Begründung:
Mit Bescheid vom 14. 12. 2001 lehnte die beklagte Partei den Antrag des am 7. 9. 1962 geborenen Klägers auf Invaliditätspension mangels Invalidität ab.
Das Erstgericht wies das dagegen erhobene und auf Gewährung der beantragten Leistung ab 1. 11. 2001 gerichtete Klagebegehren ab. Nach seinen wesentlichen Feststellungen hat der Kläger den Beruf des Einzelhandelskaufmanns erlernt. Im maßgebenden Zeitraum der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag hat er 11 Monate als kaufmännischer Angestellter und 85 Monate als Hilfsarbeiter in verschiedenen Tätigkeiten gearbeitet. Im Vordergrund seines Leidenszustandes steht ein epileptisches Anfallsleiden, dessen Ursache in einem zurückliegenden Alkoholkonsum und einem Schädel-Hirn-Trauma liegt.
Beim Kläger treten drei verschiedene Typen von Anfällen auf:
Der erste schwere Typ verursacht eine Bewusstlosigkeit mit anschließender Orientierungslosigkeit. Dadurch ist der Kläger etwa zwei Stunden arbeitsunfähig. Dieser Typ tritt durchschnittlich zwischen zwei- und dreimal monatlich auf.
Beim zweiten mittleren Typ ist der Kläger kurz weggetreten und hat Erinnerungslücken. Daraus resultiert eine Arbeitsunfähigkeit von etwa 15 Minuten. Die durchschnittliche Häufigkeit beträgt fünfmal pro Monat.
Der dritte leichte Anfallstyp äußert sich in einem unguten Gefühl in der Magengegend, wobei die Dauer der Arbeitsunfähigkeit ebenfalls etwa 15 Minuten beträgt. Dieser Typ tritt im Durchschnitt zwischen drei- und viermal monatlich auf.
Die Anfälle ereignen sich zu keinen bestimmten Tageszeiten. Sie treten an jedem Wochentag auf, unabhängig davon, ob der Kläger arbeitet oder nicht. Die Häufigkeit der drei Anfallstypen bezieht sich auf die wache Phase. Von Februar bis August 2002 erlitt der Kläger insgesamt 77 Anfälle. Die Anzahl der Anfälle variiert von Monat zu Monat, lediglich bei den schweren Anfällen ist eine Zunahme derselben gegeben.
Bei Einhaltung des näher beschriebenen Leistungskalküls ist mit keinen Krankenständen zu rechnen. Die Leistungsfähigkeit des Klägers reicht für die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausreichend vorhandenen Tätigkeiten als Kontrollarbeiter in der Brillenerzeugung, Handentgrater in der Kunststofferzeugung, Finisharbeiter in der Leichtindustrie oder als Portier aus.
Wegen dieser Verweisungsmöglichkeiten erachtete das Erstgericht den Kläger nicht als invalid im Sinn des § 255 Abs 3 ASVG. Die epileptischen Anfälle würden keine Invalidität bewirken, da die festgestellte Anfallshäufigkeit den Kläger nicht vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausschließe. Der Kläger benötige aufgrund seines Anfallsleidens während der Arbeitszeit durchschnittlich nur sieben Minuten an zusätzlichen Pausen pro Arbeitstag, weshalb er auch unter diesem Gesichtspunkt nicht auf ein besonderes Entgegenkommen des Dienstgebers angewiesen sei.Wegen dieser Verweisungsmöglichkeiten erachtete das Erstgericht den Kläger nicht als invalid im Sinn des Paragraph 255, Absatz 3, ASVG. Die epileptischen Anfälle würden keine Invalidität bewirken, da die festgestellte Anfallshäufigkeit den Kläger nicht vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausschließe. Der Kläger benötige aufgrund seines Anfallsleidens während der Arbeitszeit durchschnittlich nur sieben Minuten an zusätzlichen Pausen pro Arbeitstag, weshalb er auch unter diesem Gesichtspunkt nicht auf ein besonderes Entgegenkommen des Dienstgebers angewiesen sei.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers keine Folge. Es verwies insbesondere darauf, dass sich der Oberste Gerichtshof bereits mehrmals mit epileptischen Zustandsbildern und der daraus resultierenden Frage des Ausschlusses des Versicherten vom Arbeitsmarkt befasst habe. Die beim Kläger festgestellte Anfallshäufigkeit entspreche der Anfallshäufigkeit in den in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes behandelten Fällen, in denen ein Ausschluss vom Arbeitsmarkt verneint worden sei. Bei den angeführten Verweisungstätigkeiten sei auch keine besondere Gefährdung des Klägers gegeben.
Weiters sprach das Berufungsgericht aus, dass die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO zulässig sei, weil der bisherigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nur Fälle mit schweren Anfällen, nicht aber Kombinationen von mehreren Typen von Anfällen zugrunde gelegen seien.Weiters sprach das Berufungsgericht aus, dass die ordentliche Revision nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zulässig sei, weil der bisherigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nur Fälle mit schweren Anfällen, nicht aber Kombinationen von mehreren Typen von Anfällen zugrunde gelegen seien.
In der (ordentlichen) Revision macht der Kläger unrichtige rechtliche Beurteilung geltend und beantragt, die Urteile der Vorinstanzen im Sinne einer Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt. Die Revision ist unzulässig.