Die nach § 46 Abs 4 ASGG ohne die Beschränkungen des Abs 2 dieser Gesetzesstelle zulässige Revision ist nicht berechtigt. Zu der Alters(Erwerbsunfähigkeits)pension gebührt für jedes Kind (§ 128 GSVG) ein Kinderzuschuß (§ 144 Abs 1 Satz 1 GSVG). Über das vollendete 18. Lebensjahr wird der Kinderzuschuß nur auf besonderen Antrag gewährt (Satz 3 der letztzitierten Gesetzesstelle).Die nach Paragraph 46, Absatz 4, ASGG ohne die Beschränkungen des Absatz 2, dieser Gesetzesstelle zulässige Revision ist nicht berechtigt. Zu der Alters(Erwerbsunfähigkeits)pension gebührt für jedes Kind (Paragraph 128, GSVG) ein Kinderzuschuß (Paragraph 144, Absatz eins, Satz 1 GSVG). Über das vollendete 18. Lebensjahr wird der Kinderzuschuß nur auf besonderen Antrag gewährt (Satz 3 der letztzitierten Gesetzesstelle).
Die Erhöhung von Pensionen gebührt nur für die Zeit ab Anmeldung
des Anspruches. Die .... Kinderzuschüsse werden über das
18. Lebensjahr hinaus jedoch auch für die Zeit der Erfüllung der
Voraussetzungen für diese Leistung vor der Anmeldung des Anspruches
weitergewährt, längstens jedoch bis zu drei Monaten vor der
Anmeldung; das gleiche gilt .... für die Erhöhung von Pensionen
infolge Zuerkennung von Kinderzuschüssen (§ 64 Abs 1 GSVG). Die Herabsetzung einer Pension wird, wenn der Herabsetzungsgrund nicht in der Wiederherstellung oder Besserung des körperlichen oder geistigen Zustandes des Pensionisten oder seines Kindes (§ 128 Abs 2 Z 2 GSVG) gelegen ist, mit dem Ende des Kalendermonates wirksam, in dem der Herabsetzungsgrund eingetreten ist (§ 64 Abs 2 GSVG).infolge Zuerkennung von Kinderzuschüssen (Paragraph 64, Absatz eins, GSVG). Die Herabsetzung einer Pension wird, wenn der Herabsetzungsgrund nicht in der Wiederherstellung oder Besserung des körperlichen oder geistigen Zustandes des Pensionisten oder seines Kindes (Paragraph 128, Absatz 2, Ziffer 2, GSVG) gelegen ist, mit dem Ende des Kalendermonates wirksam, in dem der Herabsetzungsgrund eingetreten ist (Paragraph 64, Absatz 2, GSVG).
Die Kindeseigenschaft besteht auch nach der Vollendung des 18. Lebensjahres, wenn und solange das Kind sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres. Ist die Schul- oder Berufsausbildung durch die Erfüllung des Wehrdienstes, der Zivildienstpflicht, durch Krankheit oder ein anderes unüberwindbares Hindernis verzögert worden, so besteht die Kindeseigenschaft über das 26. Lebensjahr hinaus für einen der Dauer der Behinderung angemessenen Zeitraum (§ 128 Abs 2 Z 1 GSVG).Die Kindeseigenschaft besteht auch nach der Vollendung des 18. Lebensjahres, wenn und solange das Kind sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres. Ist die Schul- oder Berufsausbildung durch die Erfüllung des Wehrdienstes, der Zivildienstpflicht, durch Krankheit oder ein anderes unüberwindbares Hindernis verzögert worden, so besteht die Kindeseigenschaft über das 26. Lebensjahr hinaus für einen der Dauer der Behinderung angemessenen Zeitraum (Paragraph 128, Absatz 2, Ziffer eins, GSVG).
Aus der letztzitierten Bestimmung ergibt sich, daß sich der der Dauer der Behinderung angemessene Zeitraum nur unmittelbar an die Vollendung des 26. Lebensjahres anschließen kann, so daß sich die Kindeseigenschaft in solchen Fällen um den angemessenen Zeitraum verlängert. Beträgt dieser beispielsweise ein Jahr, dann besteht die Kindeseigenschaft bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. In diesen Fällen gebührt daher zur Pension während dieses Verlängerungszeitraumes, für den die Kindeseigenschaft weiterbesteht, auch noch für ein Kind, welches das 26. Lebensjahr bereits vollendet hat, ein Kinderzuschuß, der allerdings nach § 64 Abs 1 GSVG längstens bis zu drei Monaten vor der Anmeldung des Anspruches weitergewährt werden kann.Aus der letztzitierten Bestimmung ergibt sich, daß sich der der Dauer der Behinderung angemessene Zeitraum nur unmittelbar an die Vollendung des 26. Lebensjahres anschließen kann, so daß sich die Kindeseigenschaft in solchen Fällen um den angemessenen Zeitraum verlängert. Beträgt dieser beispielsweise ein Jahr, dann besteht die Kindeseigenschaft bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. In diesen Fällen gebührt daher zur Pension während dieses Verlängerungszeitraumes, für den die Kindeseigenschaft weiterbesteht, auch noch für ein Kind, welches das 26. Lebensjahr bereits vollendet hat, ein Kinderzuschuß, der allerdings nach Paragraph 64, Absatz eins, GSVG längstens bis zu drei Monaten vor der Anmeldung des Anspruches weitergewährt werden kann.
