1959 bis 1978 ausgeübte Tätigkeit als Büroangestellte getroffen. Nach Paragraph 273, Absatz eins, ASVG gilt der Versicherte als berufsunfähig, dessen Arbeitsfähigkeit infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist. In diesem Rahmen muß sich der Versicherte grundsätzlich auch auf andere, geringere Anforderungen stellende und geringer entlohnte Berufe seiner Berufsgruppe verweisen lassen, sofern damit nicht ein unzumutbarer sozialer Abstieg verbunden ist. Die Klägerin, die als Büroangestellte tätig war, erfüllt nach dem medizinischen Leistungskalkül noch die an eine kaufmännisch-administrative Tätigkeit als Büroangestellte üblicherweise gestellten Anforderungen und ist daher innerhalb ihrer Berufsgruppe verweisbar. Bei der Frage der Zumutbarkeit eines sozialen Abstiegs kann nicht unberücksichtigt bleiben, daß Berufstätige, die ihren Beruf längere Zeit nicht ausgeübt haben, später nur mehr in geringer eingestuften Berufstätigkeiten eingesetzt werden. Stand ein Versicherter jahrelang vor dem Stichtag nicht in einem Beschäftigungsverhältnis, dann ist bei der Prüfung der Verweisbarkeit der soziale Wert wesentlich, den die Kenntnisse und Fähigkeiten, die bei der zuletzt ausgeübten Tätigkeit von Bedeutung waren, unter den Verhältnissen des Stichtags haben (SSV-NF 10/11; 9/48 ua). Dabei ist nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes gerichtsbekanntermaßen (Paragraph 269, ZPO) zu berücksichtigen, daß Arbeitstechnik und Arbeitsweise von Büroangestellten insbesondere durch den Einsatz von EDV-Geräten in den 18 Jahren seit der letzten Berufstätigkeit der Klägerin eine so wesentliche Änderung erfahren haben, daß die Kenntnisse und Fähigkeiten der Klägerin, die sie aus ihrer (erlernten und ausgeübten) Angestelltentätigkeit erworben hat, am Stichtag nur mehr einen geringen Wert haben, sodaß ein von der Klägerin bei Aufnahme einer anderen kaufmännisch-administrativen Bürotätigkeit allenfalls zu erleidender sozialer Abstieg keinesfalls unzumutbar wäre vergleiche SSV-NF 12/32 ua). Nach der ständigen Judikatur ist es für die Frage der Invalidität bzw Berufsunfähigkeit auch ohne Bedeutung, ob der Versicherte in der Lage ist, aufgrund der konkreten Arbeitsmarktsituation tatsächlich einen Arbeitsplatz zu finden, da insoweit die Leistungszuständigkeit der Arbeitslosenversicherung besteht (SSV-NF 6/56 uva). Es kann daher auch aus dem Vorbringen der Klägerin, daß sie keine Chance habe, am Arbeitsmarkt einen Arbeitsplatz zu finden, für ihren Prozeßstandpunkt nichts abgeleitet werden.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden weder geltend gemacht, noch ergeben sich Anhaltspunkte dafür aus der Aktenlage.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden weder geltend gemacht, noch ergeben sich Anhaltspunkte dafür aus der Aktenlage.