Entscheidung 10 ObS 165/07y
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Geschäftszahl
10ObS165/07y
Entscheidungsdatum
15.01.2008
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Fellinger und Hon.-Prof. Dr. Neumayr sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Reinhard Drössler (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Georg Eberl (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Milan C*****, Werkzeugbautechniker, *****, vertreten durch Mag. Norbert Loitzl, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Friedrich Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, wegen Invaliditätspension, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. Oktober 2007, GZ 11 Rs 90/07w-27, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Bei den Feststellungen über die Anforderungen in einem Verweisungsberuf (hier: zur Frage der Verweisbarkeit eines Werkzeugbautechnikers auf die Tätigkeit eines Arbeitsvorbereiters) handelt es sich um Tatsachenfeststellungen, die nicht über den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung bekämpfbar sind. Mit der (Tatsachen-)Frage, in welchem Ausmaß eine Nachschulung erforderlich ist, hat sich das Berufungsgericht ausreichend auseinandergesetzt.
Mangels einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision des Klägers zurückzuweisen.Mangels einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist die außerordentliche Revision des Klägers zurückzuweisen.
Anmerkung
E86360
10ObS165.07y
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:010OBS00165.07Y.0115.000
Dokumentnummer
JJT_20080115_OGH0002_010OBS00165_07Y0000_000