Daraus folgt für den vorliegenden Fall:
Selbst wenn man der vom Kläger geteilten Rechtsansicht des Erstgerichtes folgen wollte, daß das im Wintersemester 1977/78 begonnene Pharmaziestudium seiner Tochter Margarete wegen der schweren Krankheit und des Todes der Mutter im Sinne des § 128 Abs 2 Z 1 Satz 2 GSVG bis zum Ende des Sommersemesters 1978 behindert worden wäre, hätte die Kindeseigenschaft über das am 23. April 1984 vollendete 26. Lebensjahr Margaretes hinaus nur für einen der Dauer der Behinderung angemessenen Zeitraum von höchstens einem Jahr bestanden, also höchstens bis 23. April 1985. Dem Kläger hätte daher zur Alterspension für seine Tochter Margarete allenfalls ein Kinderzuschuß von Mai 1984 bis längstens April 1985 gewährt werden können, wenn er diesen Anspruch im Sinne des § 64 Abs 1 GSVG rechtzeitig angemeldet hätte. Auch wenn man das am 11. Dezember 1985 bei der Beklagten eingebrachte Schreiben des Klägers auch als früheste Anmeldung des Anspruches auf Kinderzuschuß zur Alterspension für Margarete wertet, hätte der Kinderzuschuß nach der letztzitierten Gesetzesstelle längstens bis zu drei Monaten vor der Anmeldung, also ab 11. September 1985 gewährt werden können, wenn die Voraussetzungen für diesen Zuschuß ab diesem Zeitpunkt erfüllt gewesen wären. Dies war jedoch nicht der Fall, weil die Kindeseigenschaft Margaretes - wie oben ausgeführt - höchstens bis 23. April 1985 bestand.Selbst wenn man der vom Kläger geteilten Rechtsansicht des Erstgerichtes folgen wollte, daß das im Wintersemester 1977/78 begonnene Pharmaziestudium seiner Tochter Margarete wegen der schweren Krankheit und des Todes der Mutter im Sinne des Paragraph 128, Absatz 2, Ziffer eins, Satz 2 GSVG bis zum Ende des Sommersemesters 1978 behindert worden wäre, hätte die Kindeseigenschaft über das am 23. April 1984 vollendete 26. Lebensjahr Margaretes hinaus nur für einen der Dauer der Behinderung angemessenen Zeitraum von höchstens einem Jahr bestanden, also höchstens bis 23. April 1985. Dem Kläger hätte daher zur Alterspension für seine Tochter Margarete allenfalls ein Kinderzuschuß von Mai 1984 bis längstens April 1985 gewährt werden können, wenn er diesen Anspruch im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, GSVG rechtzeitig angemeldet hätte. Auch wenn man das am 11. Dezember 1985 bei der Beklagten eingebrachte Schreiben des Klägers auch als früheste Anmeldung des Anspruches auf Kinderzuschuß zur Alterspension für Margarete wertet, hätte der Kinderzuschuß nach der letztzitierten Gesetzesstelle längstens bis zu drei Monaten vor der Anmeldung, also ab 11. September 1985 gewährt werden können, wenn die Voraussetzungen für diesen Zuschuß ab diesem Zeitpunkt erfüllt gewesen wären. Dies war jedoch nicht der Fall, weil die Kindeseigenschaft Margaretes - wie oben ausgeführt - höchstens bis 23. April 1985 bestand.
Unter diesen Umständen erweist sich die in der Revision aufgeworfene Rechtsfrage, ob die schwere Krankheit und der Tod der Mutter für Margarete K*** ein anderes unüberwindbares Hindernis für die Schul- oder Berufsausbildung im Sinne des § 128 Abs 2 Z 1 GSVG waren, als nicht entscheidungswesentlich, weil das Klagebegehren vom Berufungsgericht aus den oben dargelegten anderen rechtlichen Überlegungen jedenfalls im Ergebnis zu Recht abgewiesen wurde.Unter diesen Umständen erweist sich die in der Revision aufgeworfene Rechtsfrage, ob die schwere Krankheit und der Tod der Mutter für Margarete K*** ein anderes unüberwindbares Hindernis für die Schul- oder Berufsausbildung im Sinne des Paragraph 128, Absatz 2, Ziffer eins, GSVG waren, als nicht entscheidungswesentlich, weil das Klagebegehren vom Berufungsgericht aus den oben dargelegten anderen rechtlichen Überlegungen jedenfalls im Ergebnis zu Recht abgewiesen wurde.
Der Revision war daher nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit. b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